Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Zusammensetzung und Geschäftsverteilung bei Schwurgerichten

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 81/67
Datum
21.03.1967
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Angeklagte richtete Revision gegen ein Urteil des Schwurgerichts und rügte u. a. Entziehung des gesetzlichen Richters wegen angeblich paralleler Schwurgerichtstagungen sowie fehlerhafte Beteiligung von Hilfsgeschworenen. Der BGH verwirft die Revision und prüft die Verfahrensrügen als unbegründet. Überschneidende Tagungen und die Entscheidung des Landgerichtspräsidenten sind nicht von vornherein rechtswidrig; Verfahrensfehler liegen nur bei willkürlicher Zuweisung oder nicht eingehaltenen ausdrücklichen Vorschriften vor.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die bloße Überschneidung von Schwurgerichtstagungen oder die vorzeitige Eröffnung einer Tagung führt nicht schon zur Entziehung des gesetzlichen Richters; eine Verletzung des § 338 Nr. 1 StPO bzw. Art. 101 GG liegt nur bei willkürlicher Zuweisung einer Sache vor.

2

Es obliegt dem Landgerichtspräsidenten, den Zusammentritt des Schwurgerichts nach § 79 GVG zu bestimmen; hiergegen ist die Anordnung einer Tagung vor Beendigung einer früheren Tagung nicht zu beanstanden.

3

Sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ablehnung oder Befreiung eines Geschworenen (§§ 35, 54, 77, 82, 84 GVG) offensichtlich erfüllt, kann die Entscheidung eines Einzelnen anstelle der Kammer der Entscheidung nicht die Rechtswidrigkeit beifügen, wenn die Kammer sachlich nicht anders hätte entscheiden dürfen.

4

Hilfsgeschworene sind nach der Geschworenenliste in der vorgeschriebenen Reihenfolge zuziehen; die formelle Bezeichnung ihres Einsetzens ist unschädlich, wenn die gesetzliche Reihenfolge und die tatsächliche Teilnahme eingehalten wurden.

Vorinstanzen

Schwurgericht Berlin, 24. Oktober 1966

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Kaufmann Ewald ███ aus █████, geboren am ██████ 1912 in ███ (Schlesien), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Mordes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. März 1967, an der teilgenommen haben Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Korffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████████ ██ als Verteidiger,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 24. Oktober 1966 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Ihm wird die nach dem 24. Oktober 1966 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.

1. Erfolglos ist der Einwand, der Angeklagte sei dem gesetzlichen Richter entzogen worden (Verstoß gegen § 338 Nr. 1 StPO, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG), weil bei dem Landgericht in Berlin im Jahre 1966 zwei Schwurgerichte gebildet gewesen seien und keine gesetzliche Regelung darüber bestehe, wann, von wem und in welcher Weise Schwurgerichtssachen auf zwei bei demselben Landgericht bestehende Schwurgerichte zu verteilen seien.

Der Senat hat zwar in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil 5 StR 587/66 vom 7. Februar 1967 entschieden, dass weder das Präsidium des Landgerichts noch ein anderes Organ der gerichtlichen Selbstverwaltung oder der Justizverwaltung ermächtigt ist, gleichzeitig mehrere Schwurgerichte bei demselben Landgericht zu errichten und die Sachen auf diese zu verteilen. Die dienstliche Äußerung des Landgerichtspräsidenten vom 19. Januar 1967 beweist aber, dass bei dem Landgericht in Berlin im Jahre 1966 gar nicht zwei Schwurgerichte errichtet worden waren, sondern nur eine Tagung des Schwurgerichts begann, bevor die jeweils vorangegangene Tagung desselben Schwurgerichts beendet war. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Das Schwurgericht ist ein Spruchkörper eigener Art, der im Gegensatz zu den Strafkammern nicht ständig und auch nicht mehr wie früher periodisch tätig wird, sondern nach Bedarf in Tagungen verhandelt und entscheidet. Dabei ist es nach § 79 GVG Sache des Landgerichtspräsidenten, den sich aus dem Bedarf ergebenden Zusammentritt des Schwurgerichts zu dessen Tagungen zu bestimmen. Seine Entscheidungen kann er für alle Tagungen eines Geschäftsjahres vor dem Beginn treffen; er kann aber auch während des Geschäftsjahres den Zusammentritt des Schwurgerichts für eine oder mehrere Tagungen bestimmen. Dabei verbietet das Gesetz auch nicht, dass eine Tagung beginnt, bevor die vorangegangene Tagung zu Ende gegangen ist. Dies ist zweckmäßig und lässt sich zuweilen nicht vermeiden.

In welcher von mehreren Tagungen eine Schwurgerichtssache verhandelt wird, ist eine Frage der Geschäftsverteilung, für die eine gesetzliche Vorschrift fehlt. Die Sache ist dann verhandlungsreif, d. h. unter Berücksichtigung der notwendigen Ladung und Vorbereitung verhandelt werden kann (so Urteil des Senats 5 StR 308/64 vom 6. Oktober 1964), und ob die Belastung der danach nächstliegenden Schwurgerichtstagung mit anderen Sachen die Verhandlung in ihr gestattet, ist eine Frage, die zunächst dem Vorsitzenden derjenigen ersten Schwurgerichtstagung obliegt, nach deren Eröffnung das Hauptverfahren, für welche dies zutrifft oder zutreffen kann, begonnen hat. Dabei kann zwar von vornherein zeitlich weit festgelegte Tagungen sich überschneiden oder unmittelbar oder nur mit kurzem Abstand aufeinander folgen; im Einzelfall kann die Möglichkeit entstehen, dass unter zwei Tagungen gewählt werden muss. Da aber das Gesetz für Schwurgerichtssachen keine Geschäftsverteilung vorsieht, kann daraus allein ein Verstoß gegen § 338 Nr. 1 StPO und gegen Art. 101 Abs. 1 Nr. 2 GG nicht hergeleitet werden.

Ein Verstoß gegen die genannten Vorschriften wird daher in aller Regel nur anzunehmen sein, wenn eine Schwurgerichtssache entgegen den oben mitgeteilten Grundsätzen willkürlich in dieser oder jener Tagung verhandelt worden ist. Dass dies im vorliegenden Fall geschehen wäre, behauptet die Revision nicht.

2. Ohne Erfolg ist auch der Einwand, dass in der Hauptverhandlung des Schwurgerichts am 13., 17., 20. und 24. Oktober 1966 zu Unrecht anstelle der Hauptgeschworenen ██ und Schr. die Hilfsgeschworenen ██ und ██ teilgenommen hätten.

a) Nach § 84 GVG in Verbindung mit § 35 Nr. 2 GVG kann die Berufung zum Amt des Geschworenen ablehnen, wer im letzten Geschäftsjahr die Verpflichtung eines Geschworenen erfüllt hat. Die dienstliche Äußerung des Landgerichtsdirektors Dr. Bec. vom 27. Januar 1967 beweist, dass diese Voraussetzung in der Person des Hauptgeschworenen ██ erfüllt war. Er hatte in der 2. Schwurgerichtstagung des Geschäftsjahres 1965 an 12 Sitzungstagen und zudem in der 1. Schwurgerichtstagung des Geschäftsjahres 1966 an 16 Sitzungstagen teilgenommen. Landgerichtsdirektor Dr. Bec. hat daher die Ablehnung des Hauptgeschworenen ███ für die 9. Tagung des Jahres 1966, in welcher die vorliegende Sache verhandelt worden ist, für begründet erklärt.

Diese Entscheidung hatte zwar nach den §§ 84, 82 Abs. 2, 77 Abs. 3 Satz 2 GVG nicht der Vorsitzende der zuständigen Strafkammer (hier Landgerichtsdirektor Dr. Bec. als Vorsitzender der 5. Ferienstrafkammer), sondern die Kammer als solche zu treffen. Dass dies nicht geschehen ist, kann aber nicht verhelfen. Die Entscheidung, welche die Kammer zu treffen hatte, war weder eine Ermessensentscheidung noch eine Entscheidung über unbestimmte Rechtsbegriffe, sondern an die eindeutig bestimmten tatsächlichen Voraussetzungen des § 35 Nr. 2 GVG gebunden. Dass diese Voraussetzungen etwa nicht vorgelegen hätten, behauptet die Revision selbst nicht. Die Entscheidung der Kammer hätte daher gar nicht anders lauten dürfen als die von Landgerichtsdirektor Dr. Bec. getroffene Entscheidung.

b) Der Hauptgeschworene ███ hat, wie die bereits oben erwähnte dienstliche Äußerung beweist, auf dessen Schreiben vom 25. August 1966, das er, Dr. Bec., als glaubhaft angesehen hat, gemäß den §§ 84, 54 GVG von der Dienstleistung in der 9. Schwurgerichtstagung, die vom 10. Oktober bis 26. November 1966 dauerte, befreit, weil Schr. durch eine Verschickung zu einer Kur mit anschließender Schonzeit verhindert war. Für diese Entscheidung war Landgerichtsdirektor Dr. Bec. nach den §§ 84 Abs. 4 Satz 1, 82 Abs. 2, 77 Abs. 3 Satz 3 GVG zuständig. Einen Rechtsfehler lässt die von ihm getroffene Entscheidung nicht erkennen. Dass er die Behauptungen des Hauptgeschworenen ███████ als glaubhaft angesehen hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

c) Nach den §§ 84, 49 GVG werden, wenn die Zuziehung von Hilfsgeschworenen erforderlich wird, diese aus der Zahl der Hilfsgeschworenen nach der Reihenfolge der Geschworenenliste zugezogen. Das waren hier nach der bereits oben erwähnten dienstlichen Äußerung des Landgerichtspräsidenten die Hilfsgeschworenen ███ und Schr., die laut Sitzungsniederschrift auch an der Hauptverhandlung teilgenommen haben. Inwiefern es bei dieser Sach- und Rechtslage einen Verfahrensverstoß bedeuten soll, dass der Vizepräsident des Landgerichts Schr. und ██████ als Hilfsgeschworene „einsetzte“ oder „bestimmte“, ist unerfindlich.

II. Die Sachrüge greift ebenfalls nicht durch.

Die zu ihrer Rechtfertigung vorgetragenen Einzelausführungen sind offensichtlich unbegründet.

Auf die allgemeine Sachrüge hin hat der Senat das Urteil in vollem Umfange geprüft. Die Prüfung ergibt keinen Mangel sachlich-rechtlicher Art.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SarstedtSchmidtBorker
KorffkaSchmitt

Zitiert (2)