Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen Nichtanordnung der Unterbringung nach §63 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 714/76
Datum
07.12.1976
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft beanstandet, das Landgericht habe trotz erheblicher psychischer Störungen des Angeklagten von der Unterbringung nach §63 StGB abgesehen. Der BGH hebt das Urteil insoweit auf und verweist zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurück. Das Tatgericht habe Widersprüche zwischen Einsichtseindruck und forensischer Gefährlichkeitsprognose nicht aufgeklärt und frühere einschlägige Vorstrafen unzureichend berücksichtigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der Unterbringung nach §63 StGB setzt eine aktuelle, auf der Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände beruhende Gefährlichkeitsprognose voraus; die bloße Möglichkeit eines Rückfalls genügt nicht.

2

Bei der Gefährlichkeitsprognose sind frühere einschlägige Vorstrafen und deren fehlende resozialisierende Wirkung mitzuberücksichtigen, da sie für die Wiederholungsgefahr von Bedeutung sind.

3

Ergibt sich ein Widerspruch zwischen den im Hauptverfahren gewonnenen Eindrücken (z. B. Einsicht des Angeklagten) und der forensisch-psychiatrischen Prognose, hat das Tatgericht diesen substantiiert aufzuklären und zu begründen.

4

Bei der Abwägung von Strafvollzug und Maßregel sind die Regelungen der §§67 ff. StGB zu beachten; in Betracht kommt die Gestaltung der Reihenfolge von Vollzug und Maßregel, wenn verantwortet werden kann, den weiteren Vollzug zunächst zu erproben.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 4. Juni 1976

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Tiefdrucksetzer Günther ████ ohne festen Wohnsitz, geboren am ███ 1950 in [REDACTED], zur Zeit in Haft, wegen Geldfälschung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Dezember 1976, an der teilgenommen haben: Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Pikart, Dr. Woesner, Herdegen als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████ in der Verhandlung, Erster Staatsanwalt ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretärin █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts München I vom 4. Juni 1976 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Strafkammer von der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus abgesehen hat.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen zehn Verbrechen der Geldfälschung zur Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Von der Anordnung der Unterbringung des auf Grund einer „schizoiden Persönlichkeitsstörung mit Krankheitswert“ erheblich vermindert schuldfähigen Angeklagten hat das Tatgericht abgesehen. Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, die Verletzung des sachlichen Rechts rügt.

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

I. Die Strafkammer hat festgestellt:

1. Der Angeklagte, der Tausendmarkscheine im Wege der Handzeichnung so geschickt nachmachte, dass in mehreren Fällen die Fälschungen auch von Banken als echtes Geld angenommen und weitergegeben wurden, weist auf Grund einer „mutmaßlichen Anlagekomponente“, einer „schweren Milieuschädigung“ und einer „hirnorganischen Schädigung“ die Merkmale einer „schwer abnormen Persönlichkeit“ auf. Er ist „geltungssüchtig, stimmungslabil, kontaktgestört, selbstunsicher, verwundbar, ichschwach, aggressiv und lebensängstlich“. Er ist außerdem sexuell gestört. Diese Störung und die „abnorme Geltungssucht“ des Angeklagten waren „die Triebfeder seiner Taten“ (UA S. 13/44).

2. Auf der Grundlage des geistig-seelischen Zustands des Angeklagten ist aus medizinischer Sicht seine Gefahrlichkeit zu bejahen: Er neigt zu „erhöhter Selbstdarstellung“; ein Mittel dazu ist für ihn das geschickte Fälschen von Geldscheinen. Seine Handlungsweise „trägt den Stempel des Stichtigen“. Deshalb besteht Wiederholungsgefahr. Eine Nachreifung und Einschmelzung der sozialschädlichen Eigenheiten ist bei dem (im Zeitpunkt der Hauptverhandlung) 25 Jahre alten Angeklagten nicht mehr gewährleistet (UA S. 14/15, 19).

II. Die Strafkammer hat aus folgenden Erwägungen von der Anordnung der Unterbringung des „haltschwachen und von seinem Geltungstrieb gekennzeichneten“ Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus abgesehen:

Der noch relativ junge, aufgeschlossen wirkende Angeklagte sei „durch die ausgesprochene Strafe durchaus noch zu beeindrucken und in seinen kriminellen Impulsen zu dämpfen“. Sein immer wieder geäußerter Vorsatz, nunmehr endgültig mit dem Zeichnen von Falschgeld aufzuhören, sei glaubhaft. Das Verfahren habe ihn tief beeindruckt. Es sei ihm klar geworden, „dass der Geldfälscher gegen einen solchen Ermittlungsapparat keinerlei Chance habe“. Durch die Aufdeckung seiner Arbeitsweise habe der Angeklagte die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass er bei neuen Geldfälschungen sofort als Täter ermittelt werden könne. Die Strafkammer habe den Eindruck gewonnen, dass sich der Angeklagte durch vorbehaltlose Mitwirkung an der Aufklärung vor einem Rückfall bewahren wolle und auch „ein objektiv wirksames Mittel gegen einen Rückfall selbst geschaffen habe“.

Es sei infolgedessen nicht wahrscheinlich, dass der Angeklagte „seine unbestreitbaren Talente in einer triebhaften Weise erneut auf das Fälschen von Banknoten richten werde“.

Auf Grund des Bildes, das die Strafkammer in mehrtägiger Hauptverhandlung von dem Angeklagten gewonnen habe, halte sie ihn „noch für prägbar durch die Warnfunktion einer schuldangemessenen Strafe“. Die bloße Möglichkeit eines Rückfalls reiche als Voraussetzung des § 63 StGB nicht aus (UA S. 20/21).

III. Das Urteil des Tatgerichts kann in dem von der Staatsanwaltschaft angegriffenen Punkt keinen Bestand haben.

1. Die Strafkammer hat sich nicht mit der Tatsache auseinandergesetzt, dass drei erhebliche Vorstrafen (eine Jugendstrafe von einem Jahr, eine Jugendstrafe von zwei Jahren und eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten), die der Angeklagte auch verbüßt hat, ohne resozialisierende Wirkung blieben. Die letzte dieser Vorstrafen, die im Jahre 1972 verhängt worden ist, fällt besonders ins Gewicht. Sie wurde wegen eines Verbrechens der fortgesetzten Herstellung von Falschgeld ausgesprochen (der Angeklagte hatte im Wege der Handzeichnung mindestens acht Hundertmarkscheine hergestellt, um sie als echtes Geld in den Verkehr zu bringen). Der symptomatische Charakter dieser Straftat liegt auf der Hand. Die Begehung der Geldfälschungsdelikte, die Gegenstand des jetzigen Verfahrens sind, ließ (vom Zeitpunkt der Verbüßung der 1972 verhängten Strafe an gerechnet) nur etwa 14 Monate auf sich warten, obwohl der Angeklagte, folgt man der Strafkammer, sich sagen musste, dass seine Fälschungsmethode in ihrer Eigenart bekannt geworden ist und Rückschlüsse auf seine Täterschaft ermöglicht, wenn er sie erneut praktiziert.

2. Die Strafkammer hat den Widerspruch nicht näher erörtert, der darin besteht, dass sie sich auf Überlegungen stützt, die vor allem die Einsicht (das geistige Erfassen) des Angeklagten betreffen, während die (von ihr als zutreffend anerkannte) Prognose des Sachverständigen auf einer Beurteilung des Antriebsgefüges beruht. Es ist fraglich, ob die Eindrücke, die das Tatgericht in der Hauptverhandlung von der Einsicht des Angeklagten gewonnen hat, und dessen Erkenntnis, „dass der Geldfälscher gegen einen solchen Ermittlungsapparat keine Chance habe“, für die Behebung der vom Psychiater aufgezeigten Defektquelle, aus der die Straftaten kommen, etwas besagen. Die Strafkammer ist auf diese Frage nicht eingegangen. Es versteht sich nicht von selbst, dass sie zur Beantwortung aus eigener Sachkunde (vgl. dazu BGHSt 23, 8, 12) in der Lage war.

3. Die Gefährlichkeitsprognose ist für den Zeitpunkt der Entscheidung zu stellen. Die Mutmaßungen der Strafkammer gehen in die Zukunft. Erst sie kann in der Tat erweisen, ob bei dem Angeklagten, der bisher weder durch Verurteilung noch durch Strafverbüßung prägbar war, eine so tiefgreifende Veränderung seines Persönlichkeitsgefüges eintreten wird, dass er für die Allgemeinheit nicht mehr gefährlich ist. § 67 StGB ermöglicht es, die größere oder geringere Wahrscheinlichkeit einer positiven Prägung in der Gestaltung der Reihenfolge des Vollzugs von Freiheitsstrafe und Maßregel zu berücksichtigen. Die Vorschriften der §§ 67c, 67d und 67e StGB gebieten, von der (weiteren) Unterbringung abzusehen, wenn (sobald) verantwortet werden kann zu erproben, ob der Angeklagte keine rechtswidrigen Taten mehr begehen wird.

IV. Die Beschränkung des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft auf die Nichtanordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus ist: zulässig und wirksam. Die ihr entsprechende Teilaufhebung des angefochtenen Urteils führt dazu, dass das neue Tatgericht sowohl die Frage der verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten wie auch seine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit neu zu prüfen hat (vgl. BGHSt 15, 279, 285; BGH NJW 1963, 1414 Nr. 19).

PikartPfeifferWoesner
LoesdauHerdegen
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