Revision verworfen: Protokollberichtigung, Hilfsgeschworenenbefreiung und Terminierung beim Schwurgericht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 572/66
- Datum
- 17.01.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Offensichtliche Schreibfehler in Sitzungsniederschrift oder Urteil sind berichtungsfähig und können vom Revisionsgericht auch ohne förmliche Protokollberichtigung berücksichtigt werden.
Die Befreiung eines Hilfsgeschworenen wegen genehmigten Urlaubs außerhalb des Verhandlungsortes stellt einen ausreichenden Befreiungsgrund dar.
Das Gesetz sieht für Schwurgerichtssachen keine verbindliche Geschäftsverteilung vor; die Terminierung der Verhandlung obliegt dem Vorsitzenden.
Eine Entziehung des gesetzlichen Richters (§ 338 Nr. 2 StPO, Art. 101 GG) ist nur dann anzunehmen, wenn der Vorsitzende seine Terminierungsbefugnis willkürlich ausübt; bloße Überschneidungen von Tagungen begründen dies nicht.
Eine Sachrüge ist unbegründet, wenn die vom Gericht festgestellten Tatsachen die Verurteilung tragen und die Beweiswürdigung nicht offensichtlich fehlerhaft ist.
Vorinstanzen
Schwurgericht Berlin, 30. Juni 1966
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Manfred ██ ██ aus ████, dort geboren am ███████ 1935, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Januar 1967, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt █████████ aus █████ als Verteidiger,
Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 30. Juni 1966 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe
I.
Die Verfahrensrügen dringen nicht durch.
1. Die Behauptung der Revision, es habe an der Hauptverhandlung ein nicht ausgeloster Geschworener teilgenommen, ist unrichtig. Ausgelost war u. a. der Geschworene Erich ██████████, der auch an der Hauptverhandlung teilgenommen hat. Lediglich infolge eines Schreibfehlers ist er in der Sitzungsniederschrift und im Urteil nicht mit seinem richtigen Namen, sondern mit dem Namen [REDACTED] aufgeführt. Derartige Schreibfehler können jederzeit berichtigt werden und sind vom Revisionsgericht auch ohne Berichtigung zu berücksichtigen; die in BGHSt 2, 125 aufgestellten Grundsätze über die nachträgliche Berichtigung des Hauptverhandlungsprotokolls finden auf offensichtliche Schreibfehler keine Anwendung.
2. Den Hilfsgeschworenen ██████████ hat der Schwurgerichtsvorsitzende mit Recht befreit. Wie die dienstliche Äußerung des Vorsitzenden (Bl. 291 d. A.) ergibt, hat er den Hilfsgeschworenen deshalb befreit, weil dieser zur Zeit der Hauptverhandlung im Tonsurlaub außerhalb von Berlin verbrachte. Das ist ein ausreichender Grund.
3. Die Rüge, der Angeklagte sei seinem gesetzlichen Richter entzogen worden, weil das Schwurgericht während derselben Zeit in zwei verschiedenen Besetzungen getagt habe, ohne dass der Geschäftsverteilungsplan die anfallenden Geschäfte zwischen den beiden Besetzungen aufgeteilt habe, kann nicht durchdringen:
Die von der Revision vermisste Regelung kann nicht im Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Berlin enthalten sein. Das Gesetz kennt keine Vorschrift, nach der das Landgerichtspräsidium oder ein anderes Organ berechtigt ist, Schwurgerichtssachen auf zwei Spruchkörper des Schwurgerichts zu verteilen. In welcher Tagung eine anstehende Sache verhandelt wird, hängt davon ab, wann sie verhandlungsreif geworden ist, wann sie unter Berücksichtigung der notwendigen Ladungs- und Vorbereitungszeit verhandelt werden kann (vgl. 5 StR 308/64 vom 6. Oktober 1964) und ob die Belastung der danach nächsten Schwurgerichtstagung mit anderen Sachen die Verhandlung in ihr gestattet. Die Beurteilung dieser Frage obliegt dem Vorsitzenden. Dabei kann zwar, wenn sich zwei von vornherein zeitlich festgelegte Tagungen überschneiden, im Einzelfall die Möglichkeit bestehen, dass unter zwei Tagungen gewählt werden kann. Solange aber das Gesetz für Schwurgerichtssachen keine Geschäftsverteilung vorsieht, kann daraus allein ein Verstoß gegen § 338 Nr. 2 StPO und gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht hergeleitet werden. Diese Möglichkeit besteht nämlich z. B. auch bei der Anberaumung von Strafkammersachen, in denen es der Vorsitzende in der Hand hat, durch die Terminierung auf die Mitwirkung bestimmter Schöffen und – bei überbesetzten Spruchkörpern auch jedenfalls zum Teil – auf die Auswahl der Berufsrichter Einfluss zu nehmen. Daher wird ein Verstoß gegen die genannten Vorschriften durch die dem Vorsitzenden obliegende Terminierung nur dann anzunehmen sein, wenn er von seiner Befugnis willkürlich Gebrauch gemacht hat. Das behauptet aber die Revision selbst nicht.
Im Übrigen hat die Hauptverhandlung in dieser Sache am 27. und 30. Juni stattgefunden. Zu diesem Zeitpunkt lief nur eine Tagung des Schwurgerichts, nämlich die 7. Tagung, die vom 31. Mai bis 14. Juli 1966 dauerte. Die 6. Tagung, die vom 9. Mai bis 25. Juni 1966 gedauert hatte, war bereits beendet. Dass etwa die Sache so früh verhandlungsreif gewesen wäre, dass sie noch in die 6. Tagung hätte kommen können, behauptet die Revision nicht.
II.
Die Sachrüge ist offensichtlich unbegründet; die festgestellten Tatsachen tragen die Verurteilung wegen Mordes.
| Sarstedt | Schmidt | Kersting | |||
| Koffka | Schmitt |