Treffer
BGH Beschluss

Revision: Tateinheit von unbefugtem Waffenbesitz und versuchtem Totschlag bejaht, Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 380/72
Datum
05.09.1972
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hatte Revision gegen ein Urteil wegen versuchten Totschlags und unbefugten Waffenbesitzes eingelegt. Der BGH änderte den Schuldspruch dahin, dass versuchter Totschlag in Tateinheit mit unbefugtem Waffenbesitz vorliegt, und hob Straf- und Maßregelauspruch auf. Begründend führte das Gericht aus, dass dauerhafter Besitz mit dem Entschluss zur späteren Verwendung die Tateinheit begründet. Die Sache wurde zur Entscheidung über Strafe und Maßregel an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Tateinheit zwischen unbefugtem Waffenbesitz und einer mit der Waffe begangenen Tat liegt vor, wenn der Täter den Besitz der Waffe mit dem Vorsatz verbindet, sie zur Begehung einer anderen Straftat zu verwenden.

2

Dauerhaftes und verborgenes Mitführen einer in der Strafanstalt beschafften Waffe kann indizieren, dass der Besitz auf die spätere Verwendung zur Begehung weiterer Straftaten gerichtet ist.

3

Für die Bejahung von Tateinheit genügt, dass das Innehaben der Waffe in zeitlicher und zweckbezogener Verbindung mit der späteren Tat steht; vorbereitende Handlungen können mit der Ausführungshandlung eine einheitliche Tat bilden.

4

Ändert das Revisionsgericht den Schuldspruch, sind Straf- und Maßregelausspruch mit den hierzu gehörenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung über Strafe und Maßregel an die Tatrichterin/den Tatrichter zurückzuverweisen.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen ██ ████ ██ geboren am ████ 1934 in ███

wegen versuchten Totschlags u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 5. September 1972 nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom [REDACTED] April 1972 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen versuchten Totschlags (§§ 212, 43 StGB) in Tateinheit mit unbefugtem Waffenbesitz verurteilt wird (Kontrollratsbefehl Nr. 2); b) im Straf- und Maßregelaussprach mit den betreffenden Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen.

2. Zur Entscheidung über die Strafe und die Maßregel wird die Sache an das Schwurgerichts zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Gründe

Tateinheit zwischen unbefugtem Waffenbesitz und der mit der Waffe begangenen strafbaren Handlung liegt jedenfalls dann vor, wenn der Täter schon bei Dauerbesitz darauf aus war, mit der Waffe eine andere Straftat zu begehen (2 StR 350/52 vom 11.7.1952). Das kann bei einem Angeklagten, der sich die Waffe in der Strafanstalt beschafft hatte und sie ständig am Leibe verborgen hielt, bis er den versuchten Totschlag mit der Waffe beging, nicht zweifelhaft sein.

[Unterschriften]

HerrmannSchuster
SchmidtFleischmann

Zitiert von (2)