Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung des Strafausspruchs wegen Verfahrensverzögerung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 655/98
Datum
06.01.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte war vom Landgericht Hamburg u.a. wegen Vergewaltigung verurteilt worden. Der BGH hob den gesamten Strafausspruch auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück, weil die Strafzumessung die überaus lange Verfahrensdauer nicht hinreichend aufklärte. Das Gericht verlangte eine genaue Bestimmung der Strafminderung durch Vergleich mit dem hypothetischen Strafmaß ohne Verfahrensverzögerung und klärte offene Beweisfragen (Alkoholisierung).

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei rechtstaatswidriger Verfahrensverzögerung ist das Ausmaß der Strafminderung bei der Strafzumessung durch einen Vergleich mit dem angemessenen Strafmaß ohne Berücksichtigung der Verzögerung exakt zu bestimmen.

2

Die tatrichterliche Strafzumessung muss die Gründe und Verantwortlichkeiten außergewöhnlicher Verfahrensdauer darlegen, soweit die Verzögerung erheblich erscheint.

3

Art. 6 EMRK verpflichtet dazu, eine Verletzung des Beschleunigungsgebots bei der Strafzumessung nachvollziehbar zu berücksichtigen und entsprechend zu quantifizieren.

4

Erkennbar widersprüchliche Feststellungen in der Beweiswürdigung (z.B. zur Alkoholisierung) rechtfertigen eine Aufklärung durch den Tatrichter; bleiben solche Widersprüche bestehen, ist eine neue Verhandlung anzuordnen.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 29. April 1997

Rubrum

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Januar 1999

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 29. April 1997 nach § 349 Abs. 4 StPO im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen in vier Fällen, versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit versuchtem sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen sowie wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge einen Teilerfolg zum Rechtsfolgenausspruch; im Übrigen ist sie unbegründet.

Die Ausführungen des Landgerichts im Rahmen der Strafzumessung lassen nicht erkennen, welche Gründe zu der überaus langen Verfahrensdauer geführt haben. Zu solcher Erörterung bestand im vorliegenden Fall aber Anlass.

Die Einleitung des Strafverfahrens wurde dem Angeklagten bereits Mitte 1993 bekanntgegeben, die Anklage wurde am 2. Dezember 1994 fertiggestellt. Das Hauptverfahren wurde erst mit Beschluss vom 12. Februar 1997 eröffnet, die Hauptverhandlung fand sodann im April 1997 statt. Dies legt eine von der Justiz zu verantwortende Verfahrensverzögerung nahe.

Zwar hat die Strafkammer bei der Zumessung der Strafe ausdrücklich erwähnt, dass die Taten bereits mehrere Jahre zurückliegen, dass der Angeklagte seitdem mit dem Druck des schwebenden Verfahrens gelebt und er die lange Verfahrensdauer nicht zu vertreten hat. Dies reicht aber nicht aus, um dem Rechtsstaatsgebot und den Anforderungen aus Art. 6 MRK zu genügen. Vielmehr ist in Fällen rechtstaatswidriger Verfahrensverzögerungen das Ausmaß der vorgenommenen Herabsetzung der Strafe durch Vergleich mit der ohne Berücksichtigung der Verletzung des Beschleunigungsgebotes angemessene Strafe exakt zu bestimmen (BVerfG — Kammer — NStZ 1999, 3254; 1995, 1277; NStZ 1997, 591; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 7, 11; BGH StV 1998, 376, 377).

Der nunmehr berufene Tatrichter wird bei Neufestsetzung der Strafe auch die beträchtliche Verfahrensverzögerung ab Erlass des erstinstanzlichen Urteils bis zum Eingang der Akten beim Generalbundesanwalt zu berücksichtigen haben (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 8; BGH, Beschluss vom 30. September 1998 — 5 StR 239/98 —). Er wird zudem Gelegenheit haben, den Widerspruch zwischen den Aussagen der Zeuginnen B im Ermittlungsverfahren und den Feststellungen in der Hauptverhandlung zur Frage der Alkoholisierung des Angeklagten aufzuklären.

HarmsBasdorfGerhardt
HagerNack

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