Treffer
BGH Urteil

BGH: Zerren als Körperverletzung/Freiheitsberaubung – Aufhebung bei Todesfolge

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 207/56
Datum
21.12.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügte die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung und gefährlicher Körperverletzung nach einem Streit, bei dem das Opfer nach Sturz bzw. Beilhieb verstarb. Der BGH hob das Urteil auf, weil das Schwurgericht mögliche vorsätzliche Delikte nicht ausreichend geprüft hatte. Insbesondere seien Körperverletzung durch länger dauerndes Hinzerren mit Sturz, Freiheitsberaubung sowie Nötigung und deren Todesfolge in Betracht zu ziehen. Die auf das Strafmaß beschränkte Revision des Angeklagten wurde als unbegründet verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 226 StGB kann auch durch Nichtanwendung verletzt sein, wenn bei einem Geschehensablauf mit Todesfolge nicht hinreichend geprüft wird, ob eine (mindestens bedingt) vorsätzliche Körperverletzung mit fahrlässig herbeigeführtem Tod vorliegt.

2

Eine länger dauernde Gewalteinwirkung, die darauf gerichtet ist, einen anderen gegen dessen Willen an einen Ort hinzuzerren und die mit einem Zu-Fall-Bringen verbunden ist, kann eine Körperverletzung in Form einer nicht unerheblichen Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens darstellen.

3

Freiheitsberaubung (§ 239 Abs. 1 StGB) setzt die vollständige Aufhebung der Bewegungsfreiheit des Betroffenen, auch nur für kurze Zeit, voraus; sie kann durch Gewalt oder Drohung auch ohne Einsperren verwirklicht werden.

4

Wer einen Menschen widerrechtlich durch Gewalt oder Drohung mitnimmt, um eine Aussage als Zeuge zu erzwingen, kann den Tatbestand der Nötigung (§ 240 StGB) erfüllen; eine dabei fahrlässig verursachte Todesfolge schließt die Annahme eines besonders schweren Falles nicht von vornherein aus.

5

Bei der Prüfung von Vorsatz und Bewusstsein der Widerrechtlichkeit sind ein etwaiger Rauschzustand sowie mögliche Irrtümer über Person und Rechtfertigungslage in die tatrichterliche Würdigung einzubeziehen.

Vorinstanzen

Schwurgericht bei dem Landgericht Bamberg, 7. Februar 1956

Rubrum

Im Namen des Volkes

in der Strafsache gegen den █████████ █████ ██ (Tatkomplex) geboren am █, wegen Totschlags

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Dezember 1956 auf die Verhandlung vom 18. Dezember 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,

Dr. Peetz Bundesrichter

Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ████████████ Dr. ███████████ in der Sitzung vom 18. Dezember 1956,

Oberstaatsanwalt ██████████ in der Sitzung vom 21. Dezember 1956 als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ████████

Tenor

a) Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Bamberg vom 7. Februar 1956 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an das Schwurgericht zurückverwiesen.

b) Die Revision des Angeklagten wird verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

I. Revision der Staatsanwaltschaft.

Der Angeklagte ist vom Schwurgericht wegen fahrlässiger Tötung und gefährlicher Körperverletzung (§§ 222, 223a StGB) zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt worden. Die auf Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg; das Rechtsmittel des Angeklagten, das auf das Strafmaß beschränkt ist und mit dem lediglich die Strafe trotz Zubilligung erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit beanstandet wird, erweist sich als unbegründet.

Der Angeklagte hatte am späten Abend des 17. Februar 1955 in erheblich angetrunkenem Zustand mit dem in seiner Nachbarschaft wohnenden Bauunternehmer █████████ tätliche Auseinandersetzungen. Er hatte bereits vorher ██████████ grundlos Streit begonnen, in einer Gastwirtschaft den Maurer ██ mit der Faust auf den ███ Kopf geschlagen und auf dem Heimweg den Schneider █████ angefasst. Auch auf der Straße und in einer anderen Gastwirtschaft führte er drohende und beleidigende Reden sowie behauptete er, er sei von einem Kraftwagen überfahren worden. Angeblich war er auf diesem Heimweg auch zweimal von Unbekannten überfallen und geschlagen worden oder glaubte dies wenigstens. Jedenfalls hatte er unter Mitnahme eines Beils und seines Kettenhundes seine bereits erreichte Wohnung im Anwesen seines Schwiegervaters ███████ wieder verlassen, um nochmals ins Dorf zu gehen. Als er den auch schon angeheiterten █████ auf der Straße stehen sah, stellte er das Beil mit den zum Hund geäußerten Worten „Ins Zuchthaus gehen wir nicht“ an eine Gartenmauer, ging auf ████ zu, fasste ihn an und rief: „Ich brauche dich als Zeugen. Du musst mit.“

Plötzlich kamen beide Männer auf der verhältnismäßig glatten Straße zu Fall; sie standen aber sofort wieder auf. Der Angeklagte wirkte erneut mit ███ ██████ Richtung auf das Anwesen ██████ zu. Im Vorbeigehen bekam er dann mit der ███████ ████ wieder das abgestellte Beil zu fassen. ████ sträubte sich zunächst und rief einige Male: „████ los!“ Als der Angeklagte aber das Beil erhob und im drohenden Ton zu ihm sagte: „Sei froh, dass ich nicht zugeschlagen habe!“, ging er, wenn auch widerstrebend, eine Strecke Weg mit. Vor der Hofeinfahrt zum Anwesen gerieten beide jedoch wieder aneinander; dabei kamen sie abermals zu Boden; dann hörte man einen dumpfen Schlag. In diesem Augenblick kam die Ehefrau des Angeklagten hinzugelaufen und rief ihrem Mann zu, was er denn mit dem █████ wolle. Die beiden Streitenden drangen nun rasch den Hausflur hinein. Dort versuchte die Ehefrau des Angeklagten, die beiden Männer zu trennen; ihr Bruder ██████ half ihr dabei. Am Treppenaufgang zu Boden gesunken. Der Angeklagte hatte ihm nämlich, ob schon draußen während der Balgerei oder erst im Hausflur, kann nicht geklärt werden, mit dem Beil einen Schlag über den Kopf versetzt, der eine etwa 2 cm große blutende Platzwunde in der Gegend des Hinterhauptwirbels zur Folge hatte. ████ starb am nächsten Tage, und zwar, wie die Leichenöffnung ergab, nicht infolge des Beilhiebs, sondern an Gehirnblutungen infolge eines Schädelbruchs an der rechten Schläfenwand, der mit der Wunde am Hinterkopf nicht in unmittelbarem Zusammenhang stand. Diesen Schädelbruch kann sich ████ nach Ansicht des Schwurgerichts durch einen (weiteren) Schlag des Angeklagten mit dem Beil zugezogen haben; wahrscheinlicher sei, so heißt es in dem Urteil, dass er auf einen Sturz des █████ auf Stein oder hartgefrorenen Boden zurückzuführen ist, wovon das Schwurgericht deshalb ausgeht. Danach könne nur festgestellt werden, dass sich die tödliche Verletzung während des Zusammenstoßes mit dem Angeklagten zugezogen hat, nicht aber, ob dies vor oder nach dem Beilhieb und im Zusammenhang mit diesem geschehen ist. Mangels weiterer Aufklärungsmöglichkeit müsse von der dem Angeklagten günstigeren Annahme ausgegangen werden, dass der Schädelbruch auf einen Sturz im Verlauf des Hin- und Herzerren zurückzuführen sei, der in keinem Zusammenhang mit dem späteren Beilhieb stehe. Dass der Angeklagte bereits zur Zeit dieses Zerrens die Absicht hatte, ungeachtet der möglicherweise entstehenden oder sich auch nur den Folgen, mit dem Gedanken trug, █████ zu misshandeln oder zu verletzen, hält das Schwurgericht trotz gewisser Verdachtsmomente nicht für hinreichend bewiesen.

Es ist aber der Ansicht, der Angeklagte habe trotz seines Rauschzustandes erkennen können und müssen, dass er zu seinem Vorgehen gegen ████ nicht die geringste Befugnis hatte sowie dass ███ ████ bei tätlichen Auseinandersetzungen zu Fall kommen und ████ durch einen Sturz auf den hartgefrorenen Boden oder auf Steinplatten einen Schädelbruch zuziehen konnte. Es hat ihn deshalb der fahrlässigen Tötung und der gefährlichen Körperverletzung, begangen in Tatmehrheit, schuldig gesprochen.

Diese rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhalts hält der Nachprüfung nicht stand.

1.) § 226 StGB.

Schon diese Gesetzesvorschrift kann durch Nichtanwendung verletzt sein. Mag auch ein unmittelbarer oder mittelbarer Zusammenhang zwischen dem vorsätzlichen Beilhieb und dem oder führenden, durch einen Sturz verursachten Schädelbruch nicht zu erweisen gewesen sein, so erscheint doch die Frage nicht hinreichend geprüft, ob der Angeklagte nicht insofern den Vorsatz der Körperverletzung, mindestens in bedingter Form, hatte, als er den █████ zu seiner Wohnung zerrte und dieser hierdurch zu Fall kam. Eine Misshandlung ist ein unangemessenes, übles Behandeln, das in nicht ganz unerheblichem Maße das körperliche Wohlbefinden stört oder die körperliche Unversehrtheit beeinträchtigt (RGSt 32, 113, 115; BGH NJW 1953, 1440 Nr. 23). Eine länger dauernde Gewalteinwirkung mit dem Ziel, einen anderen zu einem bestimmten Ort hinzuzuzerren, kann die Merkmale der Körperverletzung in der Begehungsform einer Störung des körperlichen Wohlbefindens jedenfalls dann erfüllen, wenn sie mit einem Zufallbringen verbunden ist, mag auch der Sturz keine weiteren Folgen haben. Ob diese Merkmale hier nach der äußeren und inneren Tatseite erfüllt sind, bedarf nochmaliger Prüfung, da nicht ersichtlich ist, ob das Schwurgericht von einer richtigen Auslegung des Begriffs der Körperverletzung ausgegangen ist. Dabei wird hinsichtlich des Vorsatzes des Angeklagten allerdings sein Rauschzustand zu berücksichtigen sein. Bei der Untersuchung, ob es sich um eine nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens handelt, können auch die örtlichen Anschauungen hierüber in Rechnung gestellt werden.

Sollte das Schwurgericht in der erneuten Hauptverhandlung die Merkmale mindestens bedingt vorsätzlicher Körperverletzung in Gestalt des Zerrens und Zufallbringens sowie deren Ursächlichkeit für den Tod des █████ die fahrlässige Herbeiführung dieses Erfolges bejahen, so wäre der Angeklagte nach §§ 226, 56 StGB wegen vorsätzlicher Körperverletzung mit fahrlässig herbeigeführtem tödlichen Erfolg zu verurteilen. Die weitere, für den Tod nicht nachweislich ursächliche Körperverletzung durch den vorsätzlichen Beilhieb könnte, obgleich gefährliche Körperverletzung im Sinne des § 223a StGB, durch diesen Schuldspruch miterfasst (und nur bei der Strafzumessung zu berücksichtigen) sein, wenn die ganze Auseinandersetzung als natürliche Handlungseinheit anzusehen ist. Dies liegt nahe. Sie kam nach den Feststellungen des Schwurgerichts zustande durch das unberechtigte Verlangen des Angeklagten, █████ solle mit ihm kommen, da er ihn als Zeugen brauche, und diente der Durchsetzung dieses Verlangens. Dass █████, wie es im Urteil heißt, 20 bis 30 m mit ihm ging, ohne dass der Angeklagte gegen ihn tätlich wurde, geschah ersichtlich nicht aus völlig freiem Entschluss, sondern unter dem Eindruck des teils bedrohlichen, teils gewalttätigen Verhaltens des Angeklagten, dass die Einheitlichkeit der Handlung dadurch schon deshalb nicht in Frage gestellt würde. Dies wird das Schwurgericht ebenfalls zu prüfen haben.

2.) § 239 Abs. 1 und 3 StGB.

Der Tatrichter hat aber insbesondere den Sachverhalt nicht unter dem Gesichtspunkt der Freiheitsberaubung (§ 239 StGB) erörtert. Nach Abs. 1 dieser Gesetzesvorschrift wird bestraft, wer vorsätzlich und widerrechtlich einen Menschen des Gebrauchs der persönlichen Freiheit durch Einsperren oder auf andere Weise beraubt. Dazu ist die völlige Aufhebung der Bewegungsfreiheit des Betroffenen (so RGSt 6, 231, 232), sei es auch nur auf vorübergehende Zeit, erforderlich (vgl. RGSt 2, 292, 296; 7, 259, 260 f.; 25, 147; 61, 239, 241; BGH 4 StR 420/55 vom 1. Dezember 1955 bei Dallinger, MDR 1956, 144 zu § 142 StGB). Wenn der Angeklagte den █████ wirklich nur mit sich gezerrt haben sollte, um ihn sich als Zeugen zu sichern, so nahm er ihm doch für die Dauer des Mitzerrens zugleich die Möglichkeit, sich frei zu bewegen. Sollte er dies, was das Schwurgericht zu untersuchen haben wird, allein durch Gewalt und Drohung erreicht haben, so käme eine Bestrafung nach § 239 Abs. 1 StGB nach der äußeren Tatseite in Betracht. Denn ein Recht zu dieser Handlungsweise hatte der Angeklagte nicht, wie bei Erörterung der Frage der Nötigung noch dargelegt werden wird. Insbesondere lagen die Voraussetzungen der erlaubten Selbsthilfe, der vorläufigen Festnahme, der Notwehr oder des Notstandes nicht vor. Zur inneren Tatseite wäre Vorsatz, mindestens in bedingter Form, erforderlich. Der Angeklagte müsste sich also trotz seines Rauschzustandes darüber im Klaren gewesen sein, dass er für die Dauer des Mitzerrens den █████ auch seiner Bewegungsfreiheit beraubte, und müsste dies gebilligt haben.

Sofern der Angeklagte sich wieder darauf berufen sollte, er habe █████ nicht erkannt, vielmehr für einen der Männer gehalten, die ihn (angeblich) auf dem Heimweg überfallen hatten, wird – falls diese Behauptung nicht abermals als widerlegt betrachtet werden kann – wegen des Merkmals des Bewusstseins der Widerrechtlichkeit auf die Entscheidung BGHSt 3, 357, 364 zum Tatbestands- und Verbotsirrtum sowie auf die Erörterungen unter 3) verwiesen.

Sollte das Schwurgericht die äußeren und inneren Merkmale einer Freiheitsberaubung nach § 239 Abs. 1 StGB bejahen, so würde es weiter zu prüfen haben, ob auch Abs. 3 dieser Strafvorschrift anzuwenden ist, ob nämlich der Tod des █████ durch die ihm während der Freiheitsentziehung widerfahrene Behandlung vom Angeklagten fahrlässig (vgl. § 56 StGB) verursacht worden ist. Mit den in diesem Zusammenhang auftauchenden Fragen hat sich das Schwurgericht anlässlich der Prüfung, ob ein Vergehen der fahrlässigen Tötung vorliegt, bereits befasst.

Zwischen den Straftaten nach §§ 226, 239 StGB würde nach dem bisherigen Sachverhalt das Verhältnis der Tateinheit (§ 73 StGB) bestehen.

3.) § 240 StGB.

Schließlich wird der Sachverhalt auch noch unter dem Gesichtspunkt der Nötigung nach § 240 StGB – unter Umständen in einem besonders schweren Fall (Abs. 2) – zu prüfen sein. Der Angeklagte wollte den █████ seiner Darstellung nach mitnehmen, um ihn zu einer Aussage als Zeuge zu veranlassen. Hierzu hatte er kein Recht; zum mindesten hätte er, wenn er █████, seinen Nachbarn, wirklich nicht erkannt haben wollte, den ihm vermeintlich Unbekannten zunächst nach seinem Namen fragen müssen. Äußerstenfalls hätte er ihn als an dem (angeblichen) Überfall beteiligt und damit tatverdächtig zur Polizei bringen dürfen; ihn in seine Wohnung mitzuschleppen, war er keinesfalls befugt. Wenn er dies gleichwohl tat, und zwar teils unter Gewaltanwendung, (wenigstens) teils unter Drohungen, so kann, sofern er mit bedingtem Vorsatz handelte, der Tatbestand des § 240 StGB gegeben sein. Wenn durch die Nötigungshandlung der Tod des █████ auch nur fahrlässig herbeigeführt wurde, so stünde einer Würdigung der Tat als besonders schweren Falles rechtsgrundsätzlich nichts im Wege. Wegen des Bewusstseins der Widerrechtlichkeit wird auf BGHSt 2, 194 ff. und die zu § 239 StGB bereits erwähnte Entscheidung BGHSt 3, 357, 364 verwiesen.

Zu § 226 StGB würde die Nötigung im Verhältnis der Tateinheit (§ 73 StGB) stehen. Wegen des Verhältnisses zu § 239 StGB wird auf die Entscheidungen RGSt 25, 147 und RGSt 31, 301 verwiesen; danach würde auch hier Tateinheit vorliegen, wenn die Nötigung nicht nur zu dem Zweck der Freiheitsentziehung, sondern mit einem darüber hinausgehenden Ziele, etwa in der Absicht, eine Zeugenaussage zu erzwingen, geschehen wäre.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

II. Revision des Angeklagten.

Sie ist auf den Strafausspruch beschränkt und rügt nur, dass das Schwurgericht zwar von erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten infolge Alkoholgenusses ausgeht, jedoch ihm eine Strafmilderung aus diesem Gesichtspunkt versagt. Die Rüge ist offensichtlich unbegründet. Die Ausführungen des Schwurgerichts lassen insoweit keinen Rechtsfehler erkennen. Die Revision des Angeklagten ist zu verwerfen.

Dr. HörchnerWernerDr. Hengsberger
Dr. PeetzHübner

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