Revision verworfen in Sicherungsverfahren; Verhältnismäßigkeit bei §§ 67d Abs.2, 67e StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 123/93
- Datum
- 22.03.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision kann nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen werden, wenn sie in der Sache keine Erfolgsaussichten bietet.
Bei Entscheidungen nach §§ 67d Abs. 2, 67e StGB ist dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besondere Aufmerksamkeit zu widmen, insbesondere wenn die Anlasstat nicht von besonders erheblichem Gewicht ist.
Soweit möglich und geeignet, sind bei freiheitsbeschränkenden Sicherungsmaßen vorrangig mildere Mittel zu prüfen und zu erwägen.
Trägt ein Rechtsmittel in der Sache nicht, hat der Rechtsmittelführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 23. Oktober 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 22. März 1993 in dem Sicherungsverfahren gegen ████ Helmut Rainer Hermann geboren ██████████ 1955 in ██ wegen Unterbringung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. März 1993
Tenor
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 23. Oktober 1992 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Angesichts des nicht besonders erheblichen Gewichts der Anlasstat wird bei den nach §§ 67d Abs. 2, 67e StGB zu treffenden Entscheidungen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besondere Aufmerksamkeit zu widmen sein (vgl. BVerfGE 70, 297; Senatsbeschluss vom 10. November 1992 – 5 StR 413/92 –); mildere Mittel, namentlich die im Urteil angesprochenen (UA S. 35 ff.), werden in möglichst naher Zukunft zu erwägen sein.
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