Treffer
BGH Beschluss

Revision: Herabsetzung der Jugendstrafe wegen Verfahrensverzögerung (Beschleunigungsgebot)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 119/96
Datum
15.05.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen die Verurteilung wegen Mordes zu einer Jugendstrafe von sechs Jahren ein. Der BGH änderte den Strafausspruch auf fünf Jahre und sechs Monate und verwies die weitergehende Revision zurück. Entscheidend war eine erhebliche, von Justizbehörden zu vertretende Verfahrensverzögerung bei der Aktenzuleitung, die zu langer Untersuchungshaft führte. Der Senat berücksichtigte dies strafmildernd und wandte § 354 Abs. 2 StPO entsprechend an.

Abstrakte Rechtssätze

1

Verfahrensverzögerungen, die von Justizbehörden zu vertreten sind, sind bei der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen.

2

Bei erheblichen Verstößen gegen das Beschleunigungsgebot kann das Gericht in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 2 StPO den Strafausspruch durch Herabsetzung der Strafe mildern.

3

Eine lang andauernde Untersuchungshaft, insbesondere bei jugendlichen Beschuldigten, widerspricht dem erzieherischen Zweck der Jugendstrafe und erhöht das Gewicht strafmildernder Umstände.

4

Die Entziehung bzw. Verhinderung der Möglichkeit einer für den Verurteilten günstigen vorzeitigen bedingten Entlassung infolge von Verfahrensverzögerungen ist als mildernder Umstand bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 19. Januar 1995

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 119/96 SHA Darmstadt vom 15. Mai 1996 in der Strafsache gegen Cemal [REDACTED], geboren am [REDACTED] 1975 in Siverek (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 15. Mai 1996 einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 19. Januar 1995 im Strafausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt wird. Die weitergehende Revision wird verworfen. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten und gerichtlichen Auslagen des Rechtsmittels aufzuerlegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu einer Jugendstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten gegen diese Entscheidung führt zur Änderung des Strafausspruchs; im Übrigen ist sie im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Auch die von der Jugendkammer festgesetzte Jugendstrafe von sechs Jahren ist aus Rechtsgründen an sich nicht zu beanstanden, so dass die Revision insgesamt zu verwerfen gewesen wäre. Der Senat hatte jedoch bei seiner Entscheidung von Amts wegen zu berücksichtigen, dass das Verfahren nach Erlass des tatrichterlichen Urteils in erheblicher Weise unter Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot verzögert worden ist (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 8). Das angefochtene Urteil ist am 19. Januar 1995 verkündet worden und gelangte am 4. März 1995 zur Geschäftsstelle. Obgleich eine Gegenerklärung zur Revisionsbegründung des Angeklagten nicht abgegeben wurde, übersandte die Staatsanwaltschaft die Akten erst am 8. März 1996 dem Generalbundesanwalt, bei dem sie am 19. März 1996 eingegangen sind. Dem Senat liegen sie seit dem 19. April 1996 vor. Diese allein von den Justizbehörden, vornehmlich von der Staatsanwaltschaft zu vertretende Verletzung des Beschleunigungsgebots bei der Zuleitung der Akten nach § 347 Abs. 2 StPO muss bei der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten berücksichtigt werden (vgl. BGHR aaO; BGH StV 1995, 130). Die Verfahrensverzögerung wiegt hier schwer, weil der jugendliche Angeklagte sich bereits seit Dezember 1992 in Untersuchungshaft befindet und eine derart lange Dauer der Untersuchungshaft dem Erziehungszweck der Jugendstrafe zuwiderläuft. Außerdem konnten die gemäß § 88 JGG möglichen Entscheidungen vom zuständigen Vollstreckungsleiter bisher nicht vorbereitet und getroffen werden. Dabei ist es uner-

heblich, ob und gegebenenfalls wann eine vorzeitige bedingte Entlassung im vorliegenden Falle tatsächlich in Frage kommt; dies hat der Senat nicht zu beurteilen. Entscheidend ist, dass dem Angeklagten die Chance einer für ihn günstigen Entscheidung genommen worden ist. Der Senat hat in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 2 StPO wegen des erheblichen Verstoßes gegen den Beschleunigungsgrundsatz die Strafe um sechs Monate verringert. Eine abschließende Sachentscheidung des Senats ist ausnahmsweise geboten, weil jede weitere Verfahrensverzögerung aus den genannten Gründen unvertretbar wäre (vgl. auch BGHR StPO § 354 Abs. 2 Strafausspruch 4; BGH, Urteil vom 21. Dezember 1993 – 1 StR 242/93, StV 1994, 222). Angesichts der gewichtigen Strafmilderungsgründe ist die vom Landgericht verhängte Jugendstrafe nicht so milde, dass ihre Herabsetzung unter dem Gesichtspunkt eines gerechten Schuldausgleichs unvertretbar wäre. Erzieherische Gründe allein gebieten ohnehin nicht die Verhängung einer Jugend-

strafe von mehr als fünf Jahren (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 1995 – 1 StR 634/95).

GollwitzerJahnkeBode
TheuneAthing
Revision: Herabsetzung der Jugendstrafe wegen Verfahrensverzögerung (Beschleunigungsgebot) — Themis