Revision gegen Urteil wegen sexueller Nötigung: Teilaufhebung und Freispruch in Fall 1
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 413/92
- Datum
- 10.11.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Erweist sich eine Tat in der Tatsachenwürdigung der Vorinstanz nicht als bewiesen, ist der Angeklagte in diesem Tatpunkt freizusprechen; die Revision kann gemäß § 349 Abs. 4 StPO zur Aufhebung und Freispruchsentscheidung führen.
Die Revision wird im Übrigen nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, soweit die Rügen nicht tragend sind.
Die Unterlassung, aus mehreren Einzelstrafen eine Gesamtstrafe nach § 55 StGB zu bilden, begründet nur dann einen Revisionsgrund, wenn hierdurch eine für den Angeklagten nachteilige Rechtsfolge eintritt oder der Angeklagte hiergegen substantiiert vorträgt.
Bei der Anordnung einer Unterbringung nach § 63 StGB ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten; bei Entscheidungen über Abweichungen oder Maßnahmen nach § 67d Abs. 2 StGB ist der nicht unerhebliche Gewichtungsmaßstab der abgeurteilten Taten besonders zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Lüneburg, 18. Juni 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 10. November 1992 in der Strafsache gegen ██ aus █████ Harry dort geboren am ██████████ 1957, wegen sexueller Nötigung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. November 1992
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 18. Juni 1992 nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben, soweit das Verfahren im Fall 1 der Anklage eingestellt worden ist. Insoweit wird der Angeklagte freigesprochen. Mit dieser Maßgabe bleibt die Kosten- und Auslagenentscheidung aufrechterhalten.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Im Fall 1 der unverändert zugelassenen Anklage ist dem Angeklagten eine versuchte Vergewaltigung zur Last gelegt worden, die das Landgericht aus tatsächlichen Gründen nicht als erwiesen erachtet hat (UA S. 6, 17 f.). Von diesem gegenüber der verjährten versuchten sexuellen Nötigung schwererwiegenden Vorwurf ist der Angeklagte freizusprechen (Kleinknecht/Meyer, StPO 40. Aufl. § 260 Rdn. 46; Hurxthal in KK, StPO 2. Aufl. § 260 Rdn. 51).
Im Übrigen ist die Revision des Angeklagten unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Dass das Landgericht es unterlassen hat, in Anwendung des § 55 StGB eine Gesamtstrafe aus der im Fall 2 verhängten Einzelstrafe und der Bestrafung des Angeklagten aus dem Jahre 1987 sowie eine weitere Gesamtstrafe aus den verbliebenen Einzelstrafen zu bilden, beschwert den Angeklagten ersichtlich nicht. Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, welcher der Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB aus den vom Landgericht angestellten Erwägungen hier nicht entgegensteht, wird angesichts des nicht besonders erheblichen Gewichts der abgeurteilten Taten bei den nach § 67d Abs. 2 StGB zu treffenden Entscheidungen besondere Aufmerksamkeit zu widmen sein (vgl. BVerfGE 70, 297).
| Harms | Laufhütte | Hager | |||
| Horstkotte | Basdorf |