Besetzungsrüge: Dauerhafte Verhinderung des Kammervorsitzenden durch Schwurgericht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 418/72
- Datum
- 16.11.1972
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Strafkammer ist nicht vorschriftsmäßig besetzt, wenn der nach Geschäftsverteilung bestimmte Vorsitzende aufgrund nicht nur vorübergehender Verhinderung seine Aufgaben als Vorsitzender in erheblichem Umfang tatsächlich nicht wahrnehmen kann.
Sinn und Zweck der gesetzlichen Vorsitzregelung ist es, dass ein qualifizierter Vorsitzender die Hauptverhandlung vorbereitet und leitet, die Einhaltung der Prozessvorschriften sicherstellt und bei wechselnder Besetzung Stetigkeit und Qualität der Rechtsprechung gewährleistet.
Eine Verhinderung des Vorsitzenden kann nicht als „vorübergehend“ eingeordnet werden, wenn absehbare und umfangreiche anderweitige Bindungen dazu führen, dass er während eines wesentlichen Teils des Geschäftsjahres an der Mehrzahl der Hauptverhandlungen seiner Kammer nicht mitwirkt.
Wird derselbe Richter für sämtliche (aufeinanderfolgende und länger dauernde) Schwurgerichtstagungen bestimmt, ist der Zuständigkeitsbereich seiner Strafkammer so zu begrenzen, dass der Vorsitzende seine Kammerfunktionen neben der Schwurgerichtstätigkeit tatsächlich ausüben kann.
Dringt eine Besetzungsrüge durch, ist das Urteil regelmäßig mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen; auf weitere Revisionsrügen kommt es dann nicht mehr an.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 17. Dezember 1971
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 418/72 in der Strafsache gegen ███ ███ ███ den Betriebsleiter Axel geboren ██ ████████ ████ in ███ zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Notzucht
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Pfeiffer und die Richter Loesdau, Dr. Mösl, Pikart und Dr. Woesner auf Grund der Hauptverhandlung vom 14. November 1972, an der ferner teilgenommen haben Bundesanwalt Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt am Bundesgerichtshof Freiherr von █████████ als Verteidiger des Angeklagten, █████████████████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, in der Sitzung vom 16. November 1972
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 17. Dezember 1971 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht München II zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Notzucht zu neun Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und seinen Kraftwagen eingezogen. Seine Revision rügt die Verletzung formlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg, weil eine Besetzungsrüge durchdringt.
Als ständige Mitglieder gehörten der erkennenden 4. Strafkammer an: Landgerichtsdirektor Dr. Bayrle als Vorsitzender, Landgerichtsrat Nagel als sein Vertreter, die Landgerichtsräte Bechert und Emrich und Gerichtsassessor Sauter. Dr. Bayrle war außerdem zum Vorsitzenden, die beiden Landgerichtsräte Nagel und Emrich waren zu Beisitzern für alle acht Tagungen des Schwurgerichts im Geschäftsjahr 1971 bestimmt. Sie waren dadurch verhindert, an der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten mitzuwirken. Den Vorsitz führte deshalb Landgerichtsrat Bechert als dienstältestes Mitglied der Strafkammer. Während des Geschäftsjahres 1971 hatte Dr. Bayrle den Vorsitz in der 4. Strafkammer nur zwölf (oder 13) mal bei insgesamt 44 Hauptverhandlungen inne; er wurde dreimal von Landgerichtsrat Nagel, im Übrigen von Landgerichtsrat Bechert vertreten.
Die Revision sieht eine Umgehung des § 62 Abs. 1 Satz 1 GVG (in der z. Zt. der Entscheidung geltenden Fassung) darin, dass Dr. Bayrle an der Hauptverhandlung nicht mitgewirkt hat. Das Gericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, denn er habe keinen richtungsweisenden Einfluss auf die Rechtsprechung seiner Kammer ausüben können.
1. Nach § 62 Abs. 1 GVG (jetzt § 21 GVG) führt den Vorsitz in der Strafkammer der Vorsitzende Richter. Sinn und Zweck dieser Vorschrift liegt darin, dass diese Stelle ein qualifizierter Richter inne haben soll. Zahlreiche Vorschriften von unterschiedlichem Gewicht (§§ 142 Abs. 1, § 69 aF, § 21 nF GVG, § 238 Abs. 1, 147 Abs. 5, 213 StPO, §§ 194 Abs. 1, 176 GVG) kennzeichnen äußerlich seine Stellung und geben den Rahmen für die besonderen Aufgaben, die der Vorsitz mit sich bringt (vgl. hierzu auch Sarstedt, Juristen-Jahrbuch 8, 104 ff): Die alsbaldige gründliche und zügige Durchführung der Hauptverhandlung, die im Interesse der Verfahrensbeteiligten und der Allgemeinheit liegt; die Beachtung der Prozessvorschriften zur Gewährleistung eines „fair trial“; die allseitige Aufklärung des Sachverhalts und der Schutz des Angeklagten. All dies ist zunächst in die Hand des Vorsitzenden gelegt. Voraussetzungen dafür sind ein oft umfangreiches Aktenstudium und die Überwindung organisatorischer Schwierigkeiten, wie sie die Gewinnung von geeigneten Sachverständigen und die zeitliche Koordinierung in einem durchdachten Verhandlungsplan darstellen (vgl. dazu auch DRiZ 1972, 42, 47). Schließlich obliegt es in erster Linie dem Vorsitzenden, bei wechselnder Zusammensetzung der Kammer, insbesondere beim Hinzutreten jüngerer richterlicher Mitglieder, Güte und Stetigkeit ihrer Rechtsprechung und damit letztlich die Rechtssicherheit in besonderem Maße zu gewährleisten (vgl. BGHSt 2, 71, 73; 21, 131, 133; BGHZ 37, 210, 212; 49, 64, 66).
Der in der Geschäftsverteilung bestimmte Vorsitzende muss die Möglichkeit haben, diese vielfältigen Aufgaben zu erfüllen; ist das nicht der Fall, so ist das Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt. Der oben wiedergegebene Sachverhalt zeigt, dass Dr. Bayrle nicht nur vorübergehend verhindert war (§ 66 Abs. 1 aF, § 21 f Abs. 2 nF GVG) und deshalb den vom Gesetz vorgesehenen Einfluss auf die Rechtsprechung der 4. Strafkammer nicht hatte, selbst wenn er – wie seine dienstliche Äußerung ergibt – auch während der Dauer aller acht Schwurgerichtstagungen den Kammerbetrieb geleitet und an schriftlichen Entscheidungen der Kammer außerhalb der Hauptverhandlung in gewissem Umfang mitgewirkt hat.
2. Die in der Entscheidung BGHSt 21, 131 ausgesprochenen Rechtsgrundsätze geben keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Der Bundesgerichtshof hatte dort eine nur vorübergehende Verhinderung des Vorsitzenden (i. S. des § 66 Abs. 1 aF GVG) angenommen, weil dieser wegen Teilnahme an einer längeren Schwurgerichtssitzung nicht mitwirken konnte. In jenem Fall hatte der 4. Strafsenat die Schwierigkeiten zu berücksichtigen, die sich aus der Besonderheit des Schwurgerichts ergeben. Es ist nach dem Gesetz kein ständiger Rechtsprechungskörper (§ 79 GVG). Zusammensetzung und Tätigkeit werden von drei verschiedenen Stellen beeinflusst. Seine Besetzung bestimmen zwei Gremien: Das Präsidium des Oberlandesgerichts den Vorsitzenden, das Präsidium des Landgerichts die richterlichen Beisitzer (§ 83 Abs. 1, 2 GVG). Das Zusammentreten des Schwurgerichts ordnet der Landgerichtspräsident an (§ 87 GVG). Schon hieraus ergeben sich eine Reihe von Zweifelsfragen und Schwierigkeiten, die nicht selten zu Urteilsaufhebungen aus formalen Gründen geführt haben. So hat der Bundesgerichtshof beispielsweise über folgende Punkte entscheiden müssen: Gleichzeitige Errichtung mehrerer Schwurgerichte bei demselben Landgericht (BGHSt 21, 191); Zuständigkeit des Schwurgerichts für die im Wiederaufnahmeverfahren angeordnete erneute Hauptverhandlung (BGHSt 14, 64); Bestimmtheit der Ernennung richterlicher Mitglieder (BGH MDR 1958, 442; Urteil vom 2. September 1958 – 5 StR 322/58; BGHSt 20, 37; Urteil vom 16. Februar 1965 – 1 StR 7/65); Zeitpunkt der Ernennung der richterlichen Mitglieder (Urteil vom 19. Juni 1953 – 2 StR 145/53; BGHSt 8, 240; 12, 197, 206); Ausfall des Vorsitzenden für die ganze Dauer der Tagung (BGHSt 3, 186; Urteile vom 19. Dezember 1952 – 1 StR 548/52 – und vom 9. Juni 1961 – 5 StR 49/61); dauernde oder vorübergehende Verhinderung eines richterlichen Mitglieds (BGHSt 18, 162; 21, 308; Urteile vom 19. September 1967 – 1 StR 205/67 – und vom 3. Dezember 1968 – 5 StR 596/68); Zuständigkeit für die Feststellung der Verhinderung eines Richters (BGH MDR 1963, 773); Mitwirkung eines Ergänzungsrichters (BGHSt 21, 108); dauernder Wegfall eines Hauptgeschworenen (BGHSt 6, 117); Zuständigkeit für die Entscheidung über die Verhinderung und Entbindung eines Geschworenen (Urteil vom 22. Oktober 1957 – 1 StR 116/57; BGH MDR 1959, 55; Urteile vom 9. Februar 1960 – 1 StR 690/59 –, vom 14. November 1960 – 2 StR 435/60 –, vom 9. Juni 1961 – 5 StR 49/61 – und vom 7. Mai 1968 – 1 StR 601/67); Verhinderungsgrund und Überprüfbarkeit der Befreiung eines Geschworenen (Urteile vom 5. Mai 1959 – 1 StR 641/58 und vom 5. Februar 1970 – 4 StR 272/68 – insoweit in BGHSt 23, 224 nicht abgedruckt); Reihenfolge der Zuziehung von Hilfsgeschworenen (Urteile vom 22. Oktober 1957 – 1 StR 116/57 –, vom 11. November 1958 – 1 StR 423/58; BGHSt 12, 243; Urteile vom 9. Juni 1961 – 5 StR 49/61 – und vom 26. Januar 1965 – 5 StR 612/64); Stellung des Ergänzungsgeschworenen (Urteil vom 26. Januar 1965 – 5 StR 612/64); Dauer der Vertretung durch einen Hilfsgeschworenen (BGH LM GVG § 84 Nr. 2; BGHSt 21, 308, 313; Urteil vom 6. August 1968 – 1 StR 252/68; BGHSt 22, 289); Terminierung von Schwurgerichtssachen (BGHSt 19, 382; Urteil vom 6. Oktober 1964 – 5 StR 308/64; BGHSt 21, 222; 24, 254); Überschneiden von Tagungen (Urteil vom 26. Januar 1965 – 5 StR 612/64; BGHSt 21, 191, 193; 21, 222).
Hinzu kommt, dass die Zahl der Schwurgerichtssachen sich teilweise vermehrt hat und namentlich die Hauptverhandlungen z. B. durch die zunehmende Heranziehung von Sachverständigen länger dauern. Damit werden den Präsidien weitere Schwierigkeiten aufgebürdet: Tatsächlich werden die Schwurgerichte – jedenfalls bei den größeren Landgerichten – immer mehr zu ständigen Rechtsprechungskörpern, während sie nach ihrer rechtlichen Gestaltung als nichtständige Einrichtungen gelten. Mag das Schwurgericht in der noch heute geltenden Organisationsform aus historischen Gründen und wegen der früher herrschenden Lebensgewohnheiten seine Berechtigung gehabt haben, so ist unter den jetzigen Verhältnissen fraglich, ob nicht dem „ständigen Schwurgericht“ der Vorzug zu geben wäre. Jedenfalls zwingt das Gesetz jetzt zu einer empfindlichen Doppelbelastung, wenn der Vorsitzende des Schwurgerichts – wie üblich und zweckmäßig – Vorsitzender Richter am Landgericht (Landgerichtsdirektor) ist; denn ihm muss außerdem der Vorsitz in einer Kammer übertragen werden (§ 62 Abs. 1 Satz 1 aF, § 21 f Abs. 1 nF GVG).
Der 4. Strafsenat hat in BGHSt 21, 131 die Verhinderung des Vorsitzenden durch seine Mitwirkung im Schwurgericht als vorübergehend ansehen können, weil er in einer Schwurgerichtssache – von allerdings längerer Dauer – tätig war. Im vorliegenden Fall jedoch war Dr. Bayrle für alle acht Tagungen zum Vorsitzenden des Schwurgerichts bei dem Landgericht München I bestimmt, bei dem wegen seiner Größe erfahrungsgemäß jährlich eine erhebliche Zahl von Sachen anfällt; das führte dazu, dass er in überwiegendem Maße (etwa in drei Vierteln der Hauptverhandlungen) wegen des Vorsitzes im Schwurgericht verhindert war. Diese nicht mehr als vorübergehend anzusehende Verhinderung wirkte sich auf die Rechtsprechung der Strafkammer noch besonders dadurch aus, dass – wie die Revision außerdem anführt – zu den Mitgliedern des Schwurgerichts der stellvertretende Kammervorsitzende Landgerichtsrat Nagel gehörte, so dass auch er diese ihm bestimmte Rolle in der Strafkammer nicht wahrnehmen und dort seinen Erfahrungsschatz nicht zur Verfügung stellen konnte. Schon als Dr. Bayrle zum Vorsitzenden des Schwurgerichts für alle acht Tagungen im Geschäftsjahr bestellt wurde, war zu erwarten, dass er dadurch nicht nur vorübergehend am Vorsitz in der Strafkammer verhindert werden würde. Zumindest hätte noch im Laufe des Jahres 1971 Abhilfe geschaffen werden können; die Hauptverhandlung gegen den Angeklagten fand vom 7. bis 17. Dezember 1971, also im letzten Monat des Geschäftsjahres statt.
Die Bestellung desselben Vorsitzenden für alle Tagungen des Schwurgerichts – die in manchen Bezirken unüblich sein mag (so BGHSt 21, 191, 192) – braucht auch bei einem großen Landgericht an sich nicht zu einer rechtsfehlerhaften Besetzung der Strafkammer zu führen; nur ist zu beachten, dass sich bei mehreren aufeinanderfolgenden und länger dauernden Sitzungsperioden – wie im vorliegenden Fall – für das Schwurgericht die tatsächlichen Verhältnisse so gestalten, als sei es ein ständiger Spruchkörper mit der Folge, dass der Vorsitzende so gestellt wird, wie wenn ihm der Vorsitz zweier Strafkammern übertragen wäre (vgl. hierfür BGHSt 2, 71, 73). Wird also für alle Tagungen des Schwurgerichts nur ein Vorsitzender bestimmt, so muss der Zuständigkeitsbereich seiner Strafkammer so begrenzt sein, dass er dort seine Funktionen als Vorsitzender neben der Tätigkeit im Schwurgericht ohne Schwierigkeiten wahrnehmen kann. Nur dann bleibt Raum für die Annahme einer vorübergehenden Verhinderung im Einzelfall, wenn er wegen Teilnahme am Schwurgericht mitunter den Vorsitz in der Kammer nicht wahrnehmen kann.
3. Das Urteil muss deshalb wegen des angeführten Besetzungsfehlers aufgehoben werden. Der Senat sieht sich nicht in der Lage, auf die weiteren Rügen der Revision einzugehen; insbesondere kann er nicht zu den Beanstandungen Stellung nehmen, die der Beschwerdeführer gegen die Höhe der verhängten Strafe erhebt.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.
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