Treffer
BGH Urteil

Aufhebung der §63-StGB-Unterbringung mangels Darlegung künftiger Gefährlichkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 366/76
Datum
27.10.1976
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob die Unterbringungsanordnung des Landgerichts nach § 63 StGB auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Entscheidungsrelevant war, dass das Urteil nicht konkret dargelegt hat, welche erheblichen künftigen rechtswidrigen Taten vom Beschuldigten zu erwarten sind. Pauschale Angaben zur Gefährdung von Allgemeinheit und sozialem Umfeld genügen nicht. Es muss aus dem Urteil ersichtlich sein, welche Art und welche Wahrscheinlichkeit künftiger Taten begründet werden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Unterbringung nach § 63 StGB setzt voraus, dass zur Zeit des Urteils konkret dargelegt wird, welche erheblichen künftigen rechtswidrigen Taten zu erwarten sind und die öffentliche Sicherheit die Maßregel erfordert.

2

Pauschale Feststellungen über eine ‚erhebliche Störung des sozialen Umfeldes‘ oder allgemeine Gefährdungsbehauptungen genügen nicht; das Urteil muss Art und Wahrscheinlichkeit künftiger Taten ausweisen.

3

Auch bei bestehender Schuldunfähigkeit im Sinne des § 20 StGB kann eine Unterbringung gerechtfertigt sein, wenn eine geistige Störung die Wahrscheinlichkeit erheblicher, auch anders gearteter, künftiger gefährlicher Taten begründet und dies hinreichend begründet wird.

4

Fehlt die erforderliche konkrete Darlegung der künftigen Gefährlichkeit, ist die Unterbringungsanordnung aufzuheben und die Sache zur erneuten Feststellung an die Vorinstanz zurückzuverweisen; es ist dabei auch die Möglichkeit landesrechtlicher Unterbringungsmaßnahmen zu bedenken.

Vorinstanzen

Landgericht Bad Kreuznach, 16. März 1976

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 366/76

in dem Sicherungsverfahren gegen den Techniker Wolfgang B. (TJ) aus ██ ██, geboren ██ █████████ 1931 in ████████, zur Zeit einstweilen untergebracht

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Oktober 1976, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Kirchhof, Dr. Müller, Dr. Meyer, Buddenberg als beisitzende Richter, Richter am Landgericht C_______ in der Verhandlung, Erster Staatsanwalt CJ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███████ in der Verhandlung, Justizhauptsekretär ██████ bei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts in Bad Kreuznach vom 16. März 1976 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Mainz zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die mit der allgemeinen Sachrüge begründete Revision des Beschuldigten hat Erfolg.

Die Strafkammer hat festgestellt, dass der Beschuldigte, als er die ihm vorgeworfenen sechs Betrügereien beging, im Sinne einer möglicherweise wegen geistiger Störungen beginnenden paranoiden Psychose schuldunfähig (§ 20 StGB), mit Sicherheit jedoch seine Schuldfähigkeit erheblich vermindert (§ 21 StGB) war. Übereinstimmend mit dem Sachverständigen ist die Strafkammer der Ansicht, dass der Beschuldigte auch in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird und wegen seiner Geisteskrankheit eine erhebliche Störung des sozialen Umfeldes sowie der Allgemeinheit zu befürchten sei.

Damit sind die Voraussetzungen des § 63 StGB für die Unterbringung noch nicht ausreichend dargelegt. Die Unterbringung kann nur dann angeordnet werden, wenn zur Zeit des Urteils die öffentliche Sicherheit diese Maßregel erfordert (BGHSt 25, 59). Die Strafkammer hat jedoch nicht hinreichend dargetan, dass der Beschuldigte in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen kann und wird. Zwar sind die von ihm in den sechs Fällen angerichteten Schäden erheblich (vgl. dazu BGHSt 24, 153; BGH, Urt. vom 22. Juni 1976 – 1 StR 295/76 – und vom 23. Juni 1976 – 3 StR 99/76 –). Den Feststellungen ist jedoch nicht zu entnehmen, dass auch in Zukunft derartige Straftaten des Beschuldigten erwartet werden können.

Zur Zeit der Hauptverhandlung war der Beschuldigte nach den Urteilsfeststellungen sicher schuldunfähig im Sinne des § 20 StGB. Seine Persönlichkeit hatte sich nach der Tat verformt (UA Bl. 9). Er hat „jeglichen Realitätsbezug verloren. Es zeichnet sich eine geistige Erkrankung und Zerstörung der Gehirnfunktion ab. Er bietet das Bild einer zerstörten Persönlichkeit“ (UA Bl. 10). Auf Grund seiner Persönlichkeitsverformung war er zu keinem geordneten Gespräch mehr in der Lage (UA Bl. 2, 9). Ein sicheres und gewandtes Auftreten ist ihm nicht mehr möglich. Deshalb wird er Betrügereien der ihm bisher vorgeworfenen Art in Zukunft nicht mehr begehen können. Für die Unterbringungsanordnung reicht es allerdings auch aus, dass die geistige Störung die Wahrscheinlichkeit erheblicher künftiger anders gearteter für die Allgemeinheit gefährlicher Taten begründet (BGHSt 5, 140; 24, 134, 136). Diese Voraussetzung wird im Urteil jedoch nicht konkret dargelegt. Die allgemeine Ausführung, „dass von dem Beschuldigten infolge seiner Geisteskrankheit eine erhebliche Störung des sozialen Umfeldes und eine Gefährdung der Allgemeinheit sowie eine Gefährdung der eigenen Person zu befürchten ist. Es ist zu erwarten, dass der Beschuldigte erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird und dass er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist“, genügt bei dieser Sachlage nicht. Es muss aus dem Urteil hervorgehen, ob und welche erheblichen Taten vom Beschuldigten noch zu erwarten sind. Da es daran fehlt, war das Urteil aufzuheben.

Sollten in der neuen Hauptverhandlung die Voraussetzungen einer Unterbringung gemäß § 63 StGB nicht festgestellt werden können, kommt noch eine Unterbringung nach dem Landesgesetz über Unterbringung von Geisteskranken und Suchtkranken vom 19. Februar 1959 (GVBl. S. 114) in Betracht.

MillerSchumacherMeyer
KirchhofBuddenberg
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