Treffer
BGH Urteil

Verlegung der Schwurgerichtstagung: Keine Entziehung des gesetzlichen Richters

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 308/64
Datum
18.11.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten rügten, durch die Verlegung der Schwurgerichtstagung sei ihnen der gesetzliche Richter entzogen worden und es lägen sonstige Verfahrensmängel vor. Der BGH verwirft die Revisionen und stellt fest, dass die Verhandlungsreife (umfangreiche Akten, ausländische Zeugen) die spätere Tagung erforderlich machte. Die Festlegung des Termins durch den dienstlichen Vertreter nach § 87 GVG bei Dienstunfähigkeit des Präsidenten ist zulässig. Gründe der Terminsbestimmung mussten nicht aktenkundig gemacht werden; §§ 66, 67 GVG sind hier nicht einschlägig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Zuordnung einer Schwurgerichtssache zu einer bestimmten Tagung ist die Verhandlungsreife der Sache maßgeblich; nicht der Tag des Eröffnungsbeschlusses entscheidet über die Zuweisung.

2

Erkennt der Vorsitzende einer Schwurgerichtstagung von vornherein, dass die Durchführung der Hauptverhandlung in seiner Tagung unmöglich ist, hat er die Sache dem Vorsitzenden der nächsten Tagung zu übergeben.

3

Die Bestimmung des Tagungsbeginns nach § 87 GVG kann durch den dienstlichen Vertreter vorgenommen werden, wenn der Landgerichtspräsident dienstunfähig ist; dies beeinträchtigt nicht die Zuständigkeit des Gerichts.

4

Ermessensentscheidungen zur Terminsbestimmung bedürfen grundsätzlich keiner gesonderten Aktennotiz; Vorschriften über die Verhinderung von Richtern (§§ 66, 67 GVG) greifen nicht ein, wenn es um Verhandlungsreife und zeitliche Zuordnung geht.

Vorinstanzen

Schwurgericht Hannover, 18. November 1963

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen

1. den ███████████████████████ ███████ F, geboren am 1911, aus ████ ██ ██████████████████, den Versicherungs[REDACTED], 2. den Kaufmann Otto ██████, geboren am 1903 in [REDACTED], zur Zeit in anderer Sache ██ ██████████, wegen Mordes und Beihilfe zum Mord.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Oktober 1964, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten F___ und ██ ██████ gegen das Urteil des Schwurgerichts in Hannover vom 18. November 1963 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gr. Pina

Gründe

Die Revisionen beider Angeklagter greifen nicht durch.

I. Offensichtlich und unbegründet ist ihr Vorbringen, soweit sie das Fehlen von Verfahrensvoraussetzungen behaupten oder sich auf Verfahrenshindernisse berufen. Was die Revisionen hierzu im Einzelnen darlegen, richtet sich nur gegen die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, von der abzugehen kein Anlass vorliegt.

II. 1. Mit Unrecht behaupten beide Beschwerdeführer, sie seien ihrem gesetzlichen Richter entzogen worden; die vorliegende Strafsache hätte schon in der ersten und nicht in der zweiten Schwurgerichtstagung verhandelt werden können und müssen.

Die Revisionen verkennen, dass nicht der Tag des Eröffnungsbeschlusses, sondern die Verhandlungsreife einer Sache darüber entscheidet, in welche Schwurgerichtstagung sie gehört. Erkennt der Vorsitzende einer Schwurgerichtstagung von vornherein, dass die Durchführung der Hauptverhandlung einer Sache in seiner Tagung unmöglich ist, so hat er sie grundsätzlich an den Vorsitzenden der nächsten Tagung abzugeben.

Nach der dienstlichen Äußerung des Landgerichtspräsidenten vom 8. Juni 1964 lag hier ein solcher Fall vor. Die umfangreichen Akten (45 Bände Haupt- und Beiakten) waren dem Vorsitzenden der ersten Tagung erst Mitte Februar 1963 zugegangen. Er hatte in der Zeit vom 1. bis 10. April 1963 schon sieben verschiedene Verfahren wegen Mordes usw. durchzuführen und in der davor liegenden Zeit vorzubereiten, konnte also erst danach die vorliegende Strafsache bearbeiten. Weiterhin mussten zahlreiche ausländische Zeugen aus Israel, den USA und Kanada geladen werden. Das konnte nur weiträumig geschehen (vom Zeitpunkt der Ladung an war mindestens eine Frist von drei Monaten einzuhalten). Die Sache war also erst im September verhandlungsbereit und fiel damit aus der Frühjahrstagung heraus. Es kann deshalb keine Rede davon sein, dass die Beschwerdeführer insoweit ihrem gesetzlichen Richter entzogen worden seien.

2. Die Verfügung des Landgerichtsdirektors Holzweg vom 21. März 1963, mit der der Tagungsbeginn gemäß § 87 GVG auf den 2. September 1963 bestimmt worden war, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Denn der Landgerichtspräsident war am 21. März 1963 dienstunfähig erkrankt, sodass sein ständiger Vertreter die Dienstgeschäfte, zu denen Verfügungen gemäß § 87 GVG gehören, wahrnehmen musste.

3. Schließlich brauchten auch die Gründe nicht aktenkundig gemacht zu werden, die für die Durchführung der Verhandlung in der zweiten Schwurgerichtstagung maßgebend waren. Was die Revision des Beschwerdeführers ████ █████ hierzu vorträgt, ist abwegig. Denn es war ohne Weiteres ersichtlich, dass über die vorliegende Sache erst in der zweiten Schwurgerichtstagung verhandelt werden konnte, wenn alle Beteiligten sich sachgemäß vorbereiten wollten (übrigens behauptet der Verteidiger in anderem Zusammenhang, ihm habe die Vorbereitungszeit von einem Monat nicht ausgereicht, obwohl er in früherer Zeit bereits 8 Aktenbände zur Verfügung gehabt hatte).

Von alldem abgesehen, bedarf es grundsätzlich keiner Aktennotiz über Ermessensentscheidungen, die die Terminsbestimmung betreffen.

4. Soweit sich die Revisionen auf die Rechtsprechung zu §§ 66, 67 GVG berufen, geht ihre Bezugnahme fehl. Wie dargelegt, handelt es sich nicht um die Verhinderung von Richtern bei Durchführung einer Hauptverhandlung, sondern darum, dass eine Schwurgerichtssache erst dann verhandelt wurde, als sie verhandelt werden konnte.

III. Die anderen Verfahrensangriffe beider Revisionen sind offensichtlich unbegründet.

IV. Ebenfalls offensichtlich unbegründet sind die sachlich-rechtlichen Einzelangriffe des Beschwerdeführers ██████.

Da auch die Nachprüfung auf die allgemeinen Sachrügen keine Rechtsmängel erkennen ließ, waren beide Revisionen entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts in vollem Umfang zu verwerfen.

SchmidtKoffkaSchmitt
SarstedtSiemer

Zitiert von (3)