Revision verworfen: Eigenmächtiges Ausbleiben und Strafzumessung bei Verfahrensverzögerung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 368/96
- Datum
- 21.08.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eigenmächtiges Ausbleiben des Angeklagten trotz ausdrücklicher Belehrung rechtfertigt die Fortführung des Verfahrens ohne seine Anwesenheit nach §231 Abs.2 StPO.
Das Unterlassen einer konkreten Androhung oder Vollstreckung unverhältnismäßiger Zwangsmittel rechtfertigt nicht das Dulden des Ausbleibens des Angeklagten.
Lange Zeit seit der Tat und Verfahrensverzögerungen sind bei der Strafzumessung mildernde Umstände, deren genaue quantitative Darstellung entbehrlich ist, wenn die verhängte Sanktion insgesamt erkennen lässt, dass diese Umstände ausreichend berücksichtigt wurden.
Eine zusätzliche Strafmilderung wegen verspäteter Aktenübersendung an das Revisionsgericht kommt nur in Betracht, wenn die Verzögerung von erheblichem Gewicht ist; bloße Vermeidbarkeit begründet sie nicht automatisch.
Eine Verfahrensrüge ist nur begründet, wenn sie substantiiert darlegt, dass eine entscheidungserhebliche Verfahrensverletzung vorliegt; offensichtlich unbegründete Rügen sind zu verwerfen.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 27. Juni 1995
Rubrum
5 StR 368/96
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 21. August 1996 in der Strafsache gegen Nana Kwame ██ aus [REDACTED], geboren am [REDACTED] 1968 in Accra (Ghana), wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. August 1996
Tenor
Die Revision des Angeklagten [REDACTED] gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 27. Juni 1995 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts merkt der Senat an:
Die Verfahrensrüge ist zulässig, aber offensichtlich unbegründet. Die Eigenmächtigkeit des Ausbleibens des Angeklagten [REDACTED] vom Ortstermin ergibt sich ohne weiteres daraus, dass er sich auch nach dem Hinweis des Vorsitzenden auf seine gesetzliche Verpflichtung weigerte, daran teilzunehmen. Der Umstand, dass eine naheliegend konkret unverhältnismäßige Verhaftung des Angeklagten nicht angedroht oder gar vollzogen wurde, war hier nicht als Duldung des Ausbleibens misszuverstehen und konnte damit die ersichtlich sachgerechte Reaktion der Anwendung des § 231 Abs. 2 StPO nicht in Zweifel ziehen.
Gründe
Der lange Zeitablauf seit Begehung der Taten und die Verfahrensverzögerung sind vom Landgericht ausreichend belegt (UA S. 11 f., 76 f.) und bei der Strafbemessung ersichtlich in erheblichem Maße mildernd bewertet worden. Dass Art und Ausmaß der Berücksichtigung nicht näher bestimmt sind (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 7, § 54 Bemessung 2 m.w.N.), ist unschädlich; der Senat entnimmt der gegen den Angeklagten insgesamt verhängten Sanktion mit Blick auf das beträchtliche Gewicht der abgeurteilten Taten sicher, dass diese Umstände bei der Strafzumessung hier ausreichend berücksichtigt worden sind. Der Umstand der späten Übersendung der Akten durch die Staatsanwaltschaft an das Revisionsgericht ist – wenn gleich die dadurch bedingte weitere Verzögerung gerade nach dem vorangegangenen Verfahrensablauf unbedingt hätte vermieden werden sollen – nicht von solchem Gewicht, dass das Revisionsgericht hierauf im Sinne von BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 8 und BGH, Beschluss vom 15. Mai 1996 – 2 StR 119/96 – weiter strafmildernd zu reagieren hätte.
Die Sanktion ist bei dem Gewicht der Taten so gering, dass eine weitere Milderung unvertretbar wäre.
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