Treffer
BGH Urteil

BGH: Beweisantragsablehnung, Tateinheit Notzucht/Freiheitsberaubung, Unfallflucht

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 420/55
Datum
01.12.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte mit der Revision Verfahrensfehler und sachlich-rechtliche Mängel gegen seine Verurteilung u.a. wegen gemeinschaftlicher Notzucht, Freiheitsberaubung, schwerer räuberischer Erpressung sowie Unfallflucht in Tateinheit mit unterlassener Hilfeleistung. Der BGH verwarf die Revision, weil die Ablehnung eines Beweisantrags zur Glaubwürdigkeitserschütterung der Zeugin im Ergebnis keinen Rechtsfehler begründete. Materiell-rechtlich bestätigte der Senat insbesondere die Annahme von Tateinheit zwischen Notzucht und Freiheitsberaubung bei über die Notzucht hinausgehender Freiheitsentziehung. Zudem bejahte er Verkehrsunfall und Vollendung der Unfallflucht durch Weiterfahren sowie eine zumutbare Hilfeleistungspflicht trotz möglicher Selbstbelastung wegen anderer Straftaten; Untersuchungshaft über drei Monate wurde angerechnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Beweisantrag darf wegen Bedeutungslosigkeit (§ 244 Abs. 3 StPO) nur abgelehnt werden, wenn sich aus Beschluss und Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt, dass die Unerheblichkeit tragfähig auf tatsächliche Umstände gestützt ist.

2

Eine Freiheitsberaubung geht nicht stets als unselbständiges Mittel in der Notzucht auf; überschreitet die Freiheitsentziehung das zur Tatbegehung Erforderliche oder dauert sie darüber hinaus an, kommt Tateinheit oder Tatmehrheit in Betracht.

3

Ein Verkehrsunfall im Sinne des § 142 StGB setzt kein völlig ungewolltes Geschehen voraus; auch ein vorher angekündigtes Abspringen aus einem fahrenden Fahrzeug kann ein plötzliches Ereignis im öffentlichen Verkehr darstellen.

4

Unfallflucht ist mit dem unberechtigten Entfernen vom Unfallort durch Weiterfahren vollendet; spätere Rückkehr oder nachfolgendes Verhalten ist für die Vollendung grundsätzlich ohne Bedeutung.

5

Pflichten zum Verbleib am Unfallort (§ 142 StGB) und zur Hilfeleistung (§ 330c StGB a.F.) entfallen nicht schon deshalb, weil dadurch andere Straftaten des Beteiligten aufgedeckt werden könnten; diese Möglichkeit ist regelmäßig hinzunehmen.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 18. Juli 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Handelsvertreter Alwin D., aus B. (Kreis E.), dort geboren am █, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen gemeinschaftlicher Notzucht u. a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Dezember 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Güde als Vorsitzender, Bundesrichter Engel, Bundesrichter Dr. August, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. Dreher bei der Verhandlung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████

Tenor

Die Revision des Angeklagten D. gegen das Urteil des Landgerichts in Stuttgart vom 18. Juli 1955 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Dem Angeklagten D. wird in dieser Sache die seit dem 19. Juli 1955 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Beschwerdeführer ist wegen gemeinschaftlicher Notzucht in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Freiheitsberaubung und wegen gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung, sowie wegen einer weiteren Freiheitsberaubung und wegen Unfallflucht in Tateinheit mit unterlassener Hilfeleistung zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt worden. Ferner ist ihm die Fahrerlaubnis entzogen, der Führerschein eingezogen und angeordnet, dass die Verwaltungsbehörde nicht vor Ablauf von fünf Jahren eine neue Fahrerlaubnis erteilen dürfe.

Seine Revision rügt die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie kann keinen Erfolg haben.

I.

Die Verfahrensrüge greift im Ergebnis nicht durch. Der Verteidiger des Beschwerdeführers hatte während der Hauptverhandlung beantragt, den Kriminalbeamten B. darüber zu vernehmen, dass Helene B. bei Erstattung der Strafanzeige angegeben habe, sie habe sich beim Nehmen der Tasche gewehrt, „so gut es ging“.

Die Strafkammer hat den Antrag durch verkündeten Beschluss mit der Begründung abgelehnt, die Frage sei für die Glaubwürdigkeit der Zeugin im Hauptverhandlungstermin ohne Bedeutung (§ 244 Abs. 3 StPO).

Die Begründung des Beschlusses ergibt im Zusammenhang mit den Urteilsgründen (BGH 4 StR 178/55 vom 30. August 1955 – 4 StR 178/55 –), dass die Bedeutungslosigkeit nicht aus rechtlichen Gründen hergeleitet wurde.

Der Beweisantrag zielte darauf ab, die Glaubwürdigkeit der Zeugin B. zu erschüttern. Es war ersichtlich auch dem Angeklagten und seinem Verteidiger erkennbar, dass das Beweisthema aus tatsächlichen Gründen für unerheblich gehalten wurde.

Hierfür sind im Ablehnungsbeschluss keine Tatsachen oder Umstände angeführt, wie dies zu fordern ist (BGHSt 3, 141 = NJW 1952, 142) und von der Strafkammer bei der Ablehnung eines weiteren Beweisantrags auch so gehandhabt worden ist. Es ist jedoch folgendes zu berücksichtigen: Der erkennenden Strafkammer war aus dem Beweisantrag und aus den Akten (Bl. L. R. des Vorgangs des Pol. Präs. Stuttgart) bekannt, dass Helene B. bei ihrer Anzeige die fragliche Angabe gemacht, aber ebenfalls vor der Kriminalpolizei am 20. April 1955 (Bl. 13 des Beihefts) ergänzende weitere Angaben gemacht hatte, die den Feststellungen des Urteils im Wesentlichen zugrunde liegen. Danach hat sich Helene B. im Zusammenhang mit dem Erpressungsvorgang nicht gewehrt oder gesträubt, vielmehr hat sie dem Verlangen nach Geldhergabe dadurch Sogenannt Widerstand entgegengesetzt, dass sie „so gut es ging“ vorgab, keine Barmittel bei sich zu haben. Die Strafkammer hat die Zeugin bei Unterstellung der Möglichkeit, dass sie eine Dirne war, auf Grund des in der Hauptverhandlung von ihr gewonnenen Eindrucks und der Art ihrer Sachdarstellung als voll glaubwürdig angesehen. Das Landgericht hat die Richtigkeit ihrer Aussage zudem aus dem gesamten Verhalten der Angeklagten gefolgert (s. 6 UA).

Bei dieser Sachlage bedurfte die Ablehnung des Beweisantrages keiner weiteren Begründung. Denn der benannte Zeuge hätte lediglich über einen Vorgang aussagen sollen, der allen Beteiligten schon bekannt war. Die Notwendigkeit der Vernehmung des Beamten brauchte sich der Strafkammer auch keinesfalls aufzudrängen.

II.

Das Landgericht nimmt an, Helene B. habe sich unter der Drohung, sonst erschossen zu werden, zum Geschlechtsverkehr bereit gefunden. Dem stand nicht entgegen, dass sie ungeachtet der schweren Drohung das besonders entwürdigende Verlangen ablehnte, sich nackt auszuziehen, sowie mit ███ noch ein anderes Mal zu verkehren.

Abwegig ist der Hinweis der Revision, Helene B. sei ja von Anfang an bereit gewesen, mit dem Beschwerdeführer geschlechtlich zu verkehren. Sie war dabei davon ausgegangen, es nur mit ihm zu tun zu haben.

Auch im Übrigen ergibt der Schuldspruch keine rechtlichen Bedenken. Ob die Todesdrohungen schon auf der Fahrt nach Sillenbuch und nochmals im Wald oder erst dort ausgesprochen wurden (einerseits S. 4 und andererseits S. 10 oben UA), ist nicht wesentlich. Entscheidend ist, ob diese Drohung im maßgebenden Zeitpunkt zumindest noch fortwirkte. Dass dies so war, ergibt der Urteilszusammenhang. Die Revision des Beschwerdeführers hat denn auch in dieser Hinsicht keine besondere Beanstandung erhoben.

Ferner ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer Tateinheit zwischen dem Verbrechen der Notzucht und dem Vergehen der Freiheitsberaubung angenommen hat.

Zwar ist diese regelmäßig nur Mittel und Bestandteil der Notzuchtshandlung und geht daher insoweit rechtlich in dieser auf (Schönke-Schröder 7. Aufl. Anm. XI zu § 239 StGB). Doch ist dies keineswegs immer die einzig mögliche Gestaltung. Wenn die Freiheitsberaubung über das hinausgeht, was zur Verwirklichung der Notzucht gehört, kann Tateinheit oder Tatmehrheit zwischen den beiden Delikten in Frage kommen (vgl. auch RG JW 1921, 659 betr. Freiheitsberaubung und Raub; BGH 4 StR 596/53 vom 24. September 1953; BGH NJW 1955, 1327 Nr. 18).

Die Strafkammer hat rechtlich unangreifbar ausgeführt: Die Notzucht sei nur durch die Drohung des Erschießens verwirklicht worden, dagegen die Freiheitsberaubung durch gewaltsames Festhalten und Zufahren mit dem Wagen. Außerdem dauerte die Freiheitsentziehung nach der ersichtlichen und rechtlich möglichen Annahme der Strafkammer noch weiter an, als die Notzuchtshandlung längst vollendet war. Andererseits war das Dauerdelikt der Freiheitsberaubung nicht geeignet, das einigende Band zwischen den Verbrechen nach §§ 177 und 255 StGB herzustellen (BGHSt 2, 246).

Nach dem früheren Vorkommnis forderte etwa vier Wochen später der Angeklagte von der diesmal mit seinem Wagen unterwegs gewesenen, später in der Nachtstunde auf einer Straße in S. die Hotelsekretärin Ursula ██ auf, zu ihm in das Auto zu steigen und mit ihm █████████████ gegen Entgelt geschlechtlich zu verkehren. Die Frau stieg auch zu ihm ein. Als er jedoch eine andere als die vorgesehene Fahrtrichtung einschlug, verlangte Ursula ███, dass er anhalte und sie aussteigen lasse. D. fuhr indes weiter. Als auch die Ankündigung der Frau, sie werde aus dem Wagen springen, wenn er nicht halte, fruchtlos blieb, öffnete sie die Wagentür und rief laut um Hilfe. Sie war inzwischen zu der Überzeugung gelangt, D. sei einer der drei Männer, die, wie sich herumgesprochen hatte, „Dirnen hernahmen“. In ihrer Angst stellte sie sich bei geöffneter Tür auf das Trittbrett, um bei nächster Gelegenheit abzuspringen. Trotz ihrer weiteren Hilferufe verringerte der Beschwerdeführer das Tempo nicht, sondern fuhr mit etwa 60 km/h Geschwindigkeit weiter. Darauf sprang die Frau schließlich von dem fahrenden Wagen ab und stürzte auf den Gehsteig. Hierbei erlitt sie erhebliche Abschürfungen, eine Platzwunde am Kopf und eine Ellenbogen-Fraktur. Passanten kamen ihr zu Hilfe. Sie wurde kurze Zeit später in ein Krankenhaus gebracht. Der Angeklagte fuhr nach dem Absprung der Frau mit unvermindertem Tempo weiter. Erst nach einiger Zeit kehrte er an die Absturzstelle zurück, wobei er auf der entgegengesetzten Seite daran vorbeifuhr. Er sah dort nur noch in einigem Abstand einen sich entfernenden Polizeibeamten.

Die rechtliche Würdigung dieses Verhaltens des Angeklagten als Freiheitsberaubung und weiter als Unfallflucht in Tateinheit mit unterlassener Hilfeleistung lag einen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers nicht erkennen.

a) Unfallflucht:

Das Abspringen der Frrau mit seinen Folgen war, wie das Landgericht zu Recht annimmt, ein Verkehrsunfall, nämlich ein plötzliches Ereignis im öffentlichen Verkehr, das zur Verletzung █████ von Menschen führte. Daran ändert nichts, dass Frau ███ ihre Absicht, aus dem Wagen zu springen, schon vorher angekündigt hatte, ehe sie sich zu ihrer Verzweiflungstat endgültig entschloss. Wie der Große Senat in BGHSt 6, 152 zu § 330c StGB dargelegt hat, darf der Begriff des Plötzlichen und Unerwarteten nicht allzu eng aufgefasst werden (vgl. auch den Fall RGSt 75, 355, 360: Hinausstoßen aus der Straßenbahn).

Ob die Anwendbarkeit des § 142 StGB zu verneinen wäre, wenn jemand einen anderen mit Tötungsvorsatz überfährt oder aus dem Wagen wirft, bedarf hier keiner Erörterung. Andererseits gehört zum Begriff des Unfalls nicht notwendig das Kriterium des Ungewollten, wie Bruns, DR 1941, 2660, annimmt (vgl. die bereits angef. Entscheidung des Großen Senats zu § 330c StGB).

Die Urteilsdarlegungen lassen überdies die Überzeugung des Landgerichts erkennen, dass der Angeklagte das Herausspringen der Frau zwar durch sein Verhalten mit verursacht, den Sturz aber nicht gewollt oder auch nur billigend in Kauf genommen hat; wenn er auch, wie das Landgericht darlegt, mit einem solchen Geschehen hätte rechnen müssen. Daraus erklärt sich, dass die Strafkammer zu einer tateinheitlichen Verurteilung wegen Körperverletzung (§ 223 StGB) nicht gelangt ist; obwohl Strafantrag gestellt war (Bl. 3 der Blattsammlung).

Die Nichtanwendung des § 230 StGB (RGSt 25, 255) beschwert den Angeklagten nicht.

Das Landgericht legt weiter rechtlich unangreifbar dar, dass sich der Angeklagte vorsätzlich durch Flucht der zu erwartenden Feststellungen seiner Person und seiner Beteiligung entzogen hat. Mit dem Weiterfahren war die Unfallflucht bereits vollendet, so dass es auf sein späteres Verhalten nicht ankommt (BGH 4 StR 235/55 vom 30. Juni 1955).

Die Strafkammer hat den Einwand des Beschwerdeführers, er sei überrascht und erschreckt gewesen, für widerlegt erachtet (S. 12 UA).

Die zusätzliche Ausführung der Urteilsgründe: „auch dann, wenn er zunächst kopflos weitergefahren sein sollte“ (S. 13 UA), ist nur eine überflüssige Hilfserwägung. Daher beeinträchtigt es den Bestand des Urteils nicht, dass für diese lediglich gedachte, aber nicht gegebene Fallgestaltung zu Unrecht eine Meldepflicht bei der Polizei angenommen wurde (vgl. dazu neuerdings BGHSt 1, 112).

Entgegen der Ansicht der Revision war dem Angeklagten das Anhalten zumutbar, selbst wenn dadurch auch die von ihm begangene Freiheitsberaubung offenbar werden mochte (BGH 3 StR 370/51 vom 27. November 1951; Henkel, Festschrift für Mezger S. 277).

Der Entscheidung BGH NJW 1955, 1078 Nr. 19 (Selbstverletzung durch Anfahren an einen Baum) lag ein besonders gestalteter Sachverhalt zugrunde. Dort war es zur Verletzung oder Schädigung Dritter nicht gekommen.

Von solchen Sonderfällen abgesehen, gebietet der § 142 StGB jedem wirklich oder möglicherweise an einem Verkehrsunfall Beteiligten, dort zu bleiben, damit die erforderlichen Feststellungen alsbald getroffen werden können. Sich schuldig zu bekennen, wird er dadurch nicht genötigt. Dagegen muss er von Rechts wegen hinnehmen, dass es dabei unter Umständen zur Aufdeckung anderer, von ihm begangener Straftaten kommt.

b) Unterlassene Hilfeleistung:

Auch insoweit ergeben sich keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Dass der Verkehrsunfall zugleich einen Unglücksfall i. S. des § 330c StGB darstellte, ist nach der bereits erwähnten Entscheidung BGHSt 6, 147 nicht zu bezweifeln. Hilfeleistung war erforderlich, weil die betroffene Frau der Hilfe bedurfte.

Der zunächst hinzugekommene Passant konnte, wie das Landgericht darlegt, keine ausreichende Hilfe leisten. Die Fürsorgepflicht des Beschwerdeführers entfiel nicht dadurch, dass anschließend andere Personen für die Einlieferung der Verletzten sorgten (vgl. auch BGH in LM Nr. 2 zu § 330c).

Die Strafkammer erörtert zwar nicht, dass eine persönliche Hilfeleistung des Angeklagten durch Fortschaffen der Verunglückten mit seinem Wagen möglicherweise deshalb nicht in Betracht kam, weil sich Frau ███ nach den Vorgängen vermutlich mit allen Mitteln dagegen gesträubt hätte, sofern sie nach ihrem Zustand dazu in der Lage war. Der Beschwerdeführer brauchte indes nur andere Wegbenutzer aufmerksam zu machen oder die Rettungswache zu alarmieren.

Das Beistandleisten war dem Beschwerdeführer, wie die Strafkammer zutreffend darlegt, den Umständen nach auch zumutbar. Die Beistandspflicht des Angeklagten wurde vorliegend keinesfalls durch die für ihn etwa bestehende Gefahr einer Strafverfolgung ausgeschlossen. Diese Möglichkeit musste er von Rechts wegen in Kauf nehmen. Denn er war auf Grund seines vorangegangenen Tuns (Freiheitsberaubung) sowie als Mitverursacher des Verkehrsunfalls und Unglücksfalls verpflichtet, zu bleiben und dem Opfer Hilfe zuleisten (vgl. auch RG DR 1940, 154).

Im Übrigen konnte er seiner Beistandspflicht in der schon erörterten verhältnismäßig gefahrlosen Weise nachkommen.

Der innere Tatbestand des § 330c StGB ist zwar knapp, aber noch ausreichend festgestellt. Dass die Erwägung anfänglicher Kopflosigkeit nur eine hypothetische Hilfserwägung des Tatrichters war, ist bereits zu II des Senatsurteils dargelegt. Die Strafkammer hat bei der Bejahung der inneren Tatseite offenbar mit berücksichtigt, dass der Angeklagte durch seine anschließende Rückkehr zu erkennen gab, dass er sich seiner Beistandspflicht bewusst war.

Es wird nur die Meinung vertreten: Wer durch sein Handeln eine Straftat vorsätzlich begeht oder unterstützt, die für das Opfer einen Unglücksfall darstellt, ist nur wegen dieser Tat oder Tatbeteiligung, nicht aber auch wegen unterlassener Hilfeleistung strafbar (BGHSt 6, 68; Jescheck, 4. Aufl. S. 349; Schmidhäuser JZ 1955, 437; etwas einschränkend wohl Gallas, JZ 1954, 642; Z zurücktreten des § 330c StGB bei Tötungsversuch). Dagegen hat das Reichsgericht (RGSt 65, 355, 359) in einem ähnlichen Fall die sowohl wegen vorsätzlicher Körperverletzung im Amt wie wegen unterlassener Hilfeleistung erfolgte Verurteilung ohne weiteres gebilligt. Es mag nun sein, dass die Rechtsordnung von demjenigen, der etwa sein Opfer in Tötungsabsicht verletzt oder es niederschlägt und ausraubt und dann liegen lässt, keine Samariterdienste erwartet. So lag der Fall hier aber keineswegs. Dass der Beschwerdeführer etwa der versuchten Notzucht oder vorsätzlichen Körperverletzung zum Nachteil der Verunglückten schuldig war, hat die Strafkammer ersichtlich nicht feststellen vermocht. Daher bestehen im gegebenen Fall keine Bedenken gegen die Annahme einer Hilfspflicht des Angeklagten.

III.

Die Strafzumessung gibt gleichfalls keinen Anlass zu rechtlichen Beanstandungen. Das jugendliche Alter der Beteiligten, also auch des Beschwerdeführers, hat das Landgericht entgegen der Behauptung der Revision, ausdrücklich berücksichtigt. Dagegen war der Tatrichter nicht gehalten, strafmildernd zu werten, dass der Angeklagte erst durch Zureden seiner Kameraden veranlasst wurde, mitzumachen. Wie sein weiteres Verhalten zeigt, hat er, nachdem er dem Vorhaben zugestimmt hatte, recht intensiv mitgewirkt. Dies hat die Strafkammer ersichtlich erwogen. Das Landgericht hat nun, was die Revision nicht ausdrücklich rügt, einen weiteren nicht angeklagten Vorfall (Entführungsversuch einer anderen Frau im Anschluss an den Fall B.) als Kennzeichen für die verbrecherische Energie und völlig fehlende sittliche Empfindung des Angeklagten mit herangezogen. Hiergegen bestehen nach Sachlage keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken (vgl. BGH 4 StR 339/51 vom 12. Juli 1951, in MDR 1951, 659; mitgeteilt; BayObLGSt 1955, 129, 132).

Der Entscheidung des Senats vom 2. Juni 1955 (BGHSt 8, 188) lag ein anderer Sachverhalt zugrunde.

IV.

Die Maßnahme nach § 42m StGB und ihre Begründung geben gleichfalls keinen Anlass zu rechtlicher Beanstandung. Es beschwert den Angeklagten D. nicht, dass eine Einziehung des Fahrzeugs (§ 40 StGB) unterblieben ist (BGH NJW 1955, 1327 Nr. 18), möglicherweise deshalb, weil sich nicht feststellen ließ, dass er Eigentümer des verwendeten Kraftwagens war.

Nach alledem ist die Revision des Angeklagten als unbegründet zu verwerfen.

Güde,Engel,Seibert
Dr. Augustin,Lang-Hinrichsen,

Zitiert (2)

Zitiert von (3)