Treffer
BGH Beschluss

Strafmilderung wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung im Revisionsverfahren

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 95/98
Datum
23.04.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in neun Fällen zu vier Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und legte eine auf Schuld- und Strafausspruch beschränkte Revision ein. Der BGH beanstandete den Strafausspruch grundsätzlich nicht, berücksichtigte jedoch von Amts wegen eine allein von Justizbehörden verursachte, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK verletzende Verfahrensverzögerung. Er reduzierte die Einzelstrafen und setzte die Gesamtfreiheitsstrafe selbst auf drei Jahre und sechs Monate herab. Im Übrigen verwarf er Revision und Kostenbeschwerde.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine nach Erlass des tatrichterlichen Urteils von den Justizbehörden zu vertretende Verfahrensverzögerung verletzt das Beschleunigungsgebot aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK und ist als eigenständiger Strafmilderungsgrund zu berücksichtigen.

2

Das Revisionsgericht hat eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung von Amts wegen bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.

3

Das Revisionsgericht kann die Strafe wegen einer Verfahrensverzögerung selbst herabsetzen, wenn keine weiteren strafzumessungsrelevanten Tatsachen festzustellen sind und eine Zurückverweisung zu zusätzlicher, unvertretbarer Verzögerung führte.

4

Eine wirksam auf Schuld- und Strafausspruch beschränkte Revision lässt eine Adhäsionsentscheidung über Schmerzensgeld unberührt.

5

Eine gesetzmäßige Kostenentscheidung ist auf die sofortige Beschwerde als unbegründet zu bestätigen.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 17. Oktober 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 23. April 1998 in der Strafsache gegen ███ aus ████ Gerhard geboren am █████ 1947 in Wi, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. April 1998

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 17. Oktober 1996 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt wird.

Als unbegründet verworfen werden a) die weitergehende Revision des Angeklagten nach § 349 Abs. 2 StPO, b) die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Rechtsmittel sowie die den Nebenklägerinnen durch die Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten — unter Freisprechung im Übrigen — wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und den Nebenklägerinnen einen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld dem Grunde nach zugesprochen. Die Revision des Angeklagten ist wirksam auf den Schuld- und Strafausspruch beschränkt worden; sie lässt damit die Entscheidung über den Schmerzensgeldanspruch der Nebenklägerinnen unberührt. Die Revision führt mit der Sachrüge zur Änderung des Strafausspruchs; im Übrigen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die vom Landgericht ausgesprochene Gesamtfreiheitsstrafe ist aus Rechtsgründen an sich nicht zu beanstanden, so dass die Revision insgesamt zu verwerfen gewesen wäre. Der Senat hat jedoch bei seiner Entscheidung von Amts wegen zu berücksichtigen, dass das Verfahren nach Erlass des tatrichterlichen Urteils in einer gegen Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 MRK verstoßenden Weise verzögert worden ist (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 8; BGHR StPO § 354 Abs. 1 Strafausspruch 8).

Das angefochtene Urteil ist am 17. Oktober 1996 verkündet worden und gelangte am 3. Dezember 1996 zur Geschäftsstelle. Obwohl die Zustellung des Urteils an die Staatsanwaltschaft gemäß § 347 StPO bereits am 22. Januar 1997 erfolgte, gab die Staatsanwaltschaft erst am 14. November 1997 eine Revisionsgegenerklärung ab. Am 17. Februar 1998 gingen die Akten beim Generalbundesanwalt ein. Dem Senat liegen sie seit 13. März 1998 vor. Diese allein von den Justizbehörden — vornehmlich von der Staatsanwaltschaft zu vertretende Verletzung des Beschleunigungsgebots bei der Zuleitung der Akten an den Bundesgerichtshof muss bei der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten berücksichtigt werden (BGH aaO).

Der Senat hat die ausgesprochenen Einzelstrafen wegen der Verfahrensverzögerung um jeweils zwei Monate und die ausgesprochene Gesamtstrafe um sechs Monate reduziert. Diese abschließende Sachentscheidung kann der Senat selbst treffen (BGH aaO; BGHR StPO § 354 Abs. 1 Strafausspruch 4; BGH StV 94, 242). Der aus der Verletzung von Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 MRK herzuleitende eigenständige Strafmilderungsgrund (vgl. Senat, Beschluss vom 27. November 1997 — 5 StR 500/97 unter Hinweis auf den Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. März 1997 — 2 BvR 2173/96 —) kann und muss hier vom Senat selbst angewandt werden, weil jede weitere Verfahrensverzögerung unvertretbar ware; bei einer Zurückverweisung hätte der Tatrichter nicht andere Umstände heranzuziehen als die, die der Senat zu berücksichtigen hat.

Die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils entspricht dem Gesetz. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Angeklagten ist deshalb als unbegründet zu verwerfen.

LaufhütteBasdorfGerhardt
HarmsNack

Zitiert von (2)