Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen in Sicherungsverfahren; Verhältnismäßigkeit bei §§ 67d Abs.2, 67e StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 123/93
Datum
22.03.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Beschuldigte legte Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Berlin im Sicherungsverfahren (Unterbringung) ein. Strittig war insbesondere die Angemessenheit der Maßnahme und die Auslegung der einschlägigen Vorschriften. Der BGH verwirft die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet und legt die Kosten dem Beschwerdeführer auf. Das Gericht betont die besondere Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und die Prüfung milderer Mittel bei Entscheidungen nach §§ 67d Abs. 2, 67e StGB.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision kann nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen werden, wenn sie in der Sache keine Erfolgsaussichten bietet.

2

Bei Entscheidungen nach §§ 67d Abs. 2, 67e StGB ist dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besondere Aufmerksamkeit zu widmen, insbesondere wenn die Anlasstat nicht von besonders erheblichem Gewicht ist.

3

Soweit möglich und geeignet, sind bei freiheitsbeschränkenden Sicherungsmaßen vorrangig mildere Mittel zu prüfen und zu erwägen.

4

Trägt ein Rechtsmittel in der Sache nicht, hat der Rechtsmittelführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 23. Oktober 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 22. März 1993 in dem Sicherungsverfahren gegen ████ Helmut Rainer Hermann geboren ██████████ 1955 in ██ wegen Unterbringung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. März 1993

Tenor

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 23. Oktober 1992 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Angesichts des nicht besonders erheblichen Gewichts der Anlasstat wird bei den nach §§ 67d Abs. 2, 67e StGB zu treffenden Entscheidungen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besondere Aufmerksamkeit zu widmen sein (vgl. BVerfGE 70, 297; Senatsbeschluss vom 10. November 1992 – 5 StR 413/92 –); mildere Mittel, namentlich die im Urteil angesprochenen (UA S. 35 ff.), werden in möglichst naher Zukunft zu erwägen sein.

LaufhütteHagerNack
SchaferBasdorf

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