Treffer
BGH Beschluss

Revision: Unzureichende Feststellungen zur Unterbringung nach §63 StGB, Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 482/81
Datum
28.07.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach §63 StGB auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurück. Das Landgericht habe die Voraussetzungen der Unterbringung nicht hinreichend festgestellt. Insbesondere fehle eine sorgfältige Gesamtwürdigung der Vorstrafen und eine positive Feststellung der (minderer) Schuldfähigkeit. Ein bloßes „nicht ausschließbarer Zustand“ genügt nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der Unterbringung nach §63 StGB setzt hinreichend festgestellte Tatsachen voraus, aus denen sich Schuldunfähigkeit oder verminderte Schuldfähigkeit sowie die Gefährlichkeit des Täters ableiten lassen.

2

Für die zur Gefährlichkeitsprognose erforderliche Gesamtwürdigung sind frühere Straftaten des Beschuldigten einzubeziehen; diese sind von dem Tatrichter darzustellen und in Hinsicht auf ihre Eignung als Symptomtaten zu bewerten.

3

Die bloße Mitteilung von Vorstrafen ohne Erläuterung ihrer konkreten Ausgestaltung und ohne Darlegung, weshalb sie als Anzeichen für Fortdauer der Gefährlichkeit zu werten sind, genügt den Anforderungen an hinreichende Feststellungen nicht.

4

Die Voraussetzung verminderter oder aufgehobener Schuldfähigkeit ist positiv festzustellen; die bloße Annahme eines "nicht ausschließbaren Zustands" reicht nicht zur Begründung einer Unterbringung nach §63 StGB.

Vorinstanzen

Landgericht Hünchen I, 23. April 1981

Rubrum

Bundesgerichtshof 1 StR 482/81 Beschluss in der Strafsache gegen den Schreiner Max M. aus █, geboren am ██ 1955 in ███, zur Zeit einstweilen untergebracht, wegen Diebstahls

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 28. Juli 1981 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hünchen I vom 23. April 1981, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden ist, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Die Voraussetzungen der Unterbringung nach § 63 StGB sind nicht hinreichend festgestellt.

Der Revision ist darin beizupflichten, dass die für die Gefährlichkeitsprognose erforderliche Gesamtwürdigung sich auch auf die früheren Straftaten des Angeklagten erstrecken muss und dass der Tatrichter diese deshalb darzulegen und sorgfältig zu bewerten hat (BGHSt 27, 246, 248).

Daran fehlt es hier. Das Landgericht teilt lediglich die Vorstrafen des Angeklagten mit und meint, auch sie stützten [UA S. 12]. Unerörtert bleibt, wie diese Taten gestaltet waren, ob und weshalb sie als Symptomtaten zu werten sind, und dass zwischen der „Raubtat von 1975“ (UA S. 12) und der jetzt zur Aburteilung gestellten Straftat immerhin 5 Jahre liegen.

Bei der neuen Entscheidung wird zu berücksichtigen sein, dass Schuldunfähigkeit oder verminderte Schuldfähigkeit als Voraussetzung der Unterbringung positiv festgestellt werden muss (BGH GA 1965, 250). Ein „nicht ausschließbarer Zustand“ (UA S. 5, 12) genügt nicht.

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