Treffer
BGH Urteil

Revision: Verurteilung wegen Entführung bestätigt, Beleidigung aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 118/66
Datum
10.05.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte war vom Landgericht wegen Entführung einer 14‑Jährigen (§237 StGB) und Beleidigung (§185 StGB) zu vier Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt worden. Der BGH bestätigt die Entführungsverurteilung, weil das Verbringen in ein abgelegenes Nebengebäude die Ausübung elterlicher Aufsicht wesentlich erschwerte. Die Verurteilung wegen Beleidigung wird aufgehoben, da besondere Umstände und das Bewusstsein eines Ehrangriffs nicht festgestellt sind. Das Strafmaß bleibt unverändert.

Abstrakte Rechtssätze

1

Entführung i.S.d. § 237 StGB setzt voraus, dass eine minderjährige Person an einen anderen Aufenthaltsort verbracht wird, an dem sie dem Einfluss des Täters ausgesetzt ist und die Ausübung des elterlichen Schutz‑ und Aufsichtsrechts unmöglich oder wesentlich erschwert wird.

2

Nicht jede geringfügige Ortsveränderung erfüllt den Tatbestand der Entführung; die Abgrenzung ist nach den Umständen des Einzelfalls vorzunehmen, insbesondere nach Zweckbestimmung des Ortes, Erreichbarkeit durch die Eltern und der Zeitlage.

3

Eine tateinheitliche Verurteilung wegen Beleidigung zugunsten der Eltern setzt das Vorliegen besonderer Umstände voraus, die einen unmittelbaren Ehrangriff auf die Eltern deutlich erkennen lassen, sowie das Bewusstsein des Täters, die Ehre der Eltern anzugreifen; bloße Beeinträchtigung der Aufsichtsbefugnis reicht nicht aus.

4

Fehlen die erforderlichen Feststellungen zu einem Nebenvorwurf und sind weitere Feststellungen nicht mehr zu erwarten, hat das Revisionsgericht die tateinheitliche Verurteilung für diesen Vorwurf gemäß § 354 Abs. 1 StPO aufzuheben.

Vorinstanzen

Landgericht Trier, 13. Dezember 1965

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 118/66

URTEIL in der Strafsache gegen den Metzgergesellen Horst ███ aus ███, Landkreis ███, dort geboren am ██████████████████ wegen Entführung mit Willen u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Mai 1966, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Pfeiffer, Dr. als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim ██████████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 13. Dezember 1965 im Schuldspruch dahin geändert, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen Beleidigung entfällt. Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Entführung mit Willen in Tateinheit mit Beleidigung (§§ 237 Abs. 1, 185, 73 StGB) zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte Verletzung sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel hat im Wesentlichen keinen Erfolg.

1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Entführung nach § 237 StGB hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

Zum Begriff der Entführung gehört das Verbringen der Minderjährigen von ihrem bisherigen an einen anderen Aufenthaltsort. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Minderjährige in eine andere politische Gemeinde verbracht wird. Allerdings kann auch nicht jede geringfügige Ortsveränderung ohne weiteres als Entführung verstanden werden (RGSt 29, 404, 407). Der Tatbestand des § 237 StGB erfordert außerdem, dass der Täter die Minderjährige an einen Ort bringt, an dem sie seinem Einfluss ausgesetzt ist und an dem es gerade für die Eltern (oder gesetzlichen Vertreter) unmöglich oder wesentlich erschwert ist, durch Ausübung ihres Schutz- und Aufsichtsrechts die Absicht des Täters zu vereiteln (vgl. RGSt 29, 407; Schönke-Schröder, StGB 12. Aufl. § 237 Anm. 3; Maurach, Deutsches Strafrecht, Besonderer Teil, 4. Aufl. § 196 des Entwurfs § 16 IV; vgl. auch die Begründung eines StGB 1962). Ob diese Voraussetzungen vorliegen, hängt von den Umständen des einzelnen Falles ab.

Der Angeklagte hatte die (14 1/2-jährige, wie 18 Jahre alt aussehende) Minderjährige zunächst noch ohne geschlechtliche Absichten auf der Straße angesprochen und in die Küche seines elterlichen Hauses gebracht. Von dort aus hatte er sie, als sie beide allein waren, nunmehr zu geschlechtlichen Zwecken, zu später Stunde in ein abgelegenes, unbenutztes Zimmer des Nebengebäudes (Schlachthaus) geführt. Damit war sie seinem Einfluss ausgesetzt (vgl. auch BGHSt 1, 202). Das bereits durch das Mitnehmen in die Küche gefährdete Aufsichts- und Erziehungsrecht der Eltern des Mädchens – die angenommen hatten, die Tochter sei allein in eine Filmvorstellung gegangen – wurde durch das Verbringen in jenes Zimmer des Nebenhauses weiter und wesentlich beeinträchtigt. Die räumliche Entfernung zwischen diesen beiden Gebäuden beträgt zwar nur einige Meter. Aber das Nebenhaus mit seinem Schlachtraum und sonstigen Wirtschaftsräumen diente vornehmlich betrieblichen Zwecken und enthielt außerdem nur das eine schon erwähnte abgelegene Zimmer. Bei dieser Zweckbestimmung des Nebengebäudes, angesichts der Nachtzeit und der sonstigen Umstände war diese Aufenthaltsveränderung der Minderjährigen, ungeachtet der geringen Entfernung zwischen den beiden Häusern, im Sinne des § 237 StGB von entscheidender Bedeutung. Selbst die Mutter des Angeklagten hat später trotz entsprechender telefonischer Anfragen der besorgten Eltern nach dem Verbleib der Minderjährigen nicht an dieses Nebengebäude gedacht und diesen negativen Auskünfte gegeben. Diese Stelle war daher für die – ohnehin ortsfremden – Eltern des Kindes nicht beliebig erreichbar. Es war ihnen damit praktisch die Möglichkeit genommen, rechtzeitig ihr Aufsichts- und Erziehungsrecht auszuüben. Das Mädchen konnte vielmehr erst am nächsten Mittag durch die Gendarmerie in ihrem Schlupfwinkel entdeckt werden (S. 27 der Urteilsgründe).

Die Feststellungen ergeben ferner, dass das Mädchen mit den vom Angeklagten verfolgten geschlechtlichen Zwecken einverstanden war (vgl. BGHSt 1, 199). Der innere Tatbestand des § 237 StGB ergibt sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe.

Der Angeklagte ist demnach zu Recht wegen Entführung verurteilt worden.

2. Die Verurteilung wegen Beleidigung (§ 185 StGB) hat jedoch keinen Bestand.

Der Bundesgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass ein Täter durch sein Verhalten auch einen anderen als den zunächst Betroffenen beleidigen kann, wenn besondere Umstände hinzutreten, die den unmittelbaren Angriff auf die Ehre des Dritten deutlich erkennen lassen, und dem Täter dies bewusst ist. Hierbei hat es sich regelmäßig um Fälle gehandelt, in denen der Täter an oder mit einem Kind, dessen Eltern er meistens kannte, unzüchtige Handlungen vornahm, wobei er wegen der besonderen Gestaltung der Tatumstände gleichzeitig das Ansehen der Eltern missachtete (BGHSt 16, 58 ff. mit weiteren Hinweisen). Derartige besondere Umstände sind von der Rechtsprechung z. B. darin gesehen worden, dass der Täter verheiratet war und unter Ausnutzung seiner sozialen Stellung geschlechtliche Beziehungen anknüpfte (BGH NJW 1951, 531), der Geschlechtsverkehr in der Wohnung der Eltern stattfand (BGH, Urt. v. 10. Oktober 1958 – 5 StR 359/58) oder der Täter mit den Eltern freundschaftlich verkehrte (BGH, Urt. v. 24. September 1953 – 3 StR 56/53).

Das Landgericht hat insoweit keine besondere Gestaltung der Tatumstände festgestellt. Es sieht die ehrverletzende Handlung des Angeklagten allein in dem schweren Eingriff in die elterlichen Aufsichts- und Erziehungsbefugnisse.

Das reicht für die Annahme von besonderen Umständen nicht aus, zumal der unverheiratete Angeklagte das Mädchen unwiderlegt für 17 bis 19 Jahre alt gehalten hat (S. 10 UA), und zwischen ihm und den Eltern des „Mädchens“ auf Grund deren nur vorübergehenden Aufenthalts (einige Wochen) in [REDACTED] sichtbar keinerlei engere Beziehungen bestanden haben. Es ist also schon zweifelhaft, ob in dem Verhalten des Angeklagten eine Kundgebung der Missachtung lag (vgl. auch Kern, JZ 1958, 618 f.).

Auf jeden Fall fehlt, wie auch der Generalbundesanwalt ausführte, die einwandfreie Feststellung, dass dem Angeklagten bewusst war, die Ehre der Eltern anzugreifen.

Das Landgericht beschränkt sich auf die formelhafte, nicht ausreichende Wendung, der Angeklagte habe gewusst, sich durch seine Tat einer schweren Missachtung der Eltern schuldig zu machen. Da nach fast drei Jahren weitere Feststellungen zum Tatbestand der Beleidigung mit Sicherheit nicht mehr zu erwarten sind, ist die tateinheitliche Verurteilung insoweit von hier aus in Wegfall zu bringen (§ 354 Abs. 1 StPO).

3. Die Verurteilung wegen Beleidigung hat ersichtlich auf das Strafmaß keinen Einfluss gehabt. Der Strafausspruch, der auch im Übrigen keinen Rechtsfehler aufweist, konnte daher bestehen bleiben.

Nach alledem war die Revision im Übrigen zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Zur Ermäßigung der Gebühr und zur Verteilung der entstandenen Auslagen gemäß § 473 Abs. 1 Satz 2 StPO bestand kein Anlass.

SeibertMaiPfeiffer
LoesdauPikartDr.

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