Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Unterbringung nur bei konkreter Wahrscheinlichkeit künftiger Gewalttaten

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 287/93
Datum
09.06.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen das Urteil des Landgerichts zur Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Der BGH verwirft die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet und verurteilt den Beschwerdeführer zur Tragung der Kosten. Das Gericht betont die Verhältnismäßigkeit nach § 62 StGB: Fortdauer der Unterbringung ist nur bei bestimmter Wahrscheinlichkeit künftiger Gewalttaten gerechtfertigt; die Gefahr einfacher Diebstähle genügt nicht. Zudem sind bei längerer Unterbringung zunehmend strengere Anforderungen zu stellen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB) nur so lange gerechtfertigt, wie eine bestimmte Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Untergebrachte aufgrund seines Zustands Gewalttaten begehen wird.

2

Die bloße Gefahr, dass der Untergebrachte künftig einfache Diebstähle begeht (§ 242 StGB), rechtfertigt nicht die Fortdauer einer Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik.

3

Mit zunehmender Dauer der Unterbringung sind an die Voraussetzungen für deren Fortdauer umso strengere Anforderungen zu stellen; die Fortdauer ist regelmäßig auf Verhältnismäßigkeit zu überprüfen.

4

Bei Entscheidungen über die Fortdauer der Unterbringung sind die Regelungen und Anforderungen der §§ 67d Abs. 2 und 67e StGB zu beachten.

Vorinstanzen

Landgericht Lüneburg, 19. Januar 1993

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 9. Juni 1993 in dem Sicherungsverfahren gegen Rudolf ███ Dr. aus ███ geboren am ███ ██ ████ in ████ wegen Unterbringung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juni 1993

Tenor

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 19. Januar 1993 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Senat weist im Hinblick auf spätere Entscheidungen nach §§ 67e, 67d Abs. 2 StGB auf folgendes hin: Die Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus wird unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB) nur solange gerechtfertigt sein, wie die bestimmte Wahrscheinlichkeit besteht, der Beschuldigte werde aufgrund seines Zustandes Gewalttaten, insbesondere solche nach § 252 StGB, begehen. Die Gefahr, dass er sich Sachen, wie er sie bisher unter den Voraussetzungen des § 252 StGB aus Läden weggenommen hat, künftig durch einfache Diebstähle (§ 242 StGB) beschaffen könnte, würde die Fortdauer der Unterbringung nicht rechtfertigen. Im weiteren Ablauf der Zeit wird auch der folgende vom Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 70, 297) entwickelte Grundsatz zu beachten sein: Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit sind an die Voraussetzungen für die Fortdauer des Freiheitsentzuges um so strengere Anforderungen zu stellen, je länger die Unterbringung andauert (BGH, Beschluss vom 10. Dezember 1991 – 5 StR 547/91 –; vgl. auch BGH Beschlüsse vom 10. November 1992 – 5 StR 413/92 – und vom 22. März 1993 – 5 StR 123/93 –).

LaufhütteHagerTepperwien
HorstkotteBasdorf

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