Treffer
BGH Beschluss

Revision: Tateinheit statt Tatmehrheit — Teilaufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 97/81
Datum
03.10.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten legten Revision gegen ein Urteil des LG Frankfurt ein; einem Angeklagten wurde Wiedereinsetzung in die Revisionsbegründungsfrist gewährt. Der BGH änderte die Schuldsprüche dahin, dass bestimmte Taten Tateinheit (nicht Tatmehrheit) bilden, hob daraufhin einzelne Strafaussprüche und die Gesamtstrafen auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück. Weitere Revisionsteile wurden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Handlungen, die in einem einheitlichen Tatentschluss stehen und denselben tatbestandlichen Erfolg bezwecken, sind als Tateinheit zu werten und nicht als Tatmehrheit zu behandeln.

2

Führt die Feststellung von Tateinheit zur Zusammenfallung zuvor getrennter Delikte, sind die hiervon betroffenen Einzelstrafen aufzuheben und — soweit erforderlich — der Strafausspruch neu zu fassen.

3

Das Revisionsgericht kann Einzelstrafen bestehen lassen, wenn es mit hinreichender Sicherheit ausschließen kann, dass deren Höhe durch die aufgehobenen Strafaussprüche beeinflusst worden ist.

4

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu gewähren, wenn die Fristversäumnis ohne Verschulden der Partei erfolgt ist und die verlangten Erklärungen beziehungsweise Anträge unverzüglich nach Wegfall des Hindernisses nachgeholt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 8. Mai 1980

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 97/81

in der Strafsache gegen

1. Wolf-Dietrich P. ███ ██, ohne festen Wohnsitz, geboren am ██████ 1956 in ████, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,

2. Volker █████, ohne festen Wohnsitz, geboren am ████ 1957 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft,

3. Werner █████████████, geboren in ██████████████, dort geboren am ███████████████, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,

wegen schweren Raubes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 24. Juni 1981 gemäß § 46 Abs. 1 StPO, § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

I. Dem Angeklagten ██████ wird auf seinen Antrag vom 3. Oktober 1980 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 8. Mai 1980 gewährt. Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte ████████.

II. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 8. Mai 1980

1. im Schuldspruch dahin geändert, dass a) der Angeklagte ███████ wegen schweren Raubes in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und einem Vergehen gegen das Waffengesetz, außerdem wegen Diebstahls und wegen Unterschlagung, b) der Angeklagte ██████████ wegen schweren Raubes in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und einem Vergehen gegen das Waffengesetz, außerdem wegen Diebstahls, c) der Angeklagte ██████ wegen schweren Raubes in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und einem Vergehen gegen das Waffengesetz, außerdem wegen Diebstahls und wegen eines weiteren Vergehens gegen das Waffengesetz verurteilt werden, mit den jeweils zugehörigen Feststellungen,

2. aufgehoben a) in den Aussprüchen über die Einzelstrafen wegen schweren Raubes in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und wegen Vergehens gegen das Waffengesetz durch Führen der Pistole Marke Astra, Kaliber 7,65, b) in den Aussprüchen über die Gesamtfreiheitsstrafen, c) im Ausspruch über die Anordnung der Führungsaufsicht.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe

1. Die Revisionen der Angeklagten führen mit den Sachbeschwerden zur Änderung des jeweiligen Schuldspruchs: Der schwere Raub zum Nachteil des Zeugen █████ und das Führen der Pistole der Marke Astra im Haus des Zeugen stehen, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 19. Mai 1981 zutreffend ausführt, zueinander nicht im Verhältnis der Tatmehrheit, sondern der Tateinheit. Die Angeklagten sind deshalb insoweit wegen schweren Raubes in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und einem Vergehen gegen das Waffengesetz zu verurteilen.

Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der von der Strafkammer in den Fällen des schweren Raubes und des Vergehens gegen das Waffengesetz verhängten Einzelstrafen. Dies hat die Aufhebung des Ausspruchs über die gegen die Beschwerdeführer verhängten Gesamtfreiheitsstrafen und der Anordnung der Führungsaufsicht zur Folge.

2. Im Übrigen ergibt die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen die Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler. Die Änderung des Schuldspruchs und Teilaufhebung des Strafausspruchs lässt die Einzelstrafen, die gegen alle Angeklagten wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall, gegen den Angeklagten ███████ wegen Unterschlagung und gegen den Angeklagten ███████ wegen eines weiteren Vergehens gegen das Waffengesetz (Pistole Marke Erma) verhängt worden sind, ebenso unberührt wie die Einziehung der Pistole der Marke Erma. Der Senat kann nach den Strafzumessungserwägungen ausschließen, dass die Höhe dieser Einzelstrafen durch die Höhe der aufgehobenen Einzelstrafen beeinflusst worden ist.

MeyerSchumacherTheune
MüllerNiemöller
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