Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise erfolgreich: Freiheitsberaubung und tätliche Beleidigung bestätigt, Strafausspruch aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 389/66
Datum
13.09.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde vom Landgericht wegen Freiheitsberaubung und tätlicher Beleidigung verurteilt; Notzucht sah die Kammer nicht als nachgewiesen an. Der BGH bestätigt die Verwirklichung der Freiheitsberaubung (§239 Abs.1 StGB) und der tätlichen Beleidigung des Mädchens, hebt jedoch die Feststellung einer Beleidigung der Eltern auf. Der Strafausspruch wird aufgehoben und die Sache zur neuen Strafzumessung an das Amtsgericht Trier zurückverwiesen; die übrige Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Freiheitsberaubung (§ 239 Abs. 1 StGB) ist auch dann erfüllt, wenn das Festhalten nur kurz dauert; die kurze Dauer beseitigt nicht die Rechtswidrigkeit des Festhaltens.

2

Eine Freiheitsberaubung kann zwar regelmäßig Mittel einer Notzuchthandlung sein; ist Notzucht jedoch nicht nachgewiesen, steht einer Verurteilung wegen Freiheitsberaubung nichts entgegen.

3

Tätliche Beleidigung ist gegeben, wenn körperliche Übergriffe auf eine Person erfolgen; frühere sexuelle Beziehungen des Täters oder dessen persönliche Verhältnisse heben den inneren Tatbestand nicht auf.

4

Die Annahme einer Beleidigung Dritter (z. B. der Eltern) erfordert besondere Feststellungen; fehlen diese, ist die Annahme dieses Tatbestands nicht tragbar.

Vorinstanzen

Landgericht Trier, 23. Mai 1966

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Eisenbahnarbeiter ██ aus ████, geboren am ██ 1944, wegen Freiheitsberaubung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. September 1966, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Hibner als Vorsitzender, Dr. Seibert, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter [REDACTED], Bundesrichter Pikart, Dr. Pfeiffer, Bundesrichter als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████████████ der Verhandlung, Staatsanwalt ███████████ der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 23. Mai 1966 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Strafzumessung und zur Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels an das Amtsgericht (Schöffengericht) Trier zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

I. Der Angeklagte hatte schon im Februar 1965 mit der im April 1950 geborenen Kinderbetreuerin Hannelore █████████ Geschlechtsverkehr gehabt.

Am Abend des 15. Dezember 1965 traf er sie zufällig wieder. Er brachte sie in sein Schlafzimmer in der elterlichen Wohnung. Die beiden blieben dort fast drei Stunden. Es kam zum Austausch von Zärtlichkeiten. Der Versuch des Angeklagten, bei dieser Gelegenheit mit Hannelore geschlechtlich zu verkehren, scheiterte jedoch an ihrem Widerstand. Er ließ schließlich von ihr ab, war aber entschlossen, auf dem Heimweg zum Geschlechtsverkehr zu kommen.

Auf diesem Weg drängte er Hannelore gegen einen Drahtzaun. Er hielt sie so mehrere Minuten eingeklemmt, obwohl sie ihn mehrfach aufforderte, sie gehen zu lassen, und mehrmals versuchte, sich aus der Umklammerung zu befreien. Er wollte Hannelore gegen ihren Willen längere Zeit festhalten, bis sie bereit gewesen wäre, sich ihm geschlechtlich hinzugeben. Um den Angeklagten zu bewegen, von ihr abzulassen, täuschte das Mädchen schließlich eine Ohnmacht vor und ließ sich – scheinbar – kraftlos auf die Knie sinken. Der Angeklagte drückte sie aber sofort weiter zu Boden. Der anfänglich weitere Widerstand Hannelores ließ daraufhin bald nach, und es gelang nun dem Angeklagten, mit ihr zu verkehren.

Die Strafkammer glaubte gleichwohl, den Nachweis einer Notzucht oder versuchten Notzucht nicht hinreichend sicher führen zu können. Auch Entführung (§§ 236, 237 StGB) hielt das Landgericht nicht für nachweisbar.

Es hat jedoch den Angeklagten der Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Beleidigung (des Mädchens und seiner Eltern) für schuldig erachtet und ihn diesbezüglich zu einer Gefängnisstrafe von fünf Monaten verurteilt.

Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

1) Was zunächst die Freiheitsberaubung (§ 239 Abs. 1 StGB) betrifft: Hätte die Strafkammer den Angeklagten wegen Notzucht verurteilt, so hätte sie allerdings daneben nicht auch noch wegen Freiheitsberaubung verurteilen können. Denn eine Freiheitsberaubung ist regelmäßig nur Mittel und Bestandteil der Notzuchtshandlung, wenn auch Sonderfälle denkbar sind (vgl. BGH Urt. v. 1. Dezember 1955, 4 StR 420/55, bei Dallinger MDR 1956, 144 zu § 177 StGB mit weiteren Nachweisen; BGH LM Nr. 8 zu § 177 StGB).

Das Landgericht hat jedoch, wie schon erwähnt, gemeint, nicht zu einer Verurteilung wegen Notzucht oder Notzuchtsversuchs gelangen zu können. Hiervon ist auszugehen. Die Frage der Gesetzeseinheit stellt sich daher nicht, und der Anwendbarkeit des allgemeineren Gesetzes steht nichts im Wege (KGSt 47, 385, 388/389). Die Entscheidung BGHSt 19, 320 betraf den Fall des – für das engere Gesetz fehlenden Strafantrags – (§ 22 Abs. 2 StGB), worum es hier nicht geht.

Die Voraussetzungen der Freiheitsberaubung (§ 239 Abs. 1 StGB) sind festgestellt. Es ist unerheblich, dass die Freiheitsberaubung (am Drahtzaun) nicht sehr lange dauerte (BGHSt 14, 314, 325). Dass Hannelore ihren Widerstand gegen die auf den Geschlechtsverkehr abzielenden Zudringlichkeiten schließlich aufgab (Bl. 4 f., 5 UA), beseitigte nicht die Widerrechtlichkeit des Festhaltens am Zaun. Hier hatte sie sich, dem Angeklagten bewusst, ernstlich gewehrt; anders als vorher im Schlafzimmer (S. 5 UA).

Auch soweit tätliche Beleidigung des Mädchens angenommen worden ist, ergibt sich kein Rechtsfehler (vgl. BGHSt 5, 362, 363, 2. Absatz; BGHSt 8, 357, 358; BGH GA 1956, 316, 317). Die Feststellungen zum inneren Tatbestand (S. 7, 8 UA) werden nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Angeklagte mit den wie ihm bekannt sehr jungen Mädchen schon einmal Geschlechtsverkehr gehabt hatte, und er von geringer Intelligenz, primitiv und ohne nennenswerte sittliche Vorstellungen ist (S. 8, 9 UA).

Dagegen ist die weitere Annahme einer Beleidigung der Eltern des Mädchens nicht zu halten. Die Darlegungen der Strafkammer (S. 8 UA) reichen insoweit nicht aus. Besondere Umstände i. S. der Rechtsprechung (z. B. BGH NJW 1951, 531 Nr. 21) sind nicht festgestellt. Es kann auf das Urteil des Senats v. 10. Mai 1966 1 StR 118/66 (in der Trierer Sache A., 3 Ks 25/65) verwiesen werden, das der Strafkammer in Zeitpunkt ihrer jetzigen Entscheidung noch nicht bekannt sein konnte. Dieser Fehler berührt zwar den Urteilsspruch nicht. Da jedoch weitere Feststellungen nicht mehr zu erwarten sind, wird der Schuldspruch hiermit auf Freiheitsberaubung und tätliche Beleidigung des Mädchens beschränkt. Daher erschien es geboten, das Urteil im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufzuheben.

Die Sache ist gemäß § 354 Abs. 3 StPO an das Amtsgericht (Schöffengericht) Trier zurückzuverweisen.

Die weitergehende Revision ist dagegen zu verwerfen:

FischerHibnerPikart
SeibertPfeiffer

Zitiert (2)