Treffer
BGH Urteil

Teilweises Aufheben der Verurteilung wegen Steuerhinterziehung im Rückfall und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 448/53
Datum
03.06.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt seine Verurteilung wegen verschiedener Steuerhinterziehungen im Rückfall. Der BGH bestätigt Verurteilungen u. a. wegen Umsatzsteuerverkürzung, nimmt jedoch die Verurteilungen wegen Einkommensteuer, Notopfer und Gewerbesteuer in vier tateinheitlich zusammentreffenden Fällen wegen fehlender Feststellungen (Fälligkeit/Abgabepflicht, Zeitpunkt für Rückfall) auf. In diesem Umfang wird aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; im Übrigen bleibt die Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Unterlassung der Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen und die Nichtleistung von Vorauszahlungen sind als Steuererklärung bzw. Entrichtungspflicht zu qualifizieren und können eine Umsatzsteuerverkürzung gemäß § 396 RAbgO begründen.

2

Bei veranlagten Steuern (z. B. Einkommensteuer, Gewerbesteuer) begründet die bloße Unterlassung einer Steuererklärung nur dann eine vollendete Steuerhinterziehung, wenn die Erklärung bereits fällig war oder das Finanzamt in der regulären Verwaltungsgang die Veranlagung verhindert wurde; sonst liegt allenfalls ein Versuch oder keine Tat vor.

3

Tateinheit kann zu bejahen sein, wenn durch ein einheitliches tätiges Handeln der Täter die Verkürzung mehrerer Steuerarten bezweckt und damit alle Taten als einheitlich anzusehen sind.

4

Für die Annahme des Rückfalls nach der einschlägigen Vorschrift (§ 404 RAbgO) ist erforderlich, dass die zur Rückfallbewirkung führende frühere Verurteilung für Taten nach dem dort genannten Stichtag erfolgt ist; das Tatzeitdatum der früheren Tat ist daher festzustellen.

Vorinstanzen

Landgericht Bamberg, 3. Juni 1953

Rubrum

Strafsache gegen den Händler Brich Bo ████ aus ███, geboren am ██ in W, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Steuerhinterziehung im Rückfall u. a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 6. Oktober 1953 in der Sitzung vom 9. Oktober 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Horchner als Vorsitzender, Bundesrichter Peetz, Bundesrichter Antel, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Jagusch, Dr., als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bamberg vom 3. Juni 1953 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen fortgesetzter Steuerhinterziehung im Rückfall in vier tateinheitlich zusammentreffenden Fällen verurteilt ist, sowie hinsichtlich der Gesamtstrafe.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die auf die Sachrüge des Angeklagten beschränkte Überprüfung des Urteils hat keinen zum Nachteil des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ergeben, soweit er wegen eines Wirtschaftsvergehens sowie wegen der beiden Steuerhinterziehungen in Bezug auf 400 amerikanische Zigaretten und auf vier aus der Schweiz geschickte Pakete verurteilt ist.

§ 20 Nr. 2 WiStG setzt, entgegen der in der Revisionsverhandlung vorgetragenen Ansicht des Verteidigers, nicht voraus, dass der Täter die Bedarfsdeckung gefährdet, sondern nur, dass er sie durch sein Handeln nicht gefördert hat.

Soweit der Angeklagte wegen Steuerhinterziehung im Rückfall in vier tateinheitlich zusammentreffenden Fällen (Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Abgabe „Notopfer Berlin“ und Gewerbesteuer) verurteilt ist, ist die Entscheidung dagegen rechtlich nicht bedenkenfrei.

1.) Die Feststellung einer Umsatzsteuerverkürzung ist dem Angeklagten zwar nicht zu beanstanden. Er hat seinen Betrieb nicht angemeldet, obwohl er ihn fortführte. Der Angeklagte hat sodann planmäßig über längere Zeit hindurch weder Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben noch die entsprechenden Vorauszahlungen geleistet. Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung; die Vorauszahlungen sind Steuern, die zu entrichten sind, ohne dass das Finanzamt sie vorher festsetzt (§ 13 UStG). Durch das Verhalten des Angeklagten wurde daher Steuer verkürzt (§ 396 Abs. 1 RAbgO).

Für andere Zeiträume hat der Beschwerdeführer in den Steuererklärungen wissentlich geringere als die tatsächlich erzielten Umsätze angegeben. Das Finanzamt hat daraufhin, wie das Urteil feststellt, die Umsatzsteuer zu niedrig festgesetzt. Auch dadurch wurde die Steuerhinterziehung vollendet (§ 396 RAbgO).

Die Annahme einer fortgesetzten Handlung begegnet unter den hier festgestellten Umständen keinem Bedenken.

2.) Das Landgericht hat den Angeklagten auch wegen Hinterziehung der Einkommensteuer, der Abgabe „Notopfer Berlin“ und der Gewerbesteuer verurteilt. Diese Entscheidung kann von Rechtsirrtum beeinflusst sein. Das Landgericht durfte zwar die Abmeldung des Betriebs für Ende 1951 unbedenklich als Hinterziehungshandlung ansehen. Dasselbe gilt von der unrichtigen Angabe der Umsätze, mit der der Angeklagte die Verkürzung der weiteren Steuern bezweckte. Zweifelhaft ist das aber hinsichtlich der Unterlassung von Steuererklärungen für das Jahr 1951.

Die Strafkammer hätte feststellen müssen, ob diese Steuererklärungen schon fällig waren, als der Angeklagte am [REDACTED] verhaftet wurde, sowie, falls sie noch nicht fällig waren, ob er in der Lage war, die Erklärungen abzugeben (§ 39 EStDV, wonach die Frist zur Abgabe der Einkommensteuererklärung für das abgelaufene Kalenderjahr jeweils mit dem 10. März endet).

In Jahre 1952 war dies noch nicht allenthalben durch Bekanntmachung erfolgt. Sodann war zu beachten, dass es sich hier um veranlagte Steuern handelt (vgl. § 25 EStG; § 16 GewStG). In solchen Fällen ist keine Steuererklärung abzugeben, wenn das Finanzamt sie nicht anfordert. Die Steuer wird erst dann verkürzt, wenn das Finanzamt infolge der Unterlassung nicht festsetzt. Die Vollendung der Hinterziehung ist dann erst in dem Zeitpunkt gegeben, in dem im regelmäßigen Geschäftsgang die Veranlagung des Steuerpflichtigen wie die der anderen Personen gewesen wäre (vgl. RGSt 60, 307; 66, 359; ferner Tröger, Steuerstrafrecht, Anm. VI 1b zu § 396 RAbgO).

Bis zu diesem Zeitpunkt kann die Tat nur versucht sein. Das Urteil enthält hierzu keine Feststellungen.

Nach der Annahme des Urteils ist eine Verpflichtung des Angeklagten, Einkommensteuer, Notopferabgabe und Gewerbesteuer zu entrichten, erst im Jahr 1951 entstanden. Nach § 35 EStG, § 92 FOG, § 19 GewStG hat der Steuerpflichtige schon während des Steuerjahres Vorauszahlungen zu leisten. Diese bemessen sich grundsätzlich nach der letzten Veranlagung. Der Angeklagte war noch nicht veranlagt worden. Die Steuerbehörde wäre jedoch berechtigt gewesen, schon vor der Veranlagung Vorauszahlungen festzusetzen (vgl. Peters, Anm. DIV zu § 35 EStG; Herrmann).

Der Angeklagte könnte eine vollendete Steuerverkürzung dadurch begangen haben, dass er solche Festsetzungen verhinderte. Aber auch darüber lässt sich dem Urteil nichts entnehmen.

Sicheres ergibt sich aus den bisherigen Feststellungen weder eine vollendete noch eine versuchte Verkürzung der genannten Steuern. Selbst wenn sich ein Versuch auf Grund der Feststellungen schon bejahen ließe, würde der Angeklagte durch die Verurteilung wegen vollendeter Steuerhinterziehung beschwert sein. Dafür wäre nicht entscheidend, dass die für die vollendete Steuerhinterziehung angedrohte Strafe nach § 397 RAbgO auch für den Versuch gilt.

Die Verurteilung wegen Steuerhinterziehung im Rückfall in vier tateinheitlich zusammentreffenden Fällen muss daher aufgehoben werden.

Wegen der angenommenen Tateinheit kann hiervon auch nicht die Verurteilung wegen Umsatzsteuerhinterziehung ausgenommen werden; denn über eine einheitliche Tat kann auch im Revisionsverfahren nur einheitlich entschieden werden.

In der neuen Verhandlung wird unter Umständen zu prüfen sein, ob der Sachverhalt als Steuerordnungswidrigkeit nach § 413 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 396 RAbgO zu würdigen ist.

Wegen des Verhältnisses von Steuerordnungswidrigkeit und Steuerhinterziehung wird auf die Entscheidungen des Reichsgerichts in RGSt 75, 56 und in DR 1939, S. 115 Nr. 15 verwiesen.

Die Steuerordnungswidrigkeit geht hiernach in der Steuerhinterziehung auf, wenn sie schon zu den Vorbereitungshandlungen gehört. Ist sie nur eine Vorbereitungshandlung dazu, so ist wegen Steuerordnungswidrigkeit und wegen Steuerhinterziehung zu verurteilen (Urteil des Senats vom 26. Oktober 1951 – 1 StR 159/51).

Die Annahme von vier tateinheitlich zusammentreffenden Steuerhinterziehungen wäre im Übrigen nicht zu beanstanden gewesen. Die Unterlassungen decken sich zwar nicht für jede Steuerart (ausgenommen die Einkommensteuer und die Notopferabgabe). Der Angeklagte hat aber alle Steuern auch durch das nämliche tätige Handeln verkürzen wollen, indem er die Umsätze zu niedrig angab und seinen Gewerbebetrieb abmeldete. Das rechtfertigt die Annahme von Tateinheit.

Bedürftig ist dagegen die Annahme von Steuerhinterziehung im Rückfall. Nach § 404 RAbgO begründen nur Strafen wegen Taten, die nach der Verkündung des Zweiten Gesetzes zur vorläufigen Neuordnung von Steuern vom 20. April 1949 (WiGBl. 1949 S. 69), also seit dem 25. April 1949, begangen worden sind, den Rückfall.

Das Urteil stellt nicht fest, wann der Angeklagte die Steuerhinterziehung begangen hat, wegen deren er am 19. Mai 1952 bestraft wurde.

Da die Verurteilung wegen Steuerhinterziehung im Rückfall in den vier tateinheitlich zusammentreffenden Fällen aufgehoben werden muss, kann auch die Gesamtstrafe nicht bestehen bleiben.

JustizangestellterPeetzGlanzmann
Dr. HorchnerAntel
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