Revision in Sexualstrafverfahren (§ 176 StGB): Nebenklage, Zeugenvereidigung, Sachverständigenbefangenheit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 518/58
- Datum
- 14.01.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Zulassung der Nebenklage genügt die rechtliche Möglichkeit, dass die angeklagte Tat auch unter dem Gesichtspunkt der nebenklagebegründenden Gesetzesverletzung abgeurteilt werden kann; dies gilt auch bei Gesetzeseinheit mit einer angeklagten Tat.
Wird die Vereidigung eines Zeugen angeordnet, bedarf es grundsätzlich keiner besonderen Begründung, weil die eidliche Vernehmung die gesetzliche Regel ist und das Gericht mit der Anordnung das Fehlen von Ausnahmetatbeständen zum Ausdruck bringt.
Bei der Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit sind ausschließlich die im Ablehnungsgesuch angegebenen Gründe zu prüfen; nachgeschobene Gründe bleiben außer Betracht.
Die revisionsgerichtliche Kontrolle einer Befangenheitsentscheidung beschränkt sich darauf, ob der Tatrichter den Begriff der Besorgnis der Befangenheit verkannt hat.
Eine Aufklärungsrüge ist unzulässig, wenn sie die zur weiteren Sachaufklärung heranzuziehenden Beweismittel nicht konkret bezeichnet.
Vorinstanzen
Landgericht Limburg (Lahn), 14. Juni 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den kaufmännischen ████████████ ████████ R ████████ ██, ████ ██, aus ███, Kreis ██, ███, wegen Unzucht mit einem Kinde u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Januar 1959, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Schalscha, Dr. Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Bundesanwalt (in der Verhandlung), Bundesanwalt pr. [REDACTED] bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Limburg (Lahn) vom 14. Juni 1958 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte betastete in der Zeit vom Sommer 1954 bis Ostern 1955 wiederholt die am 1. Oktober 1941 geborene Karin ███ an den Brüsten, spielte mit den Fingern an ihren Geschlechtsteilen, veranlasste sie zur Berührung seines Gliedes, rieb und stieß sein Glied an ihren Körper und berührte in zwei Fällen mit seinem Glied ihren Geschlechtsteil. Das Alter des Mädchens war ihm bekannt. Die Handlungen fanden meistens in der Wohnung der Eltern des Mädchens statt. Der Angeklagte stand zur Tatzeit in einem freundschaftlichen Verhältnis zu den Eltern des Mädchens, genoss ihr Vertrauen und wurde als Angehöriger der Familie behandelt.
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB in Tateinheit mit fortgesetztem Vergehen nach § 185 StGB zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt und ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt.
Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und die Anwendung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel macht seinen Beratungsgegenstand aus.
I. Verfahrensrügen:
Die Staatsanwaltschaft hat von der in den §§ 24 Abs. 1 Nr. 3, 74 Abs. 1 GVG gewählten Wahlmöglichkeit Gebrauch gemacht und Anklage bei dem Landgericht erhoben. Die Revision meint, das Wahlrecht der Staatsanwaltschaft verstoße gegen § 16 GVG und Art. 101 GG. Diese Ansicht ist jedoch, wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat, unrichtig (BGHSt 9, 367; BGH NJW 1958, 918).
Die Rüge, die Strafkammer sei unvorschriftsmäßig besetzt gewesen, da es für die Mitwirkung des Gerichtsassessors [REDACTED] einer besonderen Verfügung des Landgerichtsdirektors nach § 69 StPO bedurft hätte, geht fehl. Gerichtsassessor [REDACTED] war durch Beschluss des Präsidiums der 1. Strafkammer als ordentliches Mitglied zugeteilt worden. §§ 63, 64 GVG. Innerhalb der Kammer hat der Vorsitzende die Geschäfte auf die Mitglieder nach § 69 GVG zu verteilen. Einer besonderen schriftlichen Verfügung bedarf es hierbei nicht. Die von der Revision angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs in BGHSt 8, 17 betrifft einen anderen Sachverhalt.
Unbegründet ist auch das Vorbringen, die Strafkammer sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, weil die mitwirkenden Schöffen für eine Sitzung am 13. Juni 1958 ausgelost waren, nicht aber für die im vorliegenden Falle bereits am 12. Juni 1958 beginnende Sitzung. Der Beginn der Hauptverhandlung war zuerst für den 13. Juni 1958 vorgesehen. Für diese Sitzung waren die Schöffen ausgelost. Der Beginn dieser Sitzung wurde zwar aus dienstlichen Gründen auf den 12. Juni 1958 vorverlegt; es ist aber dadurch keine außerordentliche Sitzung geworden, vielmehr die Sitzung geblieben, für die die Schöffen bestimmt waren (vgl. BayObLG 54, 12).
Die Revision beanstandet die Zulassung des Vaters des Mädchens, Gerhard ███, als Nebenkläger; denn eine Beleidigung der Karin scheide aus, da eine solche in Gesetzeseinheit zu dem Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB stehe; der Vater selbst sei aber nicht beleidigt worden. ██████ habe daher, wie sie meint, auch verfahrenswidrig unter Verletzung des § 243 Abs. 4 StPO der Hauptverhandlung während der Vernehmung des Angeklagten und der vor [REDACTED] vernommenen Zeugen beigewohnt. Diese Beanstandung ist als Verfahrensrüge nachprüfbar (RGSt 59, 126); sie ist unbegründet:
Bei der Zulassung des Nebenklägers kommt es nur darauf an, ob die rechtliche Möglichkeit besteht, dass die den Gegenstand der Anklage bildende Tat unter dem Gesichtspunkt abgeurteilt werden kann, auf den die Nebenklage gestützt wird. Dies ist auch dann zu bejahen, wenn die zur Nebenklage berechtigende Gesetzesverletzung in Gesetzeseinheit zu einer der Anklage zugrunde liegenden Tat steht (RGSt 43, 260; 59, 100; 69, 244).
Dem Angeklagten war ein Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB an der noch nicht 14 Jahre alten Karin ███ zur Last gelegt worden. Selbst wenn sich dieser Vorwurf in der Hauptverhandlung nicht bestätigte, bestand die Möglichkeit, dass sein Verhalten unter dem Gesichtspunkt der Beleidigung der Karin abgeurteilt werde. Strafantrag wegen Beleidigung seiner Tochter hat Gerhard ███ in seiner Anzeige am 15. Juli 1957 rechtzeitig gestellt.
Wie der erkennende Senat bereits entschieden hat, genügt der Antrag des Vaters allein, und zwar sowohl nach der Rechtslage vor dem Inkrafttreten des Gleichberechtigungsgesetzes als auch nach dessen Inkrafttreten (BGH NJW 1959, 17).
Es bedarf daher keiner Erörterung, ob nicht auch der Antrag der Mutter vom 14. August 1957 das Begehren auf Bestrafung wegen Beleidigung der Tochter enthält.
Eine Beleidigung des Vaters haben die Anklage und der Eröffnungsbeschluss dem Angeklagten bereits zum Vorwurf gemacht. Strafantrag hierwegen hat der Vater ebenfalls rechtzeitig gestellt.
Die Zulassung des Gerhard ███ als Nebenkläger ist somit rechtlich nicht zu beanstanden; §§ 374, 395 StPO. Er durfte daher der Hauptverhandlung ständig beiwohnen, auch wenn er selbst Zeuge war; § 397 StPO (BGH HDR 1952, 532).
Die Revision rügt, dass als Sachverständiger an seiner Stelle von Prof. Dr. ██████ ohne Benachrichtigung des Verteidigers Dr. ██████ geladen und vernommen wurde und findet darin eine Verletzung des § 222 StPO. Hierauf kann die Revision jedoch nicht gestützt werden (BGHSt 1, 284). Eine Aussetzung der Hauptverhandlung nach § 246 Abs. 2 StPO hat der Angeklagte nicht beantragt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Umstände dem Gericht zur Erforschung der Wahrheit die Vernehmung von Prof. Dr. ██████ aufdrängten; eine Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO scheidet daher aus.
Karin ███ ist als Zeugin vernommen worden. Die Staatsanwaltschaft beantragte, sie nicht zu vereidigen, da sie noch nicht 18 Jahre alt sei. Die Verteidigung stellte ebenfalls den Antrag, das Mädchen nicht zu vereidigen; der Nebenkläger beantragte dagegen die Vereidigung. Die Strafkammer hat die Vereidigung beschlossen. Die Revision rügt, der Beschluss lasse nicht erkennen, dass die Strafkammer die Frage der Vereidigung nach allen in Frage kommenden Gesichtspunkten der §§ 60 Nr. 1, 61 Nr. 1 und 2 StPO geprüft habe. Die Rüge geht fehl.
Die eidliche Vernehmung eines Zeugen ist die gesetzliche Regel. Durch die Anordnung der Vereidigung bringt das Gericht zum Ausdruck, dass es eine Ausnahme, die ein Abgehen von der Regel rechtfertigt, nicht für gegeben hält. Eine Begründung war daher im vorliegenden Falle nicht notwendig (RG GA 40, 158). Es liegt auch kein Anhaltspunkt vor, dass die Strafkammer die Frage der Vereidigung nicht nach den §§ 60 Nr. 1, 61 Nr. 1 und 2 StPO geprüft hat. Im Übrigen durfte sie die Glaubwürdigkeit der Zeugin bei der Entscheidung über die Vereidigung berücksichtigen (RGSt 70, 20; BGHSt 1, 175).
Der Angeklagte hat den Sachverständigen nach dessen Vernehmung wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Er hält eine solche Besorgnis für gerechtfertigt, weil der Sachverständige vor Erstattung seines schriftlichen Gutachtens den Vater der Karin gehört und seine Angaben bei dem Gutachten verwertet habe; außerdem sei das Gutachten mangelhaft gewesen, da es sich mit der Konstanz der Aussage des Mädchens nicht befasst habe. Die Strafkammer hat den Antrag abgelehnt. Die vorgetragenen Gründe rechtfertigten eine Besorgnis der Befangenheit nicht; der Sachverständige dürfe nach seiner Ansicht bei der Erforschung der Glaubwürdigkeit eines Jugendlichen einen Elternteil hören; dass er auf die Konstanz der Aussage des Mädchens nicht eingegangen sei, bilde keinen Grund für die Annahme einer Befangenheit, zumal er diese Frage in dem endgültigen Gutachten erörtert habe.
Die Revision beanstandet ohne Erfolg die Ablehnung des Antrags. Bei der Prüfung, ob dem Ablehnungsantrag stattzugeben war, können allein die Gründe berücksichtigt werden, auf die er gestützt wurde. Die von der Revision weiterhin vorgetragenen Gründe können daher nicht verwertet werden (RG HRR 1940, Nr. 54; BGH StR 726/53 vom 5. März 1954).
Das Revisionsgericht hat im Übrigen nur zu prüfen, ob die Strafkammer bei ihrer Entscheidung den Begriff der Besorgnis der Befangenheit verkannt hat (BGH MDR 1952, 409).
Der Sachverständige hat den Vater der Karin für sein vorbereitendes Gutachten gehört. Dies ist ohne Weiteres zulässig gewesen (vgl. auch BGHSt 9, 292, 296). Er hat bereits in diesem Gutachten auf die Spannungen zwischen dem Vater und dem Angeklagten hingewiesen. Er hat sich eine endgültige Stellungnahme vorbehalten und sie von dem Ergebnis der Hauptverhandlung abhängig gemacht. Auf dem mündlichen Gutachten in der Hauptverhandlung allein beruht aber das Urteil. In der Hauptverhandlung ist der Vater der Karin gehört worden; es sind, wie sich aus dem Vorbringen der Revision und der Sitzungsniederschrift ergibt, auch die Spannungen zwischen dem Vater des Mädchens und dem Angeklagten und das Vorgehen des Vaters in dem Arbeitsgerichtsverfahren erörtert worden. Die Revision behauptet nicht, dass der Sachverständige bei seinem maßgebenden, in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten Tatsachen verwertet hat, die nicht in der Hauptverhandlung vorgetragen wurden. In diesem Gutachten ist der Sachverständige auch auf die Frage der Konstanz der Aussage der Karin eingegangen, wie sich aus dem Urteil ergibt und worauf auch die Strafkammer in ihrem Beschluss hingewiesen hat. Dass er in seinem vorbereitenden Gutachten diese Frage noch nicht erörtert hatte, kann die Besorgnis der Befangenheit nicht begründen, zumal er in dem endgültigen Gutachten sie nicht für bedeutsam hielt. Dass die Revision in diesem Punkte anderer Ansicht ist als der Sachverständige, ist ohne Bedeutung. Die Strafkammer hat somit zu Recht eine Besorgnis der Befangenheit verneint.
Die Auswahl des zuzuziehenden Sachverständigen obliegt nach § 73 StPO dem pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters. Er hat daher auch über die Fachkunde des Sachverständigen zu befinden. Der Sachverständige ist nach dem Urteil seit 10 Jahren auf dem Gebiet der Jugendpsychologie tätig. Die Revision trägt keine Gesichtspunkte vor, die bei der Strafkammer hätten Zweifel daran erwecken können, dass der zugezogene Sachverständige trotz seiner langjährigen Erfahrung zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Mädchens nicht imstande sei. Das Urteil hat hierzu ausdrücklich und rechtlich einwandfrei Stellung genommen. Dass die Revision zur Frage der Konstanz der Aussage des Mädchens anderer Ansicht ist als der Sachverständige, ist bedeutungslos.
Den Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen zur Erstattung eines Obergutachtens hat die Strafkammer rechtlich fehlerfrei nach § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO abgelehnt.
Die von der Revision noch erhobenen Aufklärungsrügen sind unzulässig, da sie nicht die Beweismittel angeben, die die Strafkammer zur weiteren Erforschung der Wahrheit hätte benutzen müssen (BGHSt 2, 168). Eine Aufklärungsrüge kann auch nicht damit begründet werden, die Strafkammer habe sich nicht genügend mit den nach Ansicht der Revision wechselnden Angaben der Karin auseinandergesetzt. Eine Verletzung des § 261 StPO liegt nicht vor.
Die Strafkammer ist nicht verpflichtet, alle Zeugenaussagen in das Urteil aufzunehmen und sie ausdrücklich zu würdigen. Dies schreibt auch § 267 Abs. 1 StPO nicht vor. Er verlangt allein, dass das Urteil die für erwiesen erachteten Tatsachen angibt, in denen die Strafkammer die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung gefunden hat. Gegen § 261 StPO verstößt das Gericht nur, wenn es seine Überzeugung nicht allein aus dem Inhalt der Hauptverhandlung gewinnt. Dass dies hier geschehen ist, behauptet die Revision nicht. Sie greift in Wahrheit, unzulässigerweise, auch nur die Beurteilung der Beweiswürdigung des Tatrichters an.
Kein Rechtsfehler ist es, dass die Strafkammer bestimmte Schreiben der Karin nicht erwähnt, da das Urteil, wie bereits dargelegt, nicht die Beweistatsachen anführen muss. Im Übrigen ist daraus nicht zu entnehmen, dass die Strafkammer diese Schreiben, die nach der Sitzungsniederschrift Karin vorgehalten wurden, nicht gewürdigt hat. Dass sie ihnen keine entscheidende Bedeutung beimaß, ist rechtlich nicht angreifbar.
Sachrüge:
Die sachliche Nachprüfung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
Die Strafkammer hat in eingehender, rechtlich einwandfreier Beweiswürdigung die Überzeugung von der Schuld des Angeklagten erlangt. Die Feststellungen und die Beweiswürdigung sind widerspruchsfrei.
Die Klinktür zwischen dem ursprünglichen Schlafzimmer des Angeklagten und dem Zimmer der Karin ist zwar entfernt worden; dies schließt aber ein Zusammentreffen nicht aus, da nach dem Urteil der Angeklagte in das Zimmer der Karin auch durch ein Fenster von seinem Badezimmer aus gelangen konnte. Der Angeklagte benutzte zudem während der im Jahre 1954 durchgeführten Bauarbeiten, worauf die Revision selbst hinweist, einen neben dem Zimmer der Karin befindlichen Raum der Wohnung ███████. Ein unauflösbarer Widerspruch liegt somit entgegen der Meinung der Revision hier nicht vor.
Auch wenn Karin eine überdurchschnittliche Intelligenz besitzt, schließt dies nicht aus, dass sie damals im Alter von noch nicht 14 Jahren über den Begriff des „Geschlechtsverkehrs“ sich nicht im Klaren gewesen ist. Das Urteil weist außerdem darauf hin, dass in den fraglichen zwei Fällen das Mädchen sehr wohl die irrige Meinung haben konnte, der Angeklagte sei mit seinem Glied in ihren Geschlechtsteil eingedrungen.
Richtig ist, dass es einen allgemeinen Erfahrungssatz nicht gibt, ein Mädchen mit höherer Schulbildung und überdurchschnittlicher Intelligenz setze sich niemals nur um materieller Vorteile willen im Interesse anderer, sei es auch noch so nahestehender Personen, einer derartigen Bloßstellung aus. Die Strafkammer hat hier aber erkennbar darauf abgestellt, dass Karin gezwungen wurde, ihre allergeheimste Sphäre vor ihr völlig unbekannten Personen auszubreiten, und dass sie bei ihrer Schulbildung und ihrer Intelligenz allein um materieller Vorteile willen sich einer solchen Bloßstellung nicht ausgesetzt hätte, wie vielleicht ein gleichaltriges Mädchen mit völlig abgestumpften Gefühlen oder mangelnder geistiger Regsamkeit. Eine solche Folgerung ist möglich. Widersprüche enthält das Urteil auch sonst nicht. Was die Revision insoweit noch vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.
Die Revision wendet sich weiter gegen die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Karin durch die Strafkammer und verweist hierzu auf Widersprüche zwischen der Aussage des Mädchens in der Hauptverhandlung und dessen Angaben im Vorverfahren. Dieser Hinweis geht fehl; denn die Strafkammer nimmt hierzu eingehend Stellung und führt die Gründe an, die sie bestimmten, die aufgetauchten Widersprüche nicht für bedeutsam zu halten. Die Revision kann nicht an Stelle der Folgerungen der Strafkammer ihre eigenen setzen.
Die rechtliche Würdigung ist bedenkenfrei. Die äußere und innere Tatseite eines Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB hat die Strafkammer zutreffend festgestellt. Die Annahme eines fortgesetzten Zusammenhanges ist rechtlich nicht zu beanstanden. Eine Beleidigung der Karin hat die Strafkammer, wie sich aus dem Urteil klar ergibt, nicht angenommen, sondern nur eine solche der Eltern. Dagegen ist rechtlich nichts einzuwenden. Es ist zwar richtig, dass nicht jedes Sittlichkeitsverbrechen an einem Kinde auch eine Beleidigung der Eltern enthält. Es müssen besondere Umstände dazukommen (RG JW 1938, 790; BGH NJW 1951, 531, Nr. 21; 5 StR 359/58 vom 10. Oktober 1958); solche hat die Strafkammer festgestellt. Der Angeklagte wurde als zur Familie gehörig angesehen. Er ging dort ein und aus und genoss das Vertrauen der Eltern. Es war ihm bekannt, dass die Eltern jede sexuelle Beziehung zu ihrer Tochter auf das Schärfste ablehnten. Unter Ausnutzung des ihm gewährten Vertrauens näherte er sich hinter dem Rücken der Eltern dem Mädchen, drang nachts heimlich in dessen Schlafzimmer ein, um es geschlechtlich zu missbrauchen. Er ließ sich hiervon nicht abhalten, obwohl der Vater des Mädchens bei ihm beschäftigt und von ihm wirtschaftlich abhängig war. In diesem Verhalten des Angeklagten durfte die Strafkammer bedenkenfrei eine Ehrverletzung der Eltern finden.
Tateinheit zwischen dem Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB und der Beleidigung ist rechtlich fehlerfrei bejaht.
Die Strafzumessungserwägungen geben zu rechtlichen Bedenken keinen Anlass.
Bei der Kostenentscheidung hat die Strafkammer nicht ausdrücklich ausgesprochen, dass der Angeklagte die dem Nebenkläger erwachsenen notwendigen Auslagen zu ersetzen hat. Diese Verpflichtung ergibt sich jedoch bereits aus der Verurteilung zur Kostentragung (RGSt 10, 113; 31, 230).
| Baldus | Scharpenseel | Menges | |||
| Dr. Dotterweich | Dr. Schalscha |