Treffer
BGH Beschluss

Anwendung des §151 GewO auf Verstöße gegen StVZO: BGH hebt OLG-Beschluss auf

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 235/55
Datum
13.09.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Das OLG Bremen legte dem BGH die Frage vor, ob §151 Abs.1 GewO auch polizeiliche Vorschriften in Gesetzen oder Verordnungen — insbesondere Vorschriften der StVZO (§§31 Abs.2, 71 StVZO) — erfasst. Der BGH bejaht dies und hebt den Beschluss des OLG auf. Er stellt klar, dass „polizeiliche Vorschriften" formell in Gesetzen und Verordnungen enthalten sein können und §151 GewO bei Verletzung im Rahmen der Gewerbeausübung anwendbar ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 151 Abs. 1 Satz 1 GewO macht Personen strafrechtlich verantwortlich, die der Gewerbetreibende zur Leitung, Beaufsichtigung oder Überwachung des Betriebs bestellt hat, wenn sie polizeiliche Vorschriften bei Ausübung des Gewerbes verletzen.

2

Der Begriff ‚polizeiliche Vorschriften‘ umfasst Vorschriften, die in formellen Gesetzen, Verordnungen oder Einzelanordnungen niedergelegt sind; er ist nicht auf Polizeiverordnungen im engeren Sinn beschränkt.

3

§ 151 GewO erstreckt sich auf polizeiliche Bestimmungen außerhalb der Gewerbeordnung, insbesondere auf verkehrspolizeiliche Vorschriften der StVO und StVZO, sofern die Verletzung im Rahmen der Gewerbeausübung erfolgt.

4

Eine allgemeine, über §151 GewO hinausgehende Übertragung strafrechtlicher Verantwortlichkeit auf Bevollmächtigte oder Angestellte ist nicht gegeben; die Verantwortlichkeit setzt die in §151 GewO genannten Voraussetzungen voraus.

Leitsatz

Wegen Verstoßes gegen §§ 31 Abs. 2, 71 StVZO können nach § 151 Abs. 1 Satz 1 GewO auch diejenigen Personen bestraft werden, die der Halter von Kraftfahrzeugen in seiner Eigenschaft als Gewerbetreibender zur Leitung des Betriebs, eines Betriebsteils oder zur Beaufsichtigung oder Überwachung der Kraftfahrzeuge in ihren Aufgaben bestellt hat.

Tenor

Der Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Bremen vom [REDACTED] wird aufgehoben.

Gründe

1. Das Hanseatische Oberlandesgericht Bremen (Aktenzeichen: 4 Ss 235/55) hat in der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Wilhelm [REDACTED], geboren am [REDACTED] in [REDACTED], wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung nach Anhörung des Oberbundesanwalts in der Sitzung vom 1. September 1955 beschlossen:

Wegen Verstoßes gegen §§ 31 Abs. 2, 71 StVZO können nach § 151 Abs. 1 Satz 1 GewO auch diejenigen Personen bestraft werden, die der Halter von Kraftfahrzeugen in seiner Eigenschaft als Gewerbetreibender zur Leitung des Betriebs, eines Betriebsteils oder zur Beaufsichtigung oder Überwachung der Kraftfahrzeuge in ihren Aufgaben bestellt hat.

2. Der Angeklagte obliegt als Angestellter der [REDACTED] Baustoffgesellschaft mbH die technische Überwachung des Fahrzeugparks der Gesellschaft. Bei der Überprüfung einer Zugmaschine sowie zweier Anhänger wurden erhebliche Mängel festgestellt. Das Amtsgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf einer Übertretung der §§ 31 Abs. 2, 71 StVZO freigesprochen, da er kein Fahrzeughalter sei. Das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen wendet die Vorschrift des § 151 Abs. 1 Satz 1 GewO auf den Angeklagten an, da es sich um eine Übertretung polizeilicher Vorschriften in Ausübung eines Gewerbes handle, für deren Einhaltung der Angeklagte kraft seiner Stellung im Betrieb verantwortlich sei. Es sieht sich durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 11.2.1954 (VRS 6, 389 = NJW 1955, 1162 Nr. 22/23) daran gehindert. Dieses hatte bei einem Vergehen nach § 26 Ziff. 1 StVG, § 32a StVZO die Anwendung des § 151 Abs. 1 Satz 1 GewO abgelehnt, weil es sich bei jenen Bestimmungen nicht um polizeiliche Vorschriften, sondern um „gesetzliche Bestimmungen“ handle, und weil die Gewerbeordnung nur Übertretungen betreffe. Im Gegensatz hierzu ist das Hanseatische Oberlandesgericht Bremen (NJW 1955, 1163 Nr. 22/23) der Auffassung, dass zu den bei Ausübung eines Gewerbebetriebes zu beachtenden Vorschriften auch die in Gesetzen und Rechtsverordnungen wie der Straßenverkehrszulassungsordnung enthaltenen Bestimmungen verkehrspolizeilichen Inhalts gehören, und dass § 151 Abs. 1 Satz 1 GewO nicht nur auf Übertretungen anzuwenden sei. Es hat daher die Sache gemäß § 121 Abs. 2 dem Bundesgerichtshof vorgelegt.

3. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Bremen hängt davon ab, ob § 151 Abs. 1 Satz 1 GewO entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm auch Verstöße gegen polizeiliche Vorschriften erfasst, die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen enthalten sind. Die Vorlage an den Bundesgerichtshof ist daher berechtigt, während es bei der Entscheidung des vorlegenden Oberlandesgerichts nicht darauf ankommt, ob die Bestimmung auch die Verantwortlichkeit für Vergehen regelt.

Eine allgemeine Übertragung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit auf Bevollmächtigte oder sonstige Angestellte ist dem geltenden Recht unbekannt (vgl. Bruns JZ 1954, 121). Es kommt deshalb entscheidend darauf an, ob die Bestimmung des § 151 Abs. 1 Satz 1 GewO, die wie andere Vorschriften des Nebenstrafrechts (z. B. §§ 534, 913 RVO oder § 272 AVAVG) eine Ausdehnung der an sich auf Gewerbetreibende beschränkten Haftung vorsieht, auch auf Verstöße gegen verkehrspolizeiliche Vorschriften der Straßenverkehrsordnung oder Straßenverkehrszulassungsordnung Anwendung findet, die bei der Ausübung eines Gewerbebetriebes begangen werden.

4. In § 151 Abs. 1 Satz 1 GewO ist bestimmt, dass die strafrechtliche Verantwortlichkeit für die Übertretung polizeilicher Vorschriften neben der unter gewissen Voraussetzungen fortbestehenden Haftung des Gewerbetreibenden die Personen trifft, die der Gewerbetreibende zur Leitung des Betriebs oder eines Teils desselben oder zur Beaufsichtigung bestellt hat. Das Oberlandesgericht Hamm, das einen Unterschied zwischen polizeilichen Vorschriften im Sinne des § 151 Abs. 1 Satz 1 GewO und zwischen gesetzlichen Bestimmungen macht, hat allerdings nicht näher dargelegt, was es unter polizeilichen Vorschriften versteht, sondern nur im Einzelfall die Bestimmungen des Straßenverkehrsgesetzes und der Straßenverkehrszulassungsordnung nicht als derartige Vorschriften betrachtet. Offensichtlich stellt es bei der Anwendung der genannten Bestimmung darauf ab, in welcher Form die in Frage kommenden Vorschriften erlassen wurden, während für das vorlegende Oberlandesgericht der Inhalt der in Gesetzen, Verordnungen oder Einzelanordnungen getroffenen Regelung entscheidend ist.

Dieser Auffassung ist beizutreten. Es ist bisher fast einhellige Auffassung, dass die polizeilichen Vorschriften im Sinne der genannten Bestimmung in formellen Gesetzen und in Verordnungen enthalten sein können, und dass es sich insbesondere nicht um eine Polizeiverordnung im engeren Sinne oder etwa eine polizeiliche Einzelanordnung zu handeln braucht. So fand oder findet § 151 Abs. 1 Satz 1 GewO Anwendung auf Verletzung der Gewerbeordnung selbst (also eines formellen Gesetzes; Landmann-Rohmer, GewO, 10. Aufl., § 146 Anm. 3) und auf Verstöße gegen sonstige Gesetze und Verordnungen (vgl. die Zusammenstellung in Stenglein, Nebengesetze, 2. Bd., GewO § 151 Anm. 45, S. 1269 und in Landmann-Rohmer, GewO, § 151 Anm. 2).

Insbesondere besteht Übereinstimmung, dass die Vorschrift sich auch auf Verstöße gegen polizeiliche Bestimmungen außerhalb der Gewerbeordnung erstreckt. Der Ausdruck „polizeiliche Vorschriften“ umfasst nämlich sämtliche Polizeivorschriften, die nach Bundes- oder Landesrecht von Gewerbetreibenden zu beachten sind (Landmann-Rohmer, GewO, § 151 Anm. 2; Dalcke, GewO, § 151 Anm. 1).

Es wäre eine willkürliche Unterscheidung, wenn man § 151 Abs. 1 Satz 1 GewO nur auf Vorschriften der Gewerbeordnung selbst und auf solche polizeilichen Regelungen beziehen würde, die auf Grund der Ermächtigung der GewO erlassen sind. So wäre es nicht einzusehen, dass z. B. Verstöße gegen Vorschriften über die Arbeitszeitregelung in den früheren §§ 135 ff. GewO (jetzt AZO vom 30.4.1938, RGBl. I, 446 und JugSchG vom 30.4.1938, RGBl. I, 437) nach § 151 Abs. 1 Satz 1 GewO auch an Betriebsleitern geahndet werden konnten, während z. B. die Anordnung oder Duldung der Überschreitung der Höchstdauer der täglichen Lenkung von Lastkraftwagen und Kraftomnibussen gemäß § 15a StVZO nicht erfasst würde. Es besteht auch kein sachlich bedeutsamer Unterschied zwischen der nach § 7 Abs. 2 StVO und § 76 Ziff. 2 Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) begründeten Pflicht zur Führung eines Fahrtenbuches und der Pflicht aus einer ähnlichen früher nach § 37 GewO möglichen Anordnung.

Aus der Tatsache, dass § 151 GewO ohne erkennbare Systematik in verschiedenen, polizeiliche Vorschriften enthaltenden Gesetzen entweder durch Verweisung auf die Gewerbeordnung insgesamt (§ 12 UnedlMetG; § 35 Gaststättengesetz) oder durch Einzelverweisung auf § 151 GewO (§ 25 Abs. 4 AZO; § 24 Abs. 5 dJugSchG; § 15 Abs. 3 Gesetz über die Arbeitszeit in Bäckereien und Konditoreien vom 29.6.1936, RGBl. I, 521) für anwendbar erklärt ist, kann nicht hergeleitet werden, dass er für andere Gesetze nicht gilt. So hat die Rechtsprechung die genannte Bestimmung bei Verletzung von Vorschriften außerhalb der Gewerbeordnung angewendet, z. B. bei der Übertretung von Anordnungen, die auf Grund des Höchstpreisgesetzes vom 4. August 1914 erlassen waren (RGSt 49, 121), bei Verstößen gegen die Bestimmungen des Weingesetzes über den Zusatz von Stoffen bei der Weinverarbeitung und über die Buchführungspflicht (RG GA 62, 331), bei verbotener Ausfuhr (RGSt 58, 130), bei Vergehen gegen §§ 6 und 7 Milchgesetz (RGSt 72, 26), bei Nichteinhaltung von forstpolizeilichen Vorschriften des Hessischen Gesetzes über die Forstverwaltung (RG JW 1930, DIZ 1930, 900) und bei Verstößen gegen die VO über den Kraftfahrzeugverkehr (BayObLG JW 1930, 1975 Nr. 46 = DRiZ 1932, 690 Nr. 846).

5. Da § 151 GewO allgemein von polizeilichen Vorschriften spricht, also den in Gesetzen, Verordnungen, Einzelanordnungen oder in Konzessionsbedingungen niedergelegten polizeilichen Bestimmungen, sind darunter sittenpolizeiliche, gesundheitspolizeiliche, wasserpolizeiliche, feuerpolizeiliche und verkehrspolizeiliche Vorschriften zu verstehen (Landmann-Rohmer, GewO, § 151 Anm. 2).

Dies gilt für den Verstoß gegen solche Vorschriften, die in der GewO niedergelegt sind oder auf Grund einer Ermächtigung in der Gewerbeordnung erlassen werden, wie z. B. die nach § 18 GewO aus bau-, feuer- oder gesundheitspolizeilichen Gründen zum Schutz der Arbeiter und zur Vermeidung von Gefahren, Nachteilen und Belastigungen für das Publikum ergangenen Auflagen, deren Nichteinhaltung nach § 147 Abs. 1 Nr. 2 und § 151 GewO bestraft wird. (Landmann-Rohmer, GewO, § 16 Anm. 56, 56e; § 18 Anm. 83; § 147 Anm. 2).

Dasselbe muss, wie bereits ausgeführt, ferner zutreffen, soweit derartige polizeiliche Vorschriften außerhalb der Gewerbeordnung erlassen wurden. So hat das Reichsgericht wiederholt entschieden, dass unter § 151 GewO nicht nur rein gewerbepolizeiliche, sondern auch polizeiliche Vorschriften anderer Art fallen, wie z. B. forstpolizeiliche Bestimmungen (RG JW 1930, 2437 Nr. 46 = DIZ 1930, 900), gesundheitspolizeiliche (RGSt 72, 26 ff.) und fremdenpolizeiliche Bestimmungen (RG JW 1916, 755 Nr. 2).

Diese Auffassung wird auch im Schrifttum vertreten (Landmann-Rohmer, GewO, § 151 Anm. 2; Dalcke, GewO, § 151 Anm. 13).

6. Da die Gewerbeordnung die Ausübung gewerblicher Tätigkeit regelt, muss es sich um die Verletzung von Vorschriften handeln, die bei der Ausübung dieses Gewerbes zu beachten sind. Eine weitere Beschränkung ist nicht zu machen, insbesondere kann der Auffassung nicht beigetreten werden, dass § 151 GewO bei der Verletzung verkehrspolizeilicher Vorschriften wegen der in den Verkehrsgesetzen getroffenen Sonderregelung nicht anzuwenden sei (Müller, StVR, 18. Aufl., S. 579; Floegel-Hartung, Straßenverkehrsrecht, 9. Aufl., StVG § 7 Anm. 4). Im Straßenverkehrsgesetz, in der Straßenverkehrsordnung und der Straßenverkehrszulassungsordnung ist die zivil- und strafrechtliche Verantwortung der Personen geregelt, die regelmäßig mit dem Kraftfahrzeug in Berührung kommen, nämlich des Halters und des Führers (§§ 7, 18 StVG; § 7 StVO; § 31 StVZO).

Die Verkehrsgesetze hatten keinen Anlass, sich mit dem Sonderfall zu befassen, dass Kraftfahrzeuge bei Ausübung eines Gewerbebetriebes benutzt werden. Hier muss vielmehr die allgemeine für Gewerbebetriebe getroffene Regelung des § 151 GewO eingreifen. Eine andere Auffassung würde zu dem Ergebnis führen, dass gerade in großen Fahrbetrieben, bei denen der Halter der Fahrzeuge sich mit der sorgfältigen Auswahl seines Personals entschuldigen könnte, die strafrechtliche Haftung im Vergleich zu einem kleinen Gewerbetreibenden, der die Aufsicht über alle Vorgänge seines Betriebes hat, gemindert würde.

Unterzeichnet:

Lang-HinrichsenDr. Hengsberger
HaagerHübner

Zitiert von (2)