BGH: Freispruch von Polizeibeamten nach Einsatz – Zweifel an Vorsatz/Fahrlässigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 239/98
- Datum
- 30.09.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung setzt eine tragfähige, widerspruchsfreie Beweiswürdigung voraus; naheliegende alternative Geschehens- und Motivlagen dürfen nicht ohne belastbare Indizien verworfen werden.
Aus dem Recht auf Verteidigung (einschließlich teilweisen Schweigens) und aus lückenhaften dienstlichen Angaben dürfen grundsätzlich keine tragfähigen Schuldindizien hergeleitet werden; unwahres Verteidigungsvorbringen ist nur mit Vorsicht als Beweisanzeichen zu verwerten.
Hält ein Einsatzbeamter den Betroffenen aufgrund der konkreten Lage für einen Störer, so entfällt ein Schuldvorwurf jedenfalls dann, wenn er ohne Fahrlässigkeit über die tatsächlichen Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes irrt und dessen Grenzen nicht überschreitet.
Bei polizeilichen Zugriffen in Stress- und Hektiksituationen dürfen an Auswahl und „Sauberkeit“ der Festnahmetechnik keine überhöhten Anforderungen gestellt werden; eine im Nachhinein wünschenswerte, mildere Dosierung begründet nicht ohne Weiteres Fahrlässigkeit.
Ist nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen nicht zu erwarten, dass in einer neuen Hauptverhandlung noch schuldtragende Feststellungen möglich sind, kann das Revisionsgericht nach § 354 Abs. 1 StPO selbst freisprechen.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 26. Juni 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 30. September 1998 in der Strafsache gegen ███ Oliver geboren am ██████████ 1966 in ███████, Olaf ███ aus ███, dort geboren am ██████████ 1970, wegen Nötigung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. September 1998
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 26. Juni 1996 nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben.
Die Angeklagten werden freigesprochen. Ihre notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Der Nebenkläger hat die Kosten seiner zurückgenommenen Revision und die den Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten, zwei ███████ █████ Polizeibeamte, wegen ihrer Mitwirkung an einem im Mai 1994 erfolgten Polizeieinsatz, bei welchem der Nebenkläger erheblich verletzt worden war, zu Geldstrafen verurteilt, den Angeklagten AC) – einen jungen Bereitschaftspolizisten – wegen Nötigung zu 40 Tagessätzen und den Angeklagten HC) – einen Polizeimeister, der damals ein Praktikum bei der Bereitschaftspolizei absolvierte – wegen fahrlässiger Körperverletzung zu 60 Tagessätzen.
I.
Das Landgericht hat im Wesentlichen folgenden Sachverhalt festgestellt:
1. Am Tattag fand auf dem HCW ██ eine Wahlkampfveranstaltung des „Bundes Freier Bürger“ statt, bei welcher der österreichische FPÖ-Vorsitzende Haider als Gastredner auftrat. Es kam zu Gegendemonstrationen und im Anschluss daran zu Krawallen; dabei wurde auch Gewalt gegen einschreitende Polizeikräfte verübt. Der Nebenkläger hatte die Veranstaltung als Journalist aus beruflichem Interesse besucht. Er geriet in eine Gruppe von Kundgebungsteilnehmern; Personen aus deren Kreis hatten soeben gewaltsam eine polizeiliche Festnahme zu verhindern versucht; dabei war der Angeklagte AC) zu Boden gegangen.
Unmittelbar danach nahm AC) den Nebenkläger wahr, der gestikulierte und etwas rief. Er trieb ihn etwa acht Meter weit, mit seinem Schlagstock fuchtelnd, vor sich her. Hiergegen setzte sich der Nebenkläger körperlich nicht zur Wehr. Durch einen Stoß des Angeklagten AC) mit der Hand gegen die Schulter des Nebenklägers wurde dieser schließlich ins Taumeln gebracht. In dieser Situation wurde der Nebenkläger von einem weiteren Polizeibeamten – dem früheren Mitangeschuldigten MC), gegen den die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt worden ist – zu Fall gebracht. Dieser Beamte wurde seinerseits an einer Festnahme des Nebenklägers von Störern gehindert, dabei wurde ihm der Helm vom Kopf gerissen. AC), der in dieser Situation nach wenigen Sekunden wieder auf das Geschehen aufmerksam geworden war, brachte den Nebenkläger erneut zu Boden und versuchte, ihn, der lediglich passiven Widerstand leistete, mit Hilfe eines weiteren Kollegen festzuhalten. Der nunmehr hinzukommende Angeklagte ████ wollte seine Kollegen hierbei unterstützen. Um den Nebenkläger mit einem erlernten Polizeigriff in Rückenlage zu bringen, ergriff er dessen rechten Fuß und drehte ihn kräftig nach innen. Hierdurch erlitt der Nebenkläger einen doppelten Bänderriss im Sprunggelenk. Anschließend sahen die wegen ihres Vorgehens von einem hinzutretenden Journalisten heftig beschimpften Polizeibeamten alsbald von weiteren Maßnahmen gegen den Nebenkläger ab und entfernten sich.
2. Folgende Angaben des Nebenklägers hat das Landgericht als widerlegt erachtet: Zu Beginn des polizeilichen Vorgehens gegen ihn habe er abseits von dem Festnahmegeschehen gestanden; unmittelbar vor AC)s erstem Zugriff habe ihm ein anderer Polizist grundlos mit der Faust ins Gesicht geschlagen. ██ habe ihm beim Zurücktreiben mit dem Schlagstock mehrfach in die Nierengegend geschlagen. ████ habe seinen Fuß, als er bereits überwältigt auf dem Boden lag, mehrfach brutal in beide Richtungen gedreht.
Das Landgericht hat darüber hinaus festgestellt, dass eine vom Nebenkläger aufgestellte Theorie unzutreffend ist, wonach er Opfer eines abgesprochenen gewaltsamen Vorgehens von Polizeibeamten – darunter die Angeklagten – geworden sei, die sich an ihm für kritische Polizeiberichterstattung und für eine Strafanzeige gegen einen Kollegen hätten rächen wollen.
In diesem Zusammenhang verkennt der Senat nicht, dass der Nebenkläger infolge des Polizeieinsatzes einen schwerwiegenden körperlichen Schaden erlitten hat; dass er demzufolge das Vorgehen der Polizei für massiv rechtswidrig erachtet, ist zumindest aus seiner Sicht nachvollziehbar.
II.
Zurückgenommen worden sind die Revision der Staatsanwaltschaft zum Nachteil des Angeklagten AC) und die Revision des Nebenklägers zum Nachteil beider Angeklagten.
Die Revisionen der Angeklagten führen mit der Sachrüge zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Freisprechung der Angeklagten.
Der Senat sieht sich veranlasst klarzustellen, dass im vorliegenden Strafverfahren nicht der Polizeieinsatz insgesamt rechtlich zu beurteilen ist, bei dem der Nebenkläger verletzt worden ist. Es geht auch nicht um die Frage der Entschädigung des Verletzten, vielmehr ausschließlich um den Nachweis strafrechtlicher Schuld der angeklagten Polizeibeamten. Für diese muss dabei der Grundsatz streiten, dass im Zweifel zu Gunsten des Angeklagten zu entscheiden ist („in dubio pro reo“). Bei alledem hat der Senat diejenigen Feststellungen zugrunde zu legen, die das Landgericht rechtsfehlerfrei getroffen hat.
1. Die Beweiswürdigung, mit der das Landgericht zu der Überzeugung gelangt ist, der Angeklagte AC) habe den Nebenkläger bei seinem Vorgehen nicht für einen polizeilichen Störer gehalten, er habe vielmehr bewusst rechtswidrig an einem Nichtstörer ein „Exempel statuieren“ wollen, hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
a) Dass der Angeklagte AC), seiner Einlassung entsprechend (UA S. 39), den Nebenkläger tatsächlich als Störer betrachtet hat, ist angesichts der vom Tatrichter getroffenen Feststellungen zur Situation, in der ██ auf den Nebenkläger aufmerksam geworden ist, entgegen dem Ergebnis der tatrichterlichen Beweiswürdigung außerordentlich naheliegend. Der Nebenkläger stand – entgegen seiner insoweit widerlegten Zeugenaussage (UA S. 54 ff.) – rufend und gestikulierend in einem Kreis von Kundgebungsteilnehmern, aus dem heraus unmittelbar zuvor gewaltsam gegen Polizeimaßnahmen vorgegangen worden war (UA S. 15). Konkrete Anhaltspunkte, dass diese Polizeimaßnahmen ihrerseits rechtswidrig gewesen wären, liegen nicht vor. Mindestens nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“, der den Angeklagten uneingeschränkt zugute kommen muss, ist solches nicht anzunehmen. Bei dieser Sachlage liegt es auf der Hand anzunehmen, dass AC) zum Zeitpunkt seines ersten Einschreitens gegen den Nebenkläger davon überzeugt war, auch dieser sei ein Störer, der zur Durchsetzung weiterer polizeilicher Maßnahmen festgehalten (oder im Wege unmittelbaren Zwanges aus dem Kreis der Störer entfernt) werden dürfe.
Durch Gegenindizien ist dies nicht tragfähig widerlegt worden. Das anschließende widerstandslose Zurückweichen des Nebenklägers ist ersichtlich ungeeignet zu belegen, dass er zuvor kein Störer war oder jedenfalls als solcher angesehen werden konnte. Aus dem Umstand, dass AC) den früheren Mitangeschuldigten MC) über den Grund des Eingreifens nicht informiert und auch nicht versucht hat, mit diesem das weitere Vorgehen abzustimmen (UA S. 60), lässt sich ohne Vernachlässigung der massiven Hektik und der Kürze des Tatgeschehens ebenso wenig etwas Relevantes für den Kenntnisstand des Angeklagten AC) herleiten wie aus seinem mehr oder weniger inkonsequent anmutenden Verhalten im Verlauf des weiteren Geschehens und nach Abschluss der Fixierung des Nebenklägers (s. UA S. 70 ff.).
Es ist daher zu besorgen, dass der Tatrichter letztlich einen bewusst lückenhaft gefertigten dienstlichen Bericht des Angeklagten AC) (UA S. 31 ff.), darüber hinaus dessen erlaubtes Verteidigungsverhalten, die Antwort auf bestimmte Fragen zu verweigern (UA S. 44), in diesem Zusammenhang überbewertet hat (s. UA S. 58 f., 74 f.). Ein tragfähiges Indiz kann in solchem Prozessverhalten nicht gefunden werden. Dass AC) hierin unter dem Druck der damals übrigens weit gravierenderen Beschuldigung eine effektive Verteidigung gesucht hat, läge nämlich auch für den Fall nahe, dass er sich nicht strafbar gemacht hatte. Unwahres Verteidigungsvorbringen eines Angeklagten ist nur mit Vorsicht als Beweisanzeichen für seine Schuld zu werten (st. Rspr.; vgl. BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 30 m. w. N.).
b) Es ist nicht zu erwarten, dass ein neuer Tatrichter die Einlassung des Angeklagten ████, er habe den Nebenkläger bei seinem Vorgehen für einen Störer gehalten, tragfähig widerlegen kann. Bei der in diesem Zusammenhang erforderlichen Prognose der Möglichkeiten für einen Schuldnachweis in einer neuen Hauptverhandlung ist auch der Zeitablauf zu berücksichtigen, der maßgeblich auch zurückzuführen ist auf eine massive, wesentlich von der Staatsanwaltschaft verursachte Verzögerung des Revisionsverfahrens, in deren Folge die Akten dem Senat erst fast zwei Jahre nach Erlass des angefochtenen Urteils vorgelegt worden sind.
Ist aber von der Einlassung des Angeklagten ███ zu dessen Gunsten auszugehen, trifft ihn kein Schuldvorwurf; denn er hat dann – ohne dass ihm insoweit auch nur Fahrlässigkeit vorzuwerfen wäre – mindestens über das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes geirrt, dessen Grenzen er bei dessen Gegebenheit auch nicht überschritten hatte. Ob darüber hinaus sogar nach dem Zweifelsgrundsatz die Störereigenschaft des Nebenklägers zugunsten des Angeklagten AC) hätte angenommen werden müssen, bedarf danach keiner Vertiefung.
Für eine sonstige Strafbarkeit des Angeklagten AC) im Zusammenhang mit dem Anklagevorwurf ist nichts ersichtlich. Dass ███ den Nebenkläger im Sinne des ursprünglichen Anklagevorwurfs bei seinem Vorgehen mit dem Schlagstock oder anderweitig tätlich misshandelt hatte, hat der Tatrichter nicht festzustellen vermocht. Rechtsfehler lässt diese Beurteilung nicht erkennen. Der Senat hat daher gegen ███ auf Freispruch durchzuentscheiden (§ 354 Abs. 1 StPO).
2. Den Angeklagten ████, dem bereits der Tatrichter den dem Angeklagten ███ zu Unrecht versagten Irrtum rechtsfehlerfrei zugebilligt hat, trifft entgegen der tatrichterlichen Wertung kein Vorwurf wegen der Wahl der angewandten polizeilichen Mittel, die zur Verletzung des Nebenklägers geführt haben.
a) Der Tatrichter, der rechtsfehlerfrei – entgegen den widerlegten Angaben des Nebenklägers – lediglich einen einzigen Angriff des Angeklagten ██ auf den Fuß des Nebenklägers festzustellen vermochte (UA S. 78 ff.), hat mit Hilfe eines medizinischen Sachverständigen eine Drehung des Fußes mit „mittelgroßer Kraftentfaltung“ – wie sie durch die Möglichkeit der Verursachung entsprechender Verletzungen durch ein Umknicken und eine Sportverletzung anschaulich wird – festgestellt (UA S. 76 f.). Die Wertung des Tatrichters, ███ habe es dabei an der erforderlichen und zumutbaren Sorgfalt fehlen lassen, da eine geringer dosierte Kraftentfaltung geboten gewesen wäre (UA S. 80, 93 f.), wird der Hektik der Tatsituation nicht gerecht. Wenn ein Polizeibeamter unter derartigen Begleitumständen – anders, als es selbstverständlich wünschenswert gewesen wäre – einen weniger intensiven Einsatz vornimmt, kann ihm dies nicht noch als schuldhaftes Verhalten angelastet werden.
Zutreffend wird von der Revision des Angeklagten ███ darauf verwiesen, dass das Landgericht in dem vom Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg mit Beschluss vom 15. Februar 1996 – 2 Ws 32/96 – bestätigten Nichteröffnungsbeschluss vom 15. Dezember 1995 gegen den früheren Mitangeschuldigten ██ mit Recht darauf abgestellt hatte, dass „in derartigen Streßsituationen innerhalb einer größeren erregten Menschenmenge an die Wahl einer erfolgversprechenden Festnahmetechnik und die Sauberkeit ihrer Ausführung keine überhöhten Anforderungen gestellt werden“ dürfen.
b) Jedenfalls angesichts der Verfahrensverzögerung (oben 1b) schließt der Senat aus, dass ein neuer Tatrichter betreffend Ursache und Begleitumstände der Verletzung des Nebenklägers oder im Zusammenhang mit der Wahl der Einsatzart zu weitergehenden Feststellungen imstande wäre, die einen strafrechtlichen Schuldvorwurf gegen den Angeklagten HC) tragen könnten. Eine Strafbarkeit dieses Angeklagten auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen aus anderen Gründen kommt nicht in Betracht. Der Senat hat daher auch den Angeklagten ██ freizusprechen (§ 354 Abs. 1 StPO).
III.
Hätte der Senat die Angeklagten nicht freigesprochen, so hätte er wegen der von der Justiz zu verantwortenden Verzögerung des Revisionsverfahrens im Blick auf das allenfalls verbleibende verhältnismäßig geringe Maß strafrechtlicher Schuld der Angeklagten, wie es sich auch nach Bewertung des angefochtenen Urteils und selbst schon der Anklage darstellte, und auf ihre Belastung durch das Verfahren und seine Begleitumstände in Erwägung zu ziehen gehabt, ob das Strafverfahren – da die prozessualen Voraussetzungen für eine Einstellung mangels Zustimmung zu § 153 Abs. 2 StPO nicht vorliegen – abzubrechen gewesen wäre (vgl. BGHSt 35, 137).
Der Senat merkt an, dass ungewöhnliche, letztlich nicht hinzunehmende Verzögerungen des Revisionsverfahrens nach Urteilen des Landgerichts Hamburg, vornehmlich von der Staatsanwaltschaft verursacht, bereits wiederholt festgestellt werden mussten (vgl. nur Senatsurteil vom [REDACTED] Senatsbeschlüsse vom 15. März 1994 – 5 StR 798/93 –, 21. August 1996 – 5 StR 368/96 – und vom 23. April 1998 – 5 StR 95/98 –; vgl. auch Senatsbeschluss vom 27. November 1997 – 5 StR 500/97 –, wistra 1998, 101, betreffend eine entsprechende, wesentlich indes vom Landgericht Hamburg verursachte Verzögerung des Revisionsverfahrens).
Danach spricht nichts für eine etwa gezielte Verzögerung des vorliegenden Strafverfahrens, zumal das Verfahren bis zum erstinstanzlichen Urteil verhältnismäßig zügig gefördert worden ist. Eine Verzögerung dieser Art hat aber regelmäßig zugunsten eines jeden hiervon betroffenen Angeklagten rechtliche Vorteile zur Folge.
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