Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben – Aufhebung von Verurteilungen und Maßregel (§63 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 357/82
Datum
08.03.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH gab der Revision des Angeklagten teilweise statt und hob Verurteilungen in mehreren Fällen sowie die Maßregel nach §63 StGB auf. Die Staatsanwaltschaft hatte ihr Berufungsrecht schriftlich auf die Nichtanwendung der Unterbringung beschränkt; diese teilweise Rücknahme war wirksam. Zudem genügten die formelhafte Begründung und fehlende Angaben zu Vorstrafen nicht den Anforderungen an die Anordnung nach §63 StGB. Die Sache wurde zur weiteren Entscheidung und Kostenregelung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Staatsanwaltschaft kann durch ausdrückliche Erklärung in der schriftlichen Berufungsbegründung ein ursprünglich unbeschränkt eingelegtes Rechtsmittel teilweise zurücknehmen und es auf bestimmte Fragen beschränken; diese Beschränkung ist verfahrensrechtlich zulässig und verbindlich.

2

Ist die Schuld- und Straffrage in bestimmten Fällen gemäß § 327 StPO der Prüfung durch das Berufungsgericht entzogen, darf das Berufungsgericht in diesen Fällen keine Verurteilung treffen oder neu begründen.

3

Werden Verurteilungen aufgehoben, die die Bemessung von Einzel- und Gesamtstrafen beeinflussen können, sind die betroffenen Einzelstrafen und gegebenenfalls die Gesamtstrafe ebenfalls aufzuheben.

4

Die Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB erfordert eine umfassende Gesamtwürdigung und eine eingehende Darlegung aller Umstände, die eine künftige Gefährlichkeit begründen; eine rein formelhafte Begründung und das Fehlen näherer Angaben zu früheren Delikten genügen nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 8. März 1982

Rubrum

5 StR 357/82

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Gärtner aus BO ███ Eberhard, dort geboren am █████████ 1952, zur Zeit in anderer Sache in Untersuchungshaft, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und zu 2) auf seinen Antrag am 29. Juni 1982 einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 8. März 1982 gemäß § 349 Abs. 4 StPO wie folgt mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben: a) In den Fällen II 4 bis 6 der Urteilsgründe; insoweit bleibt es bei den Freisprüchen durch Urteil des Schöffengerichts Tiergarten in Berlin vom 8. September 1981 (247) 1 Op Ls 295/81 (84/81) –; in den Aussprachen über die Einzelstrafen b) in den Fällen II 1 und 2, die Gesamtstrafe und die Maßregel.

2. Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Zur Entscheidung über die Rechtsfolgen und über die Kosten der Revision wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

In den Fällen II 4 bis 6 der Urteilsgründe waren gemäß § 327 StPO Schuld- und Straffrage der Prüfung durch das Landgericht entzogen. In der schriftlichen Begründung ihrer Berufung gegen das freisprechende schöffengerichtliche Urteil hatte die Staatsanwaltschaft erklärt, dass sie „neben dem Freispruch die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus“ erstrebe. Sie hat somit ihr unbeschränkt eingelegtes Rechtsmittel formrichtig (§ 314 Abs. 1 StPO; BGHSt 18, 257, 260) teilweise zurückgenommen und es nur noch gegen die Nichtanwendung des § 63 StGB gerichtet. Diese Beschränkung war verfahrensrechtlich möglich (BGHSt 15, 279, 280; BGH Urteil vom 7. Dezember 1976 – 1 StR 714/76 –, bei Holtz MDR 1977, 459, 460).

Hiernach kann die Verurteilung durch das Landgericht in den Fällen II 4 und 5 keinen Bestand haben und war auch für einen erneuten Freispruch im Fall II 6 kein Raum.

Der Aufhebung unterliegen ferner außer der Gesamtstrafe auch die für die Taten II 1 und 2 festgesetzten Einzelstrafen, da deren Höhe von den wegfallenden Verurteilungen beeinflusst sein kann. Mit den Strafen war die Maßregelanordnung aufzuheben. Ihre lediglich formelhafte Begründung und das Fehlen näherer Mitteilungen über die früheren Delikte des Angeklagten veranlassen zu dem Hinweis, dass die durch § 63 StGB gebotene Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine eingehende Darlegung und Abwägung aller seine künftige Gefährlichkeit begründenden Umstände erfordert (z. B. Urteile und Beschlüsse vom 27. Oktober 1976 – 2 StR 366/76, bei Holtz MDR 1977, 106 – 8. November 1977 – 5 StR 545/77 –, 28. Juli 1981 – 1 StR 482/81 –, 2. September 1981 – 3 StR 314/81).

Der Schriftsatz des Verteidigers vom 21. Juni 1982 hat vorgelegen.

FuhrmannSchusterNiepel
HerrmannRebitzki

Zitiert (4)