Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung von Schuldsprüchen wegen Feststellungsmängeln

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 388/76
Datum
13.08.1976
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob Teile des Urteils des Landgerichts Göttingen auf und verwies die Sache wegen mangelhafter Feststellungen zurück. Betroffen sind Verurteilungen wegen gemeinschaftlichen betrügerischen Bankrotts, fortgesetzter gemeinschaftlicher Untreue und Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen; deshalb entfielen auch die Rechtsfolgen. Die übrige Revision wurde als offensichtlich unbegründet verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anwendung strafrechtlicher Vorschriften zur Verantwortlichkeit von Geschäftsführern setzt voraus, dass der Geschäftsführer für die Gesellschaft und in deren Interesse handelt.

2

Zur Verurteilung wegen fortgesetzter Untreue ist zu prüfen, ob der Beschuldigte über eine ständige Bereitstellung eigener flüssiger Mittel verfügte; eine erst später gewährte Darlehensleistung ist für einen früheren Zeitraum nicht ohne weiteres maßgeblich.

3

Bei Beschuldigung des vorsätzlichen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen sind bei vorhandenen Zahlungen, die nahezu die einbehaltenen Arbeitnehmeranteile decken, nähere Feststellungen zur inneren Tatseite (Vorsatz) und zur Bedeutung des Zahlungszeitpunkts erforderlich.

4

Fehlende oder unklare Feststellungen zu zentralen Tatbestandsmerkmalen, die den Schuldumfang betreffen, führen zur Aufhebung des Schuldspruchs und – soweit erforderlich – zur Zurückverweisung an die Vorinstanz.

Vorinstanzen

Landgericht Göttingen, 10. Februar 1976

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den Bauingenieur Helmut H. aus ████, geboren am ████ 1943 in ████, wegen Betruges u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung – zu 2 auf Antrag – des Generalbundesanwalts am 13. August 1976 einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Göttingen vom 10. Februar 1976 nach § 349 Abs. 4 StPO a) im Schuldspruch, soweit der Angeklagte wegen gemeinschaftlichen betrügerischen Bankrotts, wegen gemeinschaftlicher fortgesetzter Untreue und wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen verurteilt worden ist, b) in sämtlichen Strafaussprüchen und bezüglich des Berufsverbots mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Übrigen wird die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Landgericht in Braunschweig zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat u. a. ausgeführt:

1. Zur Verurteilung wegen betrügerischen Bankrotts: *„Die Verurteilung wegen gemeinschaftlichen betrügerischen Bankrotts ist rechtlich fehlerhaft. Die Anwendung der §§ 50a StGB aF, 14 StGB nF setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs voraus, dass der Geschäftsführer einer GmbH für die Gesellschaft und in deren Interesse tätig wird (BGHSt 6, 314, 316; BGH in NJW 1969, 1494; BGH-Urteile vom 11.10.1960 – 5 StR 155/60 –, vom 16.5.1962 – 2 StR 76/62 –, vom 13.10.1967 – 4 StR 191/67 – und Beschluss vom 24.6.1975 – 5 StR 557/74 –). Daran fehlt es hier, wie die getroffenen Feststellungen ausweisen. Das Urteil muss deshalb ... in diesem Punkte aufgehoben werden. Eine Entscheidung in der Sache selbst erscheint indessen nicht möglich. Zwar kommt nach den bisher getroffenen Feststellungen auch eine Verurteilung wegen Untreue nicht in Betracht. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass eine erneute Hauptverhandlung ... zu ergänzenden Feststellungen führen wird.“*

2. Zur Verurteilung wegen Untreue: *„Im Falle der fortgesetzten gemeinschaftlichen Untreue (IV d. Urt.) hat das Landgericht die Einlassung des Angeklagten, der dem gemeinsamen Privatkonto zugeflossene Betrag von 10.340,55 DM sei alsbald wieder zur Tilgung von Verbindlichkeiten der Gesellschaft verwendet worden, als unwiderlegt aber rechtlich bedeutungslos behandelt, weil es an der ständigen Bereitstellung eigener flüssiger Mittel in entsprechender Höhe zum Ersatz gefehlt habe. Hierbei stellt das Landgericht darauf ab, dass sich der Angeklagte durch die festgestellte Gewährung eines Darlehens an die Gesellschaft aller nennenswerter eigener Mittel begeben habe (UA S. 9–10). Die Revision weist mit Recht darauf hin, dass dem Landgericht insoweit ein Denkfehler unterlaufen ist. Das Darlehen wurde nach den Feststellungen am 7. April 1972 gewährt (UA S. 6). Es kann deshalb den Angeklagten in der Zeit von Juli bis Oktober 1969 (UA S. 8) nicht aller nennenswerter Barmittel entkleidet haben. Bleibt aber die ständige Bereitstellung flüssiger Mittel offen, so kann der Behauptung, die auf das Privatkonto eingezahlten Mittel seien ‚alsbald‘ dem Gesellschaftsvermögen wieder zugeflossen, rechtliche Bedeutung nicht abgesprochen werden.“*

3. Zur Verurteilung wegen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen: *„Im Falle IV 3 des Urteils stellt das Landgericht fest, dass am 9. Oktober 1972 9.000,- DM auf die für August 1972 fälligen Sozialversicherungsbeiträge in der Gesamthöhe von 18.013,46 DM gezahlt worden sind (UA S. 14). Da diese Summe nahezu die Höhe der im August 1972 einbehaltenen Arbeitnehmeranteile ausmacht, hätte es dazu, dass der Angeklagte gleichwohl der vorsätzlichen Nichtabführung von Arbeitnehmeranteilen für August 1972 in Höhe von 4.506,73 DM schuldig befunden wurde (UA S. 15), jedenfalls für die innere Tatseite näherer Darlegungen bedurft. Die Tatsache, dass diese Zahlung schon am 15. September 1972 fällig war, ändert nichts, da das Landgericht für die Annahme vorsatzlichen Handelns auf die am 12. Oktober 1972 vorgenommene Sperrung des Schecks abstellt (UA S. 15). Da die vorstehend umschriebene Lücke in den Feststellungen den Schuldumfang betrifft, ist auch der Schuldspruch im Falle IV 3 des Urteils aufzuheben. Auf die hiergegen erhobenen Verfahrensrügen und sachlichrechtlichen Angriffe kommt es hiernach nicht mehr an.“*

Dem tritt der Senat bei.

Die Aufhebung des Schuldspruchs in den genannten Fällen führt zur Aufhebung sämtlicher Aussprüche über die Rechtsfolgen der Tat; wegen des inneren Zusammenhanges aller Rechtsfolgen sind auch die drei Einzelstrafen wegen Betruges und das Berufsverbot aufzuheben.

FleischmannHerrmannFuhrmann
SchusterHorstkotte

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