Treffer
BGH Beschluss

Revision: Tateinheit von Totschlag und unbefugtem Schusswaffenbesitz festgestellt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 27/83
Datum
08.03.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt ein Urteil wegen Totschlags und unbefugten Waffenbesitzes. Der BGH ändert den Schuldspruch dahin, dass Totschlag in Tateinheit mit unbefugtem Schusswaffen- und Munitionsbesitz vorliegt, und hebt den Rechtsfolgenausspruch auf. Entscheidend war, dass die Tatwaffe und Munition zumindest am Tattag besessen wurden und ein Erwerb mit Tötungsabsicht nicht ausgeschlossen werden kann. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über die Rechtsfolgen zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zwischen einem mit einer Schusswaffe begangenen Totschlag und dem unbefugten Besitz der hierfür verwendeten Schusswaffe kann Tateinheit bestehen, wenn die Waffe Teil der Ausführungshandlung ist oder bereits beim Erwerb bzw. im Besitz ein einheitlicher Tatentschluss zur Tötung vorlag.

2

Für die Annahme der Tateinheit genügt, dass der Täter die Tatwaffe und Munition zumindest am Tattag bereithält und nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Erwerb oder der Besitz der Waffe auf die Begehung der Tötung gerichtet war.

3

Liegt Tateinheit vor, ist die Verurteilung wegen beider Tatbestände möglich; der Rechtsfolgenausspruch kann insoweit aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über die Rechtsfolgen an die Vorinstanz zurückverwiesen werden.

4

Abweichende Auffassungen anderer Senate sind nicht entscheidend, wenn der erkennende Senat in früheren Entscheidungen die betreffende Rechtsfrage für entschiedenerklärt hat.

Vorinstanzen

Schwurgericht Berlin, 30. September 1982

Rubrum

5 StR 27/83 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den █████████████ Mehmet Cemil aus ███████, geboren am ███ 1946 in █████, Provinz ██████ (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und zu 2 – auf Antrag des Generalbundesanwalts – am 8. März 1983 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 30. September 1982 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Totschlags in Tateinheit mit unbefugtem Schusswaffen- und Munitionsbesitz schuldig ist, b) im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

Das Schwurgericht verurteilt den Angeklagten wegen unbefugten Schusswaffen- und Munitionsbesitzes nach den besatzungsrechtlichen Vorschriften, „da er zumindest am Tattage nachweislich die Tatwaffe und Munition in Besitz hatte“ (UA S. 11).

Es kann nicht ausschließen, dass er schon beim Erwerb der Waffe darauf aus war, mit ihr seine Ehefrau zu erschießen. Jedenfalls bei dieser Sachlage besteht zwischen dem mit der Waffe begangenen Totschlag und dem unerlaubten Waffen- und Munitionsbesitz Tateinheit (BGH Beschluss vom 5. September 1972 – 5 StR 380/72 – und Urteil vom 18. Juli 1978 – 5 StR 340/78 –).

Auf die Auffassung, die der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in BGHSt 31, 29 und in seinem Urteil vom 21. April 1982 – 2 StR 97/81 – vertreten hat, kommt es daher nicht an.

FuhrmannSchusterRebitzki
HerrmannHorstkotte

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