Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise stattgegeben: Beleidigung der Tochter bestätigt, Mutter nicht beleidigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 359/58
Datum
02.05.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Beleidigung einer 18‑jährigen Stenotypistin verurteilt; die Vollstreckung der viermonatigen Freiheitsstrafe war zur Bewährung ausgesetzt. Der BGH bestätigt die Verurteilung wegen Beleidigung des Mädchens, hebt aber die Feststellung einer Beleidigung der Mutter als rechtsirrig auf, da besondere Umstände für einen unmittelbaren Angriff auf die Ehre der Erziehungsberechtigten fehlen. Der Strafausspruch wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung über die Strafe an das Amtsgericht zurückverwiesen; die weitergehende Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beleidigung im Sinne des § 185 StGB setzt voraus, dass die Äußerung oder Handlung unmittelbar auf die persönliche Ehre der konkret betroffenen Person gerichtet ist.

2

Dass ein sexuelles Ansinnen gegenüber einer Minderjährigen zugleich die Mutter als Erziehungsberechtigte beleidigt, erfordert besondere Umstände, aus denen ein unmittelbarer Angriff auf die Ehre des Erziehungsberechtigten erkennbar wird.

3

Erweist sich eine Feststellung im Urteil als rechtsirrig und kann dieser Mangel den Strafausspruch beeinflusst haben, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung über die Strafe zurückzuverweisen.

4

Verfahrensrügen sind nur dann begründet, wenn die behaupteten Verstöße die Verteidigung beeinträchtigt oder das Urteil hätten beeinflussen können.

Vorinstanzen

Landgericht Oldenburg, 2. Mai 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Geschäftsstellenleiter Helmut ███ aus ██████, geboren █████████ 1913 in ██████, Kreis ██, ███, wegen Beleidigung hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Oktober 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,

Bundesanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 2. Mai 1958 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Strafe an das Amtsgericht (Schöffengericht) in Oldenburg zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

- Von Rechts wegen -

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Beleidigung zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe hat sie zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie hat nur teilweise Erfolg.

I. Verfahrensrügen

1. Der Angeklagte ist nicht dadurch beschwert, dass die Urteilsgründe trotz der Vorschrift des § 267 Abs. 6 StPO nicht ergeben, weshalb die Strafkammer entgegen dem in der Verhandlung gestellten Antrag des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft ein Berufsverbot nicht angeordnet hat. Die Revisionsrüge, die das Fehlen dieser Angabe beanstandet, ist daher unzulässig. Die Entscheidung RGSt 63, 184, 186 ergibt nichts Gegenteiliges.

2. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die von der Revision gerügte Verletzung des § 147 StPO die Verteidigung beeinträchtigt oder das Urteil beeinflusst haben könnte.

Auf Blatt 27, jetzt Blatt 91 der Gerichtsakten, das im Zeitpunkt der Akteneinsicht durch den Verteidiger nicht bei den Gerichtsakten war, ist verfügt:

Eingangsstempel "Ug. m. A. und Beiakten vom 3.2.1958 Herrn Oberstaatsanwalt — hier —

Ich bitte, die Behauptung des Angeklagten auf Blatt 12 wegen der Operation nachzuprüfen. Ich bitte um besondere Beschleunigung. Ich weise noch darauf hin, dass die Anklage nicht der Rechtsprechung des BGH entspricht und dass das Amtsgericht den Angeklagten ohne ein Wort der Begründung auf freien Fuß gesetzt hat.

Ich bitte, auch die Vorakten wegen der fahrlässigen Körperverletzung anzulegen. — den 3. Februar 1958

Amtsgericht, Gr. Strafkammer II Der ████████████ von █ gez.

Eingangsstempel U. m. A. vom 8.2.1958 Herrn Oberstaatsanwalt.

Ich bitte, die Sache der Kripo zuzuleiten, die wird es schon wissen, was ich will.

██████, den 8. Februar 1958 Das Landgericht, Große Strafkammer II von gez.

Eingangsstempel U. m. A. vom 10.2.1958 Herrn Oberstaatsanwalt.

Die in den Verfügungen erwähnten Erklärungen des Angeklagten und der Zeugin Baumgart zur Operation konnten allerdings für die Verteidigung von Bedeutung sein. Der Verteidiger war aber in der Lage, sich über den Inhalt dieser Erklärungen durch Einsicht in Blatt 12 und 19 Rückseite der Gerichtsakten zu unterrichten. Der sonstige Inhalt der Verfügungen betrifft einen Meinungsaustausch zwischen dem Vorsitzenden der Strafkammer und dem Oberstaatsanwalt. Das Urteil kann nicht darauf beruhen, dass der Verteidiger von diesem Vorgang erst nachträglich Kenntnis erhielt.

3. Die Aufklärungsrügen greifen gleichfalls nicht durch. Es brauchte sich der Strafkammer nicht aufzudrängen, von Amts wegen zur Frage der Operation den behandelnden Arzt zu hören. Die weiteren Aufklärungsrügen sind nicht ordnungsgemäß erhoben worden. Es fehlt in der schriftlichen Revisionsbegründung die nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderliche Angabe der Beweismittel, deren sich die Strafkammer nach Auffassung der Revision zur weiteren Sachaufklärung hätte bedienen müssen (vgl. BGHSt 2, 168).

II. Sachrügen

Dem Urteil liegt folgender von der Strafkammer festgestellte Sachverhalt zugrunde:

Der Angeklagte war zur Tatzeit (Oktober 1957) Leiter der Geschäftsstelle ███ der „█████“. Er war 44 Jahre alt und verheiratet. In der Geschäftsstelle war als Stenotypistin die damals 18 Jahre alte Sylvia ███████ beschäftigt. Sie wohnte bei ihrer Mutter, der Witwe Maria ████████, die ihr Vormund war. Sie unterhielt seit ihrem 15. Lebensjahr eine feste Freundschaft mit einem jungen Mann, mit dem sie wiederholt Geschlechtsverkehr gehabt hatte. Der Angeklagte, der von dieser Freundschaft wusste, wollte, dass Sylvia mit ihm, dem Angeklagten, geschlechtlich verkehre. Das gab er ihr nicht nur durch Worte zu erkennen, sondern bedrängte sie auch körperlich, umarmte sie, versuchte ihren Schlüpfer herunterzuziehen und seinen Geschlechtsteil bei ihr einzuführen, entblößte sich vor ihr und führte ihre Hand an sein Glied. Das alles geschah in den Räumen der Geschäftsstelle.

Der Angeklagte handelte nicht aus wirklicher Zuneigung; das Mädchen sollte nur Gegenstand seiner Sinnenlust sein.

Die Anwendung des sachlichen Strafrechts (§ 185 StGB) auf den festgestellten Sachverhalt ist frei von Rechtsirrtum, soweit die Strafkammer angenommen hat, der Angeklagte habe Sylvia beleidigt. Was die Revision hierzu vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.

Rechtsirrig ist dagegen die Auffassung, dass der Angeklagte zugleich auch die Mutter beleidigt habe.

Wer einem minderjährigen Mädchen ein unzüchtiges Verhalten ansinnt, kann zwar damit zugleich auch den Erziehungsberechtigten beleidigen. Das setzt aber voraus, dass besondere Umstände hinzukommen, die einen unmittelbaren Angriff auf die Ehre des Erziehungsberechtigten erkennen lassen, aus denen die Missachtung seiner Ehre deutlich zum Ausdruck kommt (vgl. RG JW 1936, 2229; RG HRR 1935, 394; BGH NJW 1951, 531; RG JW 1938, 790; BGHSt 7, 129).

Ob dies zutrifft, ist eine Frage des Einzelfalls. Sie muss hier verneint werden.

Die Entscheidung BGHSt 7, 129 betrifft einen Fall, der mit dem vorliegenden Falle nicht verglichen werden kann. Den weiteren oben aufgeführten Entscheidungen liegen zwar Fälle zugrunde, die dem hier in Rede stehenden Fall ähnlich sind. Sie enthalten aber jeweils wesentliche Besonderheiten, die hier fehlen.

Die Entscheidung JW 1936, 2229 ist maßgeblich durch die Erwägung bestimmt, dass der Täter ein Jude war. Es heißt in den Urteilsgründen wörtlich: „Schließlich darf auch nicht außer acht gelassen werden, dass der Angeklagte Jude ist und dass namentlich seit dem Umbruch auch schon vor Erlassung der unmoralischen Gesetze in weiten Kreisen des deutschen Volkes der Geschlechtsverkehr eines Juden mit einem deutschblütigen Mädchen als verwerflich empfunden wurde.“ Das ist eine Erwägung, die vor der Rechtsordnung keinen Bestand hat.

Die Entscheidung RG JW 1938, 790 betrifft einen Fall, in dem ein verheirateter Arbeitgeber mit einer minderjährigen Arbeitnehmerin, die im Alter von 15 Jahren von ihren Eltern in seine Obhut gegeben worden war und die auf Grund des Arbeitsverhältnisses auch mit den anderen Mitgliedern der Familie des Täters in Berührung kam, ein Liebesverhältnis anknüpfte, das längere Zeit bestand und das er nicht geheimhielt.

Das Reichsgericht hat hier eine Beleidigung des Vaters bejaht, weil auf der Hand liege, dass unter einem solchen Verhalten nicht nur der Ruf des Mädchens leiden, sondern auch sein Charakter verdorben, sein Gefühl für Sitte und Anstand untergraben werden müsse, und weil ein Vorgehen, das in dieser Weise das Erziehungswerk der Eltern in Frage stelle und dabei die Zwangslage ausnutze, dass die Eltern ihr Kind noch in unreifem Alter in die Obhut anderer geben müssen, jedenfalls dann eine Nichtachtung des Vaters enthalte, wenn dieser sich die Erziehung seiner Kinder angelegen sein lasse.

Der Entscheidung RG HRR 1939, 394 liegt der Fall zugrunde, dass ein verheirateter Mann mit der 15-jährigen Tochter seines Vermieters, mit dem er in Hausgemeinschaft lebte, in dem Schlafzimmer der Tochter, das im Bereiche seiner Wohnung lag, geschlechtlich verkehrte. Der Fall ist außerdem dadurch gekennzeichnet, dass der Täter mit dem Vermieter und dessen Angehörigen in gutem Einvernehmen lebte.

Die Entscheidung BGH NJW 1951, 531 befasst sich mit einem Fall, in dem der Täter mit einem 16-jährigen Mädchen verkehrt hat, das in seinem Haushalt als Hausgehilfin tätig war. In den Gründen der Entscheidung wird ausgeführt, dass dies allein eine Verurteilung wegen Beleidigung der Mutter des Mädchens nicht rechtfertige, sondern zu prüfen sei, ob und inwieweit sich die Mutter der Erziehung der Tochter angenommen, sie überwacht und zu diesem Zwecke Verbindung wenigstens mit der Ehefrau des Täters unterhalten habe.

Besondere Umstände dieser oder ähnlicher Art liegen in dem Fall, über den der Senat hier zu entscheiden hat, nicht vor.

Sylvia ██████████ war bereits 18 Jahre alt und arbeitete als Stenotypistin. Ein Mädchen, das sich in diesem Alter befindet und berufstätig ist, besitzt im allgemeinen weitgehende Selbständigkeit. Der von der Strafkammer festgestellte Sachverhalt bietet keinen Anhalt dafür, dass Sylvia von ihrer Mutter der Obhut des Angeklagten dergestalt anvertraut worden wäre, dass die Mutter sich zum Zwecke der Erziehung und Überwachung der Tochter mit dem Angeklagten in Verbindung gesetzt hätte. Er bietet weiterhin auch keinen Anhalt dafür, dass der Geschlechtsverkehr, zu dem der Angeklagte das Mädchen veranlassen wollte, in der Wohnung der Mutter und Tochter stattfinden sollte, oder dass der Angeklagte die Absicht gehabt hätte, die geschlechtlichen Beziehungen nicht geheimzuhalten.

Die Feststellungen der Strafkammer können hiernach die Verurteilung wegen Beleidigung der Mutter nicht rechtfertigen.

Die gegenteilige Auffassung der Strafkammer legt in den Sachverhalt etwas hinein, was in Wahrheit nicht in ihm enthalten ist. In den Fällen, in denen Besonderheiten der oben erwähnten Art fehlen, liegt es meistens so, dass der Arbeitgeber und der Erziehungsberechtigte einander überhaupt nicht oder jedenfalls nicht näher kennen. Der Täter weiß infolgedessen im allgemeinen gar nicht, ob und inwieweit der Erziehungsberechtigte sich der Minderjährigen annimmt. Er denkt daher in aller Regel auch gar nicht daran, dass er mit dem Ansinnen, das er an die Minderjährige stellt, auch eine Missachtung eines Erziehungsberechtigten zum Ausdruck bringt oder bringen könnte. Er tut dies auch nicht.

Dass eine erneute Hauptverhandlung vor der Strafkammer zu abweichenden Feststellungen führen könnte, erscheint ausgeschlossen.

Der Mangel berührt die Urteilsformel nicht, soweit sie den Schuldspruch betrifft. Der Angeklagte hat sich der Beleidigung dadurch schuldig gemacht, dass er die Tochter beleidigte. Die rechtsirrige Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe auch die Mutter beleidigt, kann aber den Strafausspruch beeinflusst haben. Dieser muss daher aufgehoben werden.

Die Verweisung an das Schöffengericht beruht auf § 354 Abs. 3 StPO in Verbindung mit den §§ 24, 25 GVG.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SchmidtSiemerHoepner
SarstedtSchmitt

Zitiert von (4)