§151 GewO gilt auch für Vergehen nach §26 Nr.4 StVG – Haftung bestellter Betriebsleiter
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 67/56
- Datum
- 29.02.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§151 Abs.1 GewO ist nicht auf Übertretungen i.S.v. §1 StGB zu beschränken; das Wort "übertreten" kann im gewöhnlichen und weiteren Sinn verstanden werden.
Die Vorschrift der GewO ist teleologisch so auszulegen, dass sie auch für Vergehen gilt, wenn dies dem Zweck der Haftung für Betriebsverantwortliche entspricht.
Wer vom Halter in seiner Eigenschaft als Gewerbetreibender zur Leitung des Betriebes, eines Betriebsteils oder zur Beaufsichtigung bestellt wurde, kann nach §151 GewO bestraft werden, soweit die Überwachung der Kraftfahrzeuge zu seinen Aufgaben gehört.
Verkehrspolizeiliche Vorschriften, die als Vergehen ausgestaltet sind, bleiben verkehrspolizeilicher Natur und fallen unter den Anwendungsbereich von Haftungsregeln der GewO.
Rubrum
Aktenzeichen: 4 StR 67/56
Beschluss
In der Strafsache gegen den Kaufmann Gerold E. aus [REDACTED], geboren 1924 in [REDACTED] (Sudetenland), wegen Vergehens gegen das Straßenverkehrsgesetz hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Oberbundesanwalts in der Sitzung vom 29. Februar 1956
Leitsatz
Wegen Verstoßes gegen den Vergehenstatbestand des § 26 Nr. 4 StVG können nach § 151 Abs. 1 Satz 1 GewO auch diejenigen bestraft werden, die der Halter von Kraftfahrzeugen in seiner Eigenschaft als Gewerbetreibender zur Leitung des Betriebes, eines Betriebsteiles oder zur Beaufsichtigung bestellt hat, wenn die Überwachung der Kraftfahrzeuge zu ihren Aufgaben gehörte.
Tenor
Wegen Verstoßes gegen den Vergehenstatbestand des § 26 Nr. 4 StVG können nach § 151 Abs. 1 Satz 1 GewO auch diejenigen bestraft werden, die der Halter von Kraftfahrzeugen in seiner Eigenschaft als Gewerbetreibender zur Leitung des Betriebes, eines Betriebsteiles oder zur Beaufsichtigung bestellt hat, wenn die Überwachung der Kraftfahrzeuge zu ihren Aufgaben gehörte.
Gründe
Der Angeklagte ist im elterlichen Geschäft, der Firma [REDACTED] & Co. KG., als kaufmännischer Angestellter gegen monatliches Gehalt beschäftigt, ohne an der Firma, die mit Holz und Baustoffen handelt, selbst beteiligt zu sein.
Am [REDACTED] Februar 1955 wurde ein mit Schnittholz beladener Lastzug der Firma auf der Fahrt von Worms nach Oberfranken in Darmstadt angehalten, nachdem zwei Polizeibeamten aufgefallen war, dass der Lastzug hoch geladen war und seine Federn durchgedrückt waren. Beim Nachwiegen stellte sich heraus, dass das Gesamtgewicht sowohl des Motorwagens als auch des Anhängers die gesetzlich bestimmte Grenze um mehr als 20 % überschritt. Der Angeklagte hatte die Beladung des Lastzuges selbst überwacht, es aber unterlassen, vor der Abfahrt das Gewicht durch Abwiegen feststellen zu lassen. Vorher war der Angeklagte von seinem Vater, der sich zur Zeit der Tat in Luxemburg aufhielt, mit dem Beladen der Fahrzeuge ausdrücklich beauftragt worden.
Dem Angeklagten wird ein Verstoß gegen § 26 Nr. 4 StVG vorgeworfen. Er wird beschuldigt, als Fahrzeugführer die Inbetriebnahme eines um mehr als 10 % überladenen Fahrzeugs angeordnet bzw. zugelassen zu haben.
Der Amtsrichter hat den Angeklagten freigesprochen. Er hat zur Begründung ausgeführt: Halter des Fahrzeuges sei nicht der Angeklagte, sondern die Firma [REDACTED] & Co., an dieser Firma sei der Angeklagte nicht beteiligt. Eine ausdehnende Auslegung des § 26 Nr. 4 StVG sei nach § 2 Abs. 1 StGB unzulässig. Auch § 151 GewO sei nicht anwendbar.
Das Oberlandesgericht Koblenz hält die von der Staatsanwaltschaft rechtswirksam eingelegte Revision, welche die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, für begründet. Nach seiner Ansicht ist § 151 GewO auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Es erachtet sich jedoch an einer entsprechenden Entscheidung durch das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 11. Dezember 1954 – 2 Ss 1200/53 – (NJW 55, 1162) gehindert, welches in der Frage der Anwendbarkeit des § 151 GewO auf das Vergehen des § 26 Nr. 2 StVG den gegenteiligen Standpunkt vertreten hatte.
Da die Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz davon abhing, ob § 151 Abs. 1 Satz 1 GewO entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm auch Verstöße gegen polizeiliche Vorschriften erfasst, die gemäß § 1 StGB Vergehen sind, ist die Vorlage an den Bundesgerichtshof angezeigt.
In seinem Beschluss 4 StR 235/55 vom 1. September 1955 (BGHSt 7, 139 = NJW 1955, 1727 Nr. 21) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die genannte Vorschrift der Gewerbeordnung auch auf polizeiliche Vorschriften Anwendung findet, die in Gesetzen und Rechtsverordnungen enthalten sind, und dass hierunter auch verkehrspolizeiliche Vorschriften fallen.
Der verkehrspolizeiliche Charakter der Bestimmungen des § 26 StVG ergibt sich allein schon daraus, dass Verstöße gegen diese Vorschriften, wenn keine besondere Regelung bestünde, unter § 71 StVZO, also eine zweifelsfrei verkehrspolizeiliche Vorschrift, fallen würden. Die Besonderheit jener Bestimmung besteht lediglich darin, dass statt der Übertretungsstrafe des § 71 StVZO eine Vergehensstrafe angeordnet wird. Das Wesen der Verstöße bleibt dadurch unberührt.
Es war demnach lediglich die Frage zu entscheiden, ob § 151 GewO auf Vergehen Anwendung findet.
Diese Vorschrift spricht in Abs. 1 davon, dass bestimmte dort näher bezeichnete Vorschriften „übertreten“ worden sind. Das Wort „übertreten“ wird allgemein für die Verletzung einer Norm gebraucht. Dies gilt nicht nur im gewöhnlichen Sprachgebrauch, sondern auch für die Rechtssprache. Auch in dieser hat sich für die verbale Wendung kein fester technischer Unterschied zwischen „übertreten“ einer Norm und „sich vergehen“ gegen eine Norm herausgebildet. Ein solcher kommt vielmehr auf Grund des § 1 StGB nur den entsprechenden Substantiven zu. Mithin können aus § 151 Abs. 1 GewO keine Schlüsse im Sinne einer Begrenzung der Vorschrift auf Übertretungen gezogen werden. Nun gebraucht zwar § 151 Abs. 2 GewO das Wort „Übertretung“, gibt aber durch den Zusatz „solche“, bei dem eine Bezugnahme auf Abs. 1 erfolgt, zu erkennen, dass ihm in Abs. 2 keine andere Bedeutung zukommt als in Abs. 1. Aber auch abgesehen hiervon ist es bei Strafbestimmungen außerhalb des Strafgesetzbuches nicht von vornherein zwingend, dass das Wort „Übertretung“ stets im Sinne des in den einleitenden Bestimmungen zum StGB enthaltenen § 1 auszulegen ist. Wenn dies auch meist der Fall sein wird, da die Nebengesetzgebung im Interesse einer einheitlichen Terminologie grundsätzlich derjenigen des StGB folgen wird, ist es nicht auszuschließen, dass eine an Zweckgesichtspunkten ausgerichtete Gesetzesauslegung zu dem Ergebnis führt, dass der Ausdruck in einem anderen, weiteren Sinne gemeint ist, wie er dem gewöhnlichen Sprachgebrauch auch innewohnt.
Eine verschiedene Sinngebung im Hinblick auf den gleichen Ausdruck ist auch sonst keine seltene Erscheinung, wie Rechtsprechung und Wissenschaft bei der Auslegung von Gesetzen, oft sogar innerhalb ein und desselben Gesetzes (vgl. Beispiele bei Schwinge, Teleologische Begriffsbildung im Strafrecht 1930), zeigen. Bei grundlegenden Begriffen, wie dem der Übertretung, wird sie allerdings nur selten sein, ist jedoch auch hier nicht ausgeschlossen.
Für § 151 GewO ergibt sie sich daraus, dass diese Vorschrift angesichts ihrer allgemeinen Fassung ihrem erkennbaren Sinn nach für den ganzen Bereich der strafrechtlichen Haftung auf Grund der Gewerbeordnung gelten soll, soweit es sich um die Verletzung der in § 151 Abs. 1 GewO umschriebenen Vorschriften handelt. Zu diesen gehört aber u. a. zweifelsfrei auch § 146 GewO, in welchem Vergehensstrafen angedroht sind. Die Anwendung des § 151 GewO auf diese Vorschrift ist allgemein anerkannt (vgl. Landmann-Rohmer, Kommentar zur GewO, 10. Aufl. 1953, § 146 Anm. 2). Es wäre auch kein Grund ersichtlich, warum die Haftung, die der Gesetzgeber zur Vermeidung sonst möglicherweise straflos bleibender Gesetzesverletzungen für erforderlich gehalten hat, nur bei leichten, nicht jedoch bei schwereren Rechtsbrüchen, bei welchen das rechtspolitische Bedürfnis für Ausdehnung der strafrechtlichen Haftung noch dringender ist, gelten sollte. Kann daher § 151 GewO im Bereich der in dieser enthaltenen Vorschriften nicht auf Übertretungen des § 1 StGB begrenzt werden, so ist zwingend zu folgern, dass eine solche Begrenzung auch nicht bei anderen Vorschriften, die diese Bestimmung anzuwenden ist, statthaft ist. Eine Auslegung, nach der der verantwortliche Leiter eines Betriebes bei der Überladung eines Kfz von 5 bis 10 % nach § 151 GewO verantwortlich wäre, weil es sich um eine Übertretung handelt, nicht aber bei einer solchen von über 10 %, die ein Vergehen darstellt, wäre offenbar sinnwidrig.
Mithin war der im Vorlegungsbeschluss vertretenen Auffassung beizupflichten.
Die Entscheidung entspricht dem Vorschlage des Oberbundesanwalts.
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