Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Unterbringung nach § 63 StGB als verhältnismäßig

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 547/91
Datum
10.12.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB als unverhältnismäßig. Der BGH verwirft seine Revision als unbegründet und bestätigt, dass die Unterbringung gegenwärtig verhältnismäßig ist, weil der Angeklagte durch gehäufte, auch nächtliche Telefonanrufe die Gesundheit Dritter erheblich geschädigt (§ 223 StGB) und mit Morddrohungen belegt hat, sodass die Fortsetzung solcher Taten zu befürchten ist. Das Gericht betont zugleich, dass die Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit mit längerer Dauer der Unterbringung zunehmen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Äußerungsdelikte wie Beleidigungen (§ 185 StGB) begründen für sich allein regelmäßig keine erheblichen rechtswidrigen Taten i.S.v. § 63 StGB.

2

Eine Unterbringung nach § 63 StGB ist gerechtfertigt, wenn durch wiederholte, erhebliche Schädigungen der körperlichen Gesundheit Dritter eine konkrete Gefahr weiterer schwerer rechtswidriger Taten besteht.

3

Bei der Rechtfertigung von Freiheitsentzug durch Unterbringung ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB) zu beachten; die Maßnahme darf nur in dem Umfang angeordnet werden, der erforderlich ist, um die konkrete Gefahr abzuwenden.

4

Die Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit des Freiheitsentzugs steigen mit der Dauer der Unterbringung; längere Unterbringungen erfordern eine zunehmend strengere Prüfung der Voraussetzungen (vgl. BVerfG-Grundsatz).

Vorinstanzen

Landgericht Braunschweig, 4. März 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 5 StR 547/91

BESCHLUSS

in der Strafsache gegen HC aus █, Hassan geboren am ███████ 1956 in █████ (Syrien), zur Zeit in Haft, wegen Körperverletzung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 10. Dezember 1991 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 4. März 1991 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Gründe

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Das Schreiben des Angeklagten vom 22. November 1991 hat vorgelegen.

Der Senat weist mit Rücksicht auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB) darauf hin, dass Äußerungsdelikte wie Beleidigungen (§ 185 StGB) für sich allein keine erheblichen rechtswidrigen Taten im Sinne des § 63 StGB sind. Der Angeklagte hat aber nach den Feststellungen durch seine ganz außergewöhnlich gehäuften, auch nächtlichen Telefonanrufe die Gesundheit verschiedener Personen erheblich beschädigt (§ 223 StGB); die Anrufe gingen zum Teil auch mit Morddrohungen einher. Es droht die Gefahr, dass er ohne eine Unterbringung mit diesen Körperverletzungen fortfahren würde.

Unter diesen Umständen ist die Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht unverhältnismäßig. Im weiteren Ablauf der Zeit wird jedoch der vom Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 70, 297) entwickelte Grundsatz an Bedeutung gewinnen, dass die Voraussetzungen für die Verhältnismäßigkeit des Freiheitsentzuges um so strenger werden, je länger die Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus andauert.

HorstkotteHarmsSchäfer
LaufhütteNack

Zitiert von (1)