Treffer
BGH Beschluss

Tateinheit von Totschlag und unerlaubtem Waffenbesitz - Schuldspruch geändert, Strafausspruch aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 19/85
Datum
26.02.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen Totschlags und eines Waffendelikts ein. Der BGH änderte den Schuldspruch dahin, dass Totschlag in Tateinheit mit unerlaubter Ausübung tatsächlicher Gewalt über eine halbautomatische Selbstladewaffe vorliegt, und hob den gesamten Strafausspruch auf. Begründend stellte der Senat fest, dass der dauerhafte, geladene Besitz der Waffe im Bewusstsein fehlender Erlaubnis und deren Verwendung bei der Tat Tateinheit begründet. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Kammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Tateinheit liegt vor, wenn ein Verbrechen und ein begleitendes Vergehen durch eine einheitliche Tatbegehung verbunden sind, insbesondere wenn der Täter über die eingesetzte Waffe tatsächliche Gewalt ausübt und diese bei der Tat verwendet wird.

2

Die tatsächliche Gewalt über eine Schusswaffe kann bereits durch andauernden Besitz und das berechtigungslos geladene Aufbewahren der Waffe begründet sein, wenn der Täter sich des Fehlens der erforderlichen Erlaubnis bewusst ist.

3

Bei Vorliegen von Tateinheit ist der Schuldspruch entsprechend zu ändern; der Strafausspruch ist insoweit aufzuheben und die Sache zur erneuten Festsetzung der Strafe an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

4

Eine Revision kann teilweise Erfolg haben, soweit die rechtliche Bewertung der Tatverknüpfung (Tateinheit) Anpassungen des Schuldspruchs und des Strafausspruchs erfordert; weitergehende Revisionsanträge können hingegen verworfen werden.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 27. September 1984

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen Maximilian ████████ aus ███████████████████, dort geboren am ██████████████████, zur Zeit in Haft, wegen Totschlags u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Februar 1985 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 27. September 1984

1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Totschlags in Tateinheit mit unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladewaffe mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm schuldig ist (§ 212 Abs. 1 StGB, § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Buchst. a WaffG, § 52 StGB),

2. im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags, begangen an seinem Vater, in Tatmehrheit mit einem Vergehen nach dem Waffengesetz zur Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.

Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

Das Schwurgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte die Tatwaffe, eine Pistole vom Modell Galesi, Kal. 6,35 mm, mit 25 Patronen im Jahre 1973 erworben und seither in geladenem Zustand in seiner Wohnung aufbewahrt hat in dem Bewusstsein, weder zum Erwerb noch zum Besitz die erforderliche Erlaubnis zu haben (UA S. 5). Der Angeklagte hat somit bis zum Tattage die tatsächliche Gewalt über eine halbautomatische Selbstladewaffe mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm ausgeübt (UA S. 19). Da der Angeklagte mit dieser Waffe in seiner Wohnung den ihm zur Last gelegten Totschlag verübt hat, besteht zwischen diesem Verbrechen und dem unerlaubten Waffenbesitz Tateinheit (BGHSt 31, 29; vgl. auch BGH, Beschl. vom 8. März 1983 – 5 StR 27/83). Das führt zur Änderung des – im Übrigen rechtsfehlerfreien – Schuldspruchs und zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs.

Auf die Begründung des Antrags des Generalbundesanwalts vom 7. Februar 1985 nimmt der Senat Bezug.

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