Aufhebung von Verurteilungen wegen Einkommensteuerhinterziehung mangels Feststellungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 410/79
- Datum
- 17.07.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei verspäteter Abgabe von Steuererklärungen tritt die Steuerverkürzung erst zu dem Zeitpunkt ein, in dem die Steuer bei rechtzeitiger Abgabe spätestens festgesetzt worden wäre; die Bestimmung dieses Zeitpunkts ist Sache tatrichterlicher Feststellungen.
Zur Bemessung des Umfangs und der Schuld bei fortgesetzter Steuerhinterziehung müssen Beginn und Dauer der jeweils fortgesetzten Zeitspannen festgestellt werden.
Für Zeiträume, die auf vollziehbare Steuerbescheide folgen, bedarf die Annahme eines strafbaren Unterlassens besonderer tatrichterlicher Begründung, insbesondere eines Vergleichs der festgesetzten Schätzungsbeträge mit den bei ordnungsgemäßer Erklärung zu erwartenden Steuerbeträgen.
Sind die tatrichterlichen Feststellungen zur Tatzeit und zum Umfang der Steuerverkürzung unzureichend, können daraus folgende Strafaussprüche und die gesamte Strafzumessung mitaufgehoben werden und ist an eine andere Kammer zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Braunschweig, 16. März 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Steuerbevollmächtigten Johann ██ aus Br, geboren ████████ 1937 in JC, wegen Steuerhinterziehung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung zu 2) auf Antrag des Generalbundesanwalts am 17. Juli 1979 nach § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 16. März 1979 a) im Schuldspruch, soweit der Angeklagte wegen Hinterziehung der Einkommensteuern in fünf Fällen verurteilt worden ist, b) in sämtlichen Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
1. Hinsichtlich der Einkommensteuern begründet der Tatrichter die Anwendung des § 392 AbgO aF. damit, dass der Angeklagte die Steuererklärungen für die Jahre 1972 bis 1976 verspätet abgegeben hat (UA S. 23). Unterbleibt die Steuerfestsetzung aus einem solchen Grunde, so tritt der Erfolg der Steuerverkürzung (§ 392 AbgO aF., § 370 AO 1977) erst in dem Zeitpunkt ein, zu dem die Steuer bei rechtzeitiger Abgabe der Steuererklärung spätestens festgesetzt worden wäre. Das ist der Zeitpunkt, in dem nach dem Gang der Veranlagungsarbeit die Veranlagung des Beschwerdeführers – wie die der anderen Steuerpflichtigen – beendet gewesen wäre (BGH, Urteile vom 9. Oktober 1953 – 1 StR 448/53 – und vom 1. März 1956 – 3 StR 462/55 –, BStBl. 1956 I 441; BFH BStBl. 1970 II S. 556, 558; Franzen/Gast/Samson, Steuerstrafrecht, 2. Aufl., § 370 AO 1977 Rn. 24, 33; Erbs/Kohlhaas/Meyer, Strafrechtliche Nebengesetze, § 370 AO 1977, Anm. c, bb). Vorher kann die Tat allenfalls versucht worden sein. Die nähere Bestimmung des genannten Zeitpunkts für die einzelnen Veranlagungszeiträume ist Sache tatrichterlicher Feststellungen. Sie sind bisher nicht getroffen worden. Dass eine Steuerverkürzung eingetreten ist, versteht sich hier jedenfalls für den Veranlagungszeitraum 1976 nicht von selbst.
Der Beginn der Zeitspannen, während deren der Angeklagte jeweils durch Nichtabgabe der Steuererklärungen fortgesetzt Einkommensteuern hinterzogen hat, muss auch deswegen festgestellt werden, weil ohne eine solche Feststellung der Umfang der Schuld und damit die tatsächliche Grundlage der Strafbemessung nicht bestimmt werden kann. Der Schuldumfang der (fortgesetzten) Einkommensteuerhinterziehungen ist ferner aus folgendem Grund nicht hinreichend erkennbar: Die Urteilsgründe ergeben nicht, ob das Landgericht ein strafbares Unterlassen auch für den Zeitraum angenommen hat, der jeweils auf die Steuerbescheide vom 24. März 1975 (für 1972 und 1973; das Datum „23.4.1975“ UA S. 5 ist ersichtlich fehlerhaft) und vom 24. Mai 1977 (für 1974) folgte. Da diese Steuerbescheide trotz Einspruchs des Angeklagten vollziehbar waren (§ 242 Abs. 1 AbgO aF., § 361 Abs. 1 AO 1977), hätte eine solche Annahme näherer Begründung bedurft. Insbesondere hätte dargelegt werden müssen, ob die auf Grund von Schätzungen festgesetzten Steuerbeträge hinter der Höhe der Einkommensteuern zurückblieben, die auf Grund ordnungsgemäßer Steuererklärungen festgesetzt worden wären (vgl. Hübner MDR 1977, 1040).
2. Die Verurteilung wegen Umsatz- und Lohnsteuerhinterziehung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Wegen des inneren Zusammenhangs der Strafzumessungserwägungen hat der Senat jedoch nicht allein die Einzelstrafen wegen Einkommensteuerhinterziehung, sondern auch die sonstigen Strafaussprüche aufgehoben.
| Fuhrmann | Herrmann | Horstkotte | |||
| Schuster | Ulsamer |