BGH: Betrugsvorsatz bei Zahlungsunfähigkeit; gesetzlicher Richter bei Umverteilung nach § 63 GVG
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 275/53
- Datum
- 28.09.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Konkursrechtliche Zahlungsunfähigkeit ersetzt beim Eingehungs- oder Kreditbetrug nicht die Feststellung, dass der Täter im Einzelfall mit Nichtzahlung rechnet oder diese billigend in Kauf nimmt.
Die Hingabe eines ungedeckten Schecks begründet für sich genommen keinen Betrug; erforderlich sind Feststellungen zu den Vorstellungen des Ausstellers über die Einlösung, regelmäßig unter Einbeziehung der Kontolage und -bewegungen.
Ein Fortsetzungszusammenhang bei Vermögensdelikten setzt neben zeitlichem und typischem Zusammenhang einen hinreichend konkret vorgestellten, irgendwie begrenzten Gesamterfolg voraus; eine nur allgemeine Absicht, den Geschäftsbetrieb „irgendwie“ aufrechtzuerhalten, genügt nicht.
Eidesstattliche Versicherungen eines Beschuldigten sind im Strafverfahren rechtlich ohne Bedeutung; eine Verurteilung wegen wissentlich falscher Versicherung an Eides Statt scheidet insoweit aus.
Eine Änderung der Geschäftsverteilung wegen Überlastung nach § 63 Abs. 2 GVG darf nicht durch Auswahl einzelner Verfahren nach deren Umfang erfolgen; die Entlastung muss nach allgemeinen, abstrakten Merkmalen geregelt sein (gesetzlicher Richter, § 338 Nr. 1 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 24. Mai 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28. September 1954
Aktenzeichen: 5 StR 275/53
In der Strafsache gegen
1. die Kauffrau Cilly ███ ████████ aus ███████, geboren am ██████ ███ in █████████, 2. den Rechtsanwalt Kurt ███████, geboren am ███████ ██ in █████████ (Pr.), wegen einfachen Bankrotts u. a.
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. September 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär █████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
I. Auf die Revisionen der Angeklagten Frau █████ und ████████ wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 24. Mai 1952
1. aufgehoben, soweit es Frau ███ wegen Abgabe einer wissentlich falschen Versicherung an Eides Statt und ███████ wegen Anstiftung dazu verurteilt; in diesen Punkten werden beide Angeklagte auf Kosten der Landeskasse freigesprochen;
2. nebst den Feststellungen im Schuld- und Strafaussprach aufgehoben, a) soweit Frau ███ wegen Betruges zum Nachteil von sechzehn Gläubigern verurteilt ist, b) soweit der Angeklagte ██████ weiterhin verurteilt ist;
nebst den Feststellungen in den übrigen Strafaussprüchen gegen die Angeklagte ██████ aufgehoben, soweit sie nicht wegen Versteckens von Ware gemäß § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO verurteilt worden ist.
II. Die weitergehende Revision der Angeklagten ███ wird verworfen.
III. Soweit das Urteil nebst den Feststellungen aufgehoben ist, wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Angeklagte ███ war Inhaberin eines Tapetengeschäfts. Sie war seit dem 30. Juni 1949 nicht mehr in der Lage, ihre fälligen Schulden laufend zu berichtigen, leistete jedoch noch in einer Reihe von Fällen Zahlungen. Das Landgericht stellt 32 Fälle fest, in denen sie nach dem 30. Juni 1949 noch Waren bestellte, den Kaufpreis jedoch ganz oder teilweise schuldig blieb. In 16 von diesen Fällen erblickt das Landgericht einen fortgesetzten Betrug.
Auf Antrag eines Gläubigers wurde über das Vermögen der Angeklagten am 28. Juni 1950 der Konkurs eröffnet. Das Landgericht stellt fest, sie habe ihre Bücher unordentlich geführt, und verurteilt sie wegen Vergehens gegen § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO. Ferner hat die Angeklagte eine EBzimmereinrichtung an den Angeklagten ███████, der Honorarforderungen an sie hatte, übereignet, um ihn vor anderen Gläubigern zu begünstigen. Darin erblickt die Strafkammer ein Vergehen gegen § 241 KO.
Um die Jahreswende 1949/50 versteckte die Angeklagte Waren unter dem Schaufenster und entzog sie so dem Zugriff des von ihr erwarteten Gerichtsvollziehers. Anfang 1950 übertrug sie ihr Geschäft mit den Aktiven, jedoch ohne die Verbindlichkeiten, auf ihren Ehemann. Darin erblickt das Landgericht zwei Fälle der Gläubigerbenachteiligung gemäß § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO.
In einer früheren Strafsache gegen die Angeklagte versicherte sie zur Begründung eines Wiedereinsetzungsgesuches der Wahrheit zuwider an Eides Statt, ihr seien sämtliche Unterlagen in jener Sache verbrannt. Das Landgericht verurteilt sie wegen Abgabe einer wissentlich falschen Versicherung an Eides Statt.
Im Dezember 1950 bestellte die Angeklagte im Auftrag ihres Ehemanns bei einer ausländischen Weinkellerei 20 Flaschen Wein und 6 Flaschen Spirituosen, die weder sie noch ihr Ehemann bezahlen konnten. Darin erblickt die Strafkammer einen zweiten Fall des Betruges.
Die Angeklagte ist zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden; ferner hat das Landgericht ihr die Ausübung des Berufes als Kauffrau auf drei Jahre untersagt.
Der Angeklagte ███████ war der Rechtsbeistand der Angeklagten ███, zunächst als Assessor bei dem Rechtsanwalt Dr. ██, später als Anwaltsassessor bei dem Rechtsanwalt ██████, schließlich als Rechtsanwalt. Das Landgericht hat ihn wegen Beihilfe zu der Gläubigerbegünstigung (Fall „EBzimmer“), zum betrügerischen Bankrott (Verstecken von Ware), wegen Anstiftung zur Abgabe der wissentlich falschen Versicherung an Eides Statt sowie wegen erfolgloser Anstiftung der Frau ███ zum Meineid verurteilt. Dieser letzte Vorwurf hängt mit der Übertragung des EBzimmers von der Angeklagten ███ auf den Angeklagten ██████ zusammen. Der Übereignungsvertrag soll nach der Darstellung ███████ am 1. Dezember 1949, nach der Darstellung von Frau ███ am 21. oder 22. Januar 1950 abgeschlossen und nur auf den 1. Dezember 1949 zurückdatiert worden sein. Das Landgericht folgt der Darstellung der Angeklagten ███. Es stellt fest, ███████ habe versucht, Frau ███ zu verleiten, dass sie vor dem Konkursgericht bewusst der Wahrheit zuwider den 1. Dezember 1949 als Zeitpunkt des Vertragsschlusses angebe, erforderlichenfalls eidlich.
███████ ist zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr neun Monaten Zuchthaus verurteilt worden; die Strafkammer hat ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf drei Jahre aberkannt.
Die Revisionen beider Angeklagten rügen Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts.
A. Revision der Angeklagten ███
I. Verfahrensrügen
1. Die Revision rügt, die Verteidigung sei unzulässig dadurch beschränkt worden, dass die Strafkammer einen zu Beginn der Hauptverhandlung gestellten Aussetzungsantrag des Verteidigers abgelehnt habe. Dem Verteidiger sei der Akteninhalt, insbesondere das Gutachten des Sachverständigen Dr. Altenburger, nicht bekannt gewesen. Er habe am 23. April 1952 Akteneinsicht beantragt; dieser Antrag sei nicht beschieden worden. Infolgedessen habe der Verteidiger sich nicht ausreichend auf die Hauptverhandlung vorbereiten können. Darauf beruhe das Urteil, weil er die Unrichtigkeiten des Gutachtens Altenburger nicht ausreichend habe darlegen können.
Die Rüge ist unbegründet.
Der Angeklagten ███ wurde die Anklageschrift am 15. Dezember 1951 zugestellt. Am 21. Dezember 1951 überreichte der Verteidiger seine Vollmacht. Sein Antrag auf Voruntersuchung wurde am 4. März 1952 abgelehnt. Dieser Beschluss und der Eröffnungsbeschluss wurden dem Verteidiger am 10. März 1952 zugestellt.
Bei dem Umfang der Sache konnte der Verteidiger von vornherein ohne weiteres voraussehen, dass die Akten in den letzten Wochen vor der Hauptverhandlung nicht mehr entbehrlich sein würden. Unter diesen Umständen wäre es seine Sache gewesen, sich früher um die Akteneinsicht zu bemühen. Die Revision trägt dazu vor, eine „zu frühzeitige“ Akteneinsicht würde nicht zu einer erschöpfenden Kenntnis des Gesamtstoffes geführt haben, und darum habe der Verteidiger „bewusst abgewartet“. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.
Das Gutachten Altenburger befand sich seit dem 24. September 1951 in fünfacher Ausfertigung bei den Akten. Seine Bedeutung war für jeden Leser der Anklageschrift ohne weiteres zu erkennen; die Anklageschrift führt es an mehreren Stellen an und gibt teilweise seinen Inhalt wieder.
Die Behauptung der Revision, der Antrag vom 23. April 1952 sei „offiziell niemals beschieden worden“, trifft nicht zu. Am 28. April 1952 hat der Vorsitzende der Strafkammer dem Verteidiger geschrieben, dass die Akten jetzt leider nicht mehr entbehrlich seien.
Im Übrigen beruht das Urteil, soweit es die Konkursstraftaten betrifft, nicht zum Nachteil der Angeklagten darauf, dass der Verteidiger das Gutachten nicht widerlegen konnte. Die Strafkammer folgt hier dem Gutachten nur soweit, als die Angeklagte ohnehin geständig war.
Die Frage, ob die Verurteilung wegen Betruges zum Nachteil der Geschäftsgläubiger auf dem Gutachten Altenburger beruht, braucht nicht erörtert zu werden; insoweit wird das Urteil ohnehin aus Gründen des sachlichen Rechts aufgehoben.
2. Das angefochtene Urteil führt aus:
„Mit den Strafgesetzen ist die Angeklagte wie folgt in Konflikt gekommen: Am 13. Mai 1925 wurde sie vom Amtsgericht Dresden wegen Diebstahls ... bestraft. – Im Zuge des Konkursverfahrens über die frühere Firma ihres Ehemannes ... wurden auch Vorwürfe gegen die Angeklagte Cilly ███ erhoben. Im Januar 1932 wurde sie wegen angeblicher Wechsel- oder Scheckfälschungen mangels Beweises außer Verfolgung gesetzt, während sie von dem Vorwurf der Beihilfe zum Konkursverbrechen ihres Ehemannes freigesprochen wurde. Ihr mitangeklagter Ehemann wurde ... verurteilt. – Vom Amtsgericht Kiel wurde sie schließlich durch Strafbefehl ... verurteilt.“
Die Revision meint dazu, es sei kein „Konflikt mit den Strafgesetzen“, wenn die Angeklagte außer Verfolgung gesetzt oder freigesprochen worden sei. Nichts berechtigt jedoch zu der Besorgnis, die Strafkammer könne hier eine Freisprechung mit einer Verurteilung verwechselt haben. Das Landgericht war durchaus berechtigt, bei der Beweiswürdigung und bei der Strafzumessung zu Ungunsten der Angeklagten zu berücksichtigen, dass sie durch die Verurteilung ihres Ehemannes und durch das gegen sie selbst gerichtete Verfahren, auch wenn es mit Einstellung und Freisprechung endete, gewarnt worden war.
3. Die Rüge, dass Beweisanträge der Angeklagten zu Unrecht abgelehnt worden seien, ist nicht in zulässiger Form erhoben. Es fehlt an der Angabe, um welche Behauptungen und um welche Beweismittel es sich handelte, und mit welcher Begründung das Landgericht die Anträge abgelehnt hat. Nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO muss die Revision bei Verfahrensrügen „die den Mangel enthaltenden Tatsachen“ angeben. Daran lässt die Revision es fehlen.
II. Sachrügen
1. Die Verurteilung wegen fortgesetzten Betruges zum Nachteil der Geschäftsgläubiger wird durch die bisherigen Feststellungen nicht getragen. Das Urteil stellt zwar einwandfrei fest, dass die Angeklagte seit Ende Juni 1949 „zahlungsunfähig“ (im Sinne des § 102 Abs. 1 KO), d. h. unvermögend war, ihre fälligen Schulden noch im Wesentlichen zu berichtigen, und dass sie dies auch wusste. Diese „Zahlungsunfähigkeit“ schließt aber nicht aus, dass sie einzelne Schulden, auch neu eingegangene, noch bezahlen konnte und möglicherweise auch von vornherein bezahlen wollte. Das hat sie nach den Urteilsfeststellungen auch noch bis in das Jahr 1950 hinein getan, und zwar in nicht ganz unerheblichem Umfang, zum Teil auch gerade solchen Gläubigern gegenüber, die das Landgericht als betrogen ansieht. Unter diesen Umständen macht die festgestellte konkursrechtliche Zahlungsunfähigkeit es nicht entbehrlich, in jedem einzelnen Betrugsfalle besonders darzulegen, dass die Angeklagte wusste oder billigend in Kauf nahm, dass gerade dieser Gläubiger nicht befriedigt werden würde. Die Bemerkung, sie sei nicht zahlungswillig gewesen, lässt sich in dieser Allgemeinheit mit den sonstigen Feststellungen nicht vereinen. Auch die formelhafte Wendung, die Angeklagte habe „den Betrugsvorsatz“ gehabt, genügt nicht. „Der Betrugsvorsatz“ ist ein Rechtsbegriff, dessen genaue Bedeutung nicht selten verkannt wird. Der Tatrichter muss ihn deshalb in einzelne Feststellungen über die Vorstellungen und Absichten des Täters auflösen, damit das Revisionsgericht nachprüfen kann, ob die Annahme des Betrugsvorsatzes frei von Rechtsirrtum ist.
Nach den bisherigen Feststellungen kann insbesondere zweifelhaft sein, wann die Angeklagte jeweils den Schädigungsvorsatz hatte. In einem Teil der Fälle schließen die bisherigen Feststellungen nicht aus, dass sie erst nachträglich erkannte, sie werde nicht zahlen können.
Zu den einzelnen Fällen ist ferner folgendes zu bemerken:
a) In den Fällen 1, 5, 8, 23, 24 und 25 schließt das Landgericht „allein aus dem Umstand, dass die Angeklagte mit ungedeckten Schecks arbeitete“, auf „den Betrugsvorsatz“. Dies steht im Widerspruch zu der Entscheidung BGHSt 3, 70; danach bedarf es genauerer Feststellungen in jedem einzelnen Fall. Die Hingabe eines ungedeckten Schecks ist nicht unter allen Umständen Betrug. Es kommt darauf an, welche Vorstellungen sich die Angeklagte darüber gemacht hat, ob der Scheck eingelöst werden würde. Feststellungen darüber setzen in aller Regel voraus, dass der Stand und die Bewegungen auf dem Scheckkonto ermittelt werden. Dass Wechsel wiederholt nicht eingelöst werden, wie in den Fällen 1, 2 und 8, deutet ebenfalls nicht ohne weiteres Betrug. Auch insoweit bedarf es näherer Darlegungen.
b) In den Fällen 1, 3 und 5 wirft das Urteil der Angeklagten unter anderem vor, sie habe den Gläubigern Sicherheiten angeboten oder Forderungen abgetreten, die nicht bestanden. Dieser Vorwurf wird jedoch nicht überall mit ausreichenden Tatsachen belegt. Dass eine zur Sicherheit übereignete Linoleumrolle „im angeblichen Fakturenwert von 700 DM“ bei der Versteigerung nur 100 DM erbracht hat, bedeutet nicht ohne weiteres, dass sie nur diesen Wert hatte oder dass die Angeklagte von vornherein nur mit diesem geringen Erlös rechnete. Die Feststellung, der Ehemann ████ habe einem Gläubiger einen Wechsel geben wollen, gezogen auf einen „angeblichen Auftraggeber“, gegen den die Firma „noch“ keine Forderung hatte, reicht schon deshalb nicht aus, weil nicht gesagt wird, was die Angeklagte davon wusste. Sollte es sich so verhalten haben, dass mit dem Entstehen der Forderung während der Laufzeit des Wechsels gerechnet werden konnte, dann lag kein Betrug vor.
Im Fall 3 hatte die Angeklagte der Gläubigerin eine Forderung gegen eine Firma █ abgetreten, „die sich aber nicht verwerten ließ, da die Firma █ eigene Ansprüche gegen die Angeklagte geltend machte, was ihr mitgeteilt worden war“. Auch diese Feststellungen sind nicht deutlich genug. Es ist nicht ersichtlich, ob die Firma █ der Angeklagten ihre Ansprüche mitgeteilt hat, ehe die Angeklagte die Forderung abtrat; die Voraussetzungen des § 406 BGB sind nicht dargetan.
Im Fall 5 lassen die bisherigen Feststellungen es als möglich erscheinen, dass die Angeklagte diese Waren vor dem 30. Juni 1949 bestellt hat, also vor dem Zeitpunkt, in dem sie nachweislich ihre Zahlungsunfähigkeit kannte.
c) In den Fällen 4, 9, 10, 11, 19, 21 und 31 handelt es sich um geringe Beträge von 6,70 bis 77 DM. Das Urteil führt aus, es sei „schlechterdings nicht einzusehen, warum Beträge von 30 oder 40 DM nicht bezahlt wurden“. Hier scheint die Strafkammer also selbst der Auffassung zu sein, dass die Angeklagte diese Schulden bezahlen konnte, dass sie diese Gläubiger also auch nicht über ihre Zahlungsfähigkeit getäuscht hat. Das Urteil fährt fort, das lasse nur erkennen, dass die Angeklagte „nicht mehr zahlen wollte“. Hier fehlt aber eine eindeutige Feststellung, wann sie „nicht mehr“ zahlen wollte. Die Worte „nicht mehr“ können auch auf die Zeit nach der Bestellung bezogen werden. Alsdann läge in der Bestellung kein Betrug.
d) Im Fall 14 hat die Angeklagte laufende Waren bestellt, erhalten, verkauft, aber nicht bezahlt. Das Urteil führt aus, dass die Angeklagte die Ware haben wollte, „ohne sich über die Bezahlung überhaupt Gedanken zu machen“. Das ist zum mindesten keine eindeutige Feststellung des Betrugsvorsatzes.
e) In den Fällen 4, 9, 11, 19, 21, 23 ist nicht klar ersichtlich, in welcher Weise die Angeklagte selbst an den Vorgängen beteiligt war oder von ihnen wusste. Die Feststellungen lassen die Möglichkeit offen, dass hier der Ehemann ██████ oder der Kieler Filialleiter gehandelt haben, ohne dass die Angeklagte von den Einzelheiten unterrichtet war.
f) Soweit eine Schädigung der Gläubiger darin gesehen wird, dass sie durch Täuschung von rechtzeitigen Vollstreckungsmaßnahmen abgehalten wurden, fehlt es an hinreichenden Feststellungen darüber, welchen Erfolg solche Maßnahmen gehabt hätten. Wären sie auch bei sofortiger Einleitung oder ungehemmter Durchführung der Zwangsvollstreckung nicht nachweislich von größerem Erfolg gewesen, so fehlt es an einer durch die Täuschung verursachten Schädigung und damit zum mindesten an einem vollendeten Betrug. Zu einer Verurteilung wegen versuchten Betruges würde in diesen Fällen die Feststellung gehören, dass die Angeklagte sich vorgestellt hat, das Ergebnis der Zwangsvollstreckung werde später schlechter sein als jetzt, und dass sie es gerade auf den damit zusammenhängenden Vermögensvorteil für sich selbst abgesehen hat.
g) Die Voraussetzungen des Fortsetzungszusammenhangs sind bisher nicht einwandfrei festgestellt. Zum Teil fehlt es schon an der gleichartigen Begehungsweise, weil in einigen Fällen Eingehungsbetrug, in anderen Fällen Stundungsbetrug angenommen worden ist. Ferner ist nicht ersichtlich, welchen Gesamterfolg die Angeklagte sich schon bei Begehung des ersten Falles vorgestellt haben sollte. Das Landgericht stellt den „Gesamtvorsatz“ nur mit diesem Wort fest (UA S. 35). Das reicht hier nicht aus. Die Annahme des Fortsetzungszusammenhangs erfordert außer der gleichartigen Begehungsweise (die hier schon zum Teil zweifelhaft sein kann) und außer einem gewissen zeitlichen Zusammenhang (gegen den hier keine Bedenken bestehen), dass der Täter sich einen irgendwie begrenzten Gesamterfolg vorgestellt hat. Bei Vermögensdelikten kann es sich um eine Begrenzung dem Betrage nach handeln. Es kann sich auch, insbesondere beim Kreditbetrug, um die Überbrückung von Schwierigkeiten für eine bestimmte oder doch vorher in irgendeiner Weise bestimmbare Zeitdauer handeln. Rechnet etwa der Täter mit der Beendigung seiner Geldschwierigkeiten durch ein greifbar vorgestelltes, in absehbarer Zeit erwartetes bestimmtes Ereignis, so können die Kreditbetrugsfälle, mit denen er sich bis zu diesem Ereignis (etwa einem in Aussicht stehenden größeren Kredit, dem Verkauf eines größeren Vermögensstücks, dem Eintritt eines bestimmten zahlungskräftigen Teilhabers oder dergleichen) helfen will, im Fortsetzungszusammenhang stehen. Nicht dagegen liegt ein Gesamtvorsatz schon in der allgemeinen Absicht, für unbestimmte Zeit durch Betrügereien verschiedener Art den Lebensunterhalt zu fristen oder den Geschäftsbetrieb aufrechtzuerhalten. Der Bundesgerichtshof weist, wie es schon das Reichsgericht tat, immer wieder darauf hin, dass die Tatgerichte den Fortsetzungszusammenhang weit öfter anzunehmen pflegen, als er wirklich vorliegt. Dieser Rechtsfehler führt nur deshalb nicht viel öfter zur Urteilsaufhebung, weil der Angeklagte durch ihn meist nicht beschwert ist. Im vorliegenden Fall lässt sich eine Beschwer aber nicht ausschließen, weil möglicherweise die vor dem 15. September 1949 begangenen Einzelfälle unter das Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949 fallen.
Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass die rechtsirrige Annahme des Fortsetzungszusammenhangs auch da, wo eine Beschwer des Angeklagten nicht mit ihr verbunden ist, keineswegs nur eine praktische Vereinfachung bedeutet. Nicht selten führt sie dazu, dass die Feststellungen zu einem großen Teil von Einzelfällen, wiewohl frei von Rechtsfehlern, zusammen mit den Feststellungen zu einigen wenigen Fällen, die mit Fehlern behaftet sind, nur deshalb aufgehoben werden müssen, weil ein einheitlicher Schuldspruch nicht teilweise aufgehoben, teilweise bestätigt werden kann. Oft hat die vermeintliche Vereinfachung deshalb zur Folge, dass eine umfangreiche Beweiserhebung auch insoweit wiederholt werden muss, als sie zu einwandfreien Feststellungen geführt hat, bei denen der Fehler nur in der Annahme des Fortsetzungszusammenhangs liegt.
2. Die Verurteilung wegen Abgabe einer wissentlich falschen Versicherung an Eides Statt ist rechtsirrig. Die Angeklagte war in jenem Verfahren, in dem sie die eidesstattliche Versicherung abgab, die Beschuldigte. Eidesstattliche Versicherungen des Beschuldigten kennt das Strafverfahren nicht. Sie sind schlechthin ohne rechtliche Bedeutung. Kein Gericht kann zuständig sein, sie entgegenzunehmen (RGSt 57, 53). Die Angeklagte war deshalb in diesem Falle aus Rechtsgründen freizusprechen.
3. Die Verurteilung wegen Betruges zum Nachteil der Gräfin-von-Königsmarck’schen Weinkellerei ist frei von Rechtsirrtum. Hier hat die Angeklagte ihre Bestellung nach der Konkurseröffnung aufgegeben; unter diesen Umständen bedurfte es keiner näheren Darlegung, dass sie wusste, sie werde nicht bezahlen können, und dass sie auch von vornherein nicht bezahlen wollte. Die Behauptung, zahlungswillig zu sein, liegt aber in jeder Bestellung. Die Revision trägt hierzu neue Tatsachen vor, mit denen sie nicht gehört werden kann.
4. Die Verurteilung gemäß § 241 KO wegen der EBzimmerübertragung ist frei von Rechtsirrtum. Vergeblich sucht die Revision darzutun, die Anführung des EBzimmers in dem Vermögensverzeichnis beweise, dass der Angeklagten die Begünstigungsabsicht gefehlt habe. Das Landgericht hat die Begünstigungsabsicht auf Grund des Geständnisses der Angeklagten ███ festgestellt, die an diesem Geständnis gegenüber dem Bestreiten des Angeklagten ███████ hartnäckig festgehalten hat. Das Urteil stellt, für das Revisionsgericht bindend, fest, dass beide Angeklagten die Unstimmigkeit zwischen der Übereignung des EBzimmers und seiner Anführung im Vermögensverzeichnis versehentlich nicht bemerkt haben.
Im Übrigen bedarf hier der Erörterung nur ein Punkt, den die Revision nicht erwähnt. Das Urteil sagt (UA S. 54): „Im Geschäft war zu jener Zeit wertvolle Ware nicht mehr zu finden.“ Gerade darauf beruht die Annahme der Begünstigung ███████. An anderer Stelle (UA S. 82) wird aber festgestellt, dass die Angeklagten Ende Dezember 1949 oder Anfang Januar 1950 Waren im Werte von rund 700 DM unter dem Schaufenster versteckt haben. Das ist jedoch nur ein scheinbarer Widerspruch. Gegenüber dem EBzimmer, dessen Wert die Angeklagten mit 1500 DM veranschlagten, und im Verhältnis zu der Forderung ███████, die mit 1650 DM beziffert wurde, kamen die versteckten Dinge nicht als „wertvolle“ Ware in Betracht. Außerdem sagt das Landgericht offenbar absichtlich nicht, dass wertvolle Ware nicht mehr „vorhanden“ war, sondern gerade, dass sie nicht mehr „zu finden“ war, nämlich für Gläubiger, die Befriedigung suchten, und für den Gerichtsvollzieher, eben weil die Angeklagten sie versteckt hatten.
5. Zu dem Fall der Gläubigerbenachteiligung, den das Landgericht in dem Verstecken der Ware sieht, macht die Revision keine Ausführungen. Auf die allgemeine Sachrüge ist auch diese Verurteilung nachgeprüft worden; ein Rechtsfehler hat sich dabei nicht ergeben.
6. Die Verurteilung gemäß § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO wegen der Geschäftsübertragung greift die Revision nur mit neuen tatsächlichen Behauptungen an. Das ist unbeachtlich. Auch hier hat die Nachprüfung des Schuldspruchs keinen Rechtsfehler aufgedeckt.
7. Schließlich ist auch die Verurteilung wegen unordentlicher Buchführung nicht zu beanstanden.
Das Landgericht hat für den Gläubigerbetrug 9 Monate, für die Geschäftsübertragung 5 Monate, für das Verstecken der Ware, die EBzimmerübertragung und die unordentliche Buchführung je 3 Monate, für die falsche eidesstattliche Versicherung und für den Betrug zum Nachteil der Weinkellerei je 1 Monat Gefängnis eingesetzt. Unter diesen Umständen lässt sich die Möglichkeit nicht ausschließen, dass die Verurteilung wegen Gläubigerbetruges das Strafmaß in den übrigen Fällen zum Nachteil der Angeklagten beeinflusst hat. Nur für den Fall „Verstecken von Ware“ gilt dies nicht, weil das Landgericht hier die gesetzliche Mindeststrafe verhängt hat. Im Übrigen musste der Strafaussprach in vollem Umfang aufgehoben werden. Die Aufhebung ergreift auch das Berufsverbot, das ersichtlich gerade wegen des Betruges zum Nachteil der Gläubiger ausgesprochen worden ist.
B. Revision des Angeklagten ███████
Soweit dem Angeklagten ███████ Anstiftung zur Abgabe einer wissentlich falschen Versicherung an Eides Statt vorgeworfen worden ist, war er freizusprechen, weil die Tat selbst, zu der er angestiftet haben soll, nicht strafbar war (vgl. oben A II 2).
Im Übrigen führt die Revision zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung.
I. Verfahrensrügen
1. Mit Recht rügt die Revision, dass der Angeklagte seinem gesetzlichen Richter entzogen worden ist.
Nach dem ursprünglichen Geschäftsverteilungsplan war die Strafkammer 9 für diese Sache zuständig. Diese Kammer, der die Sache seit der Anklageerhebung im Dezember 1951 vorlag, wurde als überlastet angesehen. Deshalb nahm das Präsidium ihr durch Beschluss vom 29. Februar 1952 drei umfangreiche Sachen ab. Diese Sachen wurden auf drei andere Kammern verteilt, darunter die vorliegende auf die Strafkammer 1. Diese hat das angefochtene Urteil erlassen. Der Beschluss des Präsidiums vom 29. Februar 1952 entspricht nicht dem § 63 GVG. Die Vorschrift, dass die Geschäfte grundsätzlich vor Beginn des Geschäftsjahrs verteilt werden müssen, soll möglichst verhindern, dass für bestimmte Einzelsachen bestimmte Richter ausgesucht werden. Es gehört zum Begriff des gesetzlichen Richters, dass die einzelne Sache „blindlings“ an ihn kommt, auf Grund allgemeiner Merkmale, wie etwa nach dem Anfangsbuchstaben des Angeklagten, nach der Endziffer des Aktenzeichens, nach Herkunftsbezirken oder auch nach dem Strafgesetz, dessen Verletzung dem Angeklagten vorgeworfen wird. Freilich ist auch damit ein Missbrauch nicht schlechthin unmöglich gemacht. Einzelne der Sachen, die im künftigen Geschäftsjahr heranstehen, pflegen bei der Beschlussfassung über die Geschäftsverteilung schon bekannt zu sein. Indessen liegt eine hinreichende Sicherung gegen einen Missbrauch darin, dass bei der Verwendung allgemeiner Zuständigkeitsmerkmale die Berücksichtigung unsachlicher Gesichtspunkte praktisch allzu große Schwierigkeiten machen würde.
Entsprechend diesem Sinn und Zweck des § 63 Abs. 1 Satz 1 GVG muss auch § 63 Abs. 2 GVG gehandhabt werden. Wird wegen Überlastung einer Kammer eine Änderung der Geschäftsverteilung erforderlich, so muss auch diese Änderung nach allgemeinen Merkmalen vorgenommen werden. Ebensowenig, wie die vor Beginn des Geschäftsjahrs beschlossene Geschäftsverteilung eine einzelne Sache gegen einen mit Namen bezeichneten Angeklagten für sich einer bestimmten Kammer zuweisen dürfte, darf das bei einer Änderung der Geschäftsverteilung gemäß § 63 Abs. 2 GVG geschehen. Die vorliegende Sache durfte deshalb nicht wegen ihres Umfangs von der Strafkammer 9 auf die Strafkammer 1 übertragen werden. Der Umfang einer Sache ist niemals ein allgemeines Merkmal, wie es allein als Grundlage einer ursprünglichen oder einer geänderten Geschäftsverteilung dienen darf. Der Umfang lässt sich nur mit dem Blick auf eine ganz bestimmte einzelne Sache beurteilen. Ist eine Strafkammer überlastet, sei es auch durch einzelne umfangreiche Sachen, so kann sie gleichwohl nur durch eine Anordnung nach allgemeinen Merkmalen entlastet werden. Dabei gibt es mehrere zulässige Möglichkeiten. Ist die Geschäftsverteilung nach Anfangsbuchstaben geregelt, so können der überlasteten Kammer ein oder mehrere Anfangsbuchstaben abgenommen werden. Ist sie nach Bezirken geregelt, so kann ihr Bezirk verkleinert werden. Auch kann ihr eine Gruppe von Sachen mit aufeinanderfolgenden Aktenzeichen abgenommen werden; auf diese Weise ist z. B. die vorliegende Sache zusammen mit 49 anderen von dem ursprünglich zuständigen, überlasteten 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs an den erkennenden 5. Strafsenat gelangt. Es kann auch für die voraussichtliche Dauer der Belastung mit einer umfangreichen Sache eine Hilfskammer eingerichtet werden, der für diese Zeit alle anderen Sachen zugewiesen werden. Auch können die anderen Sachen auf die übrigen Kammern nach allgemeinen Merkmalen verteilt werden. Nicht dagegen dürfen bestimmte Sachen ausgesucht und gerade wegen ihrer Eigenart, zum Beispiel wegen ihres Umfangs, von einer Kammer auf eine andere übertragen werden, wie es hier geschehen ist. Damit ist der Angeklagte seinem gesetzlichen Richter, der Strafkammer 9, entzogen worden.
Der Verstoß führt gemäß § 338 Nr. 1 StPO zur Aufhebung des Urteils, soweit der Angeklagte nicht ohnehin freigesprochen worden ist.
2. Die Revision meint, die Strafkammer sei im Übrigen auch nicht ordnungsmäßig besetzt gewesen, weil nicht der ständige Vorsitzende, Landgerichtspräsident ████████████, sondern sein Vertreter, Landgerichtsdirektor Dr. ██, den Vorsitz geführt habe. Landgerichtspräsident ██████████ nehme an den Sitzungen nur selten teil. Es habe von vornherein festgestanden, dass er während des ganzen Geschäftsjahres zur Erfüllung der Obliegenheiten eines Vorsitzenden nicht in der Lage sein werde.
Die Rüge ist unbegründet.
Erstens ergibt sich aus der dienstlichen Äußerung des Landgerichtspräsidenten ███████ ██, dass er in aller Regel an jedem zweiten Sitzungstag den Vorsitz geführt, auch die übrigen Hauptverhandlungstermine selbst anberaumt und alle Berichterstatter selbst bestellt hat. Damit war sein Einfluss auf die Rechtsprechung der Kammer hinreichend gesichert.
Zweitens ist die Kammer, der sich der Landgerichtspräsident gemäß § 62 Abs. 2 Satz 1 GVG anschließt, jedenfalls dann vorschriftsmäßig besetzt, wenn sein ständiger Vertreter nicht ein Landgerichtsrat, sondern ein Landgerichtsdirektor ist und dieser oft genug mitwirkt. Der Präsident muss sich nach dem Gesetz einer Kammer anschließen, selbst dann, wenn seine Verwaltungsgeschäfte ihn hindern, die Rechtsprechung dieser Kammer maßgebend zu beeinflussen. Bei großen Gerichten ist das denkbar. Es kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, dass dann entweder der Präsident seine Verwaltungsgeschäfte vernachlässigen müsste, oder dass seine Kammer ohne Möglichkeit eines anderen Ausweges vorschriftswidrig besetzt wäre. Dem Zweck des Gesetzes ist genügt, und auf gute Weise genügt, wenn diese Kammer einen Landgerichtsdirektor als stellvertretenden Vorsitzenden erhält.
3. Die Strafkammer hat den Zeugen ██████ wegen Teilnahmeverdachts unvereidigt gelassen. Die Revision meint, dabei sei der Begriff der Beteiligung verkannt worden. Nach den Urteilsfeststellungen habe ██████ erst im Mai 1950 mit dem Ehemann ██ eine offene Handelsgesellschaft gegründet, zu einem Zeitpunkt also, für den weder der Ehefrau noch dem Ehemann ██████ strafbare Handlungen vorgeworfen würden.
Die Rüge ist unbegründet. Die Revision verkennt, dass ein Verdacht der Beteiligung auch da gegeben sein kann, wo Feststellungen nicht möglich sind. Die Rolle, die ███████ als „Geldgeber“ des Ehemannes ███ spielte, war immerhin so eigenartig, dass die Strafkammer ihn sehr wohl im Verdacht haben konnte, er habe kurz vorher bei der Gläubigerbenachteiligung mitgewirkt, die sie in der Übertragung des Geschäfts von der Ehefrau auf den Ehemann █████████████ sah.
4. Die Strafkammer hat die Zeugin ██████ als Verlobte des Angeklagten ████████ unvereidigt gelassen. Das hält die Revision für einen Verfahrensverstoß, weil die Verlobung nach den Urteilsfeststellungen in eine Zeit fiel, zu der ████████ noch verheiratet war. Deshalb sei das Verlöbnis nichtig gewesen.
Die Rüge ist unbegründet. Als die ██████ vernommen wurde (20.5.1952), war die Ehe des Angeklagten ███████ mit der ███████ längst geschieden (1.11.1950). ██████ wohnte mit der ███████ zusammen bei ihren Eltern. Wenn auch „der Termin der Eheschließung noch nicht feststeht“ (UA S. 7), so war die Strafkammer doch nicht gehindert, im Zeitpunkt der Vernehmung ein rechtswirksames Verlöbnis anzunehmen.
5. Die Rüge, dass die Schöffen nicht ordnungsgemäß vereidigt gewesen seien, sowie die Rüge, dass der Amtsgerichtsrat ██ und der Gerichtsvollzieher ██ als Zeugen vernommen worden seien, ohne dass deren Vorgesetzte die Aussagen genehmigt hätten, hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung vor dem Senat mit Zustimmung der Bundesanwaltschaft zurückgenommen.
6. Die übrigen Verfahrensrügen haben weder rechtsgrundsätzliche Bedeutung, noch bedarf es ihrer Erörterung mit Rücksicht auf die erforderlich werdende neue Verhandlung vor dem Landgericht. Soweit der Angeklagte Verstöße gegen die richterliche Aufklärungspflicht rügt, mag er in der neuen Verhandlung Beweisanträge stellen.
II. Sachrüge
1. Die Verurteilung wegen erfolgloser Anstiftung zum Meineid kann auch aus sachlich-rechtlichen Gründen nicht bestehen bleiben.
a) Was die Revision dagegen vorträgt, geht freilich größtenteils fehl.
Vergeblich sucht die Revision dem Landgericht einen inneren Widerspruch nachzuweisen, der darin liegen soll, dass dem Angeklagten ███████ auf der einen Seite erfolglose Anstiftung zum Meineid vorgeworfen wird, während das Urteil auf der anderen Seite feststellt, er habe Frau ███ geraten, die Aussage zu verweigern, und er habe gegenüber dem Konkursgericht, schließlich sogar mit Erfolg, die Rechtsansicht vertreten, Frau ███ brauche nicht auszusagen und auch, abgesehen von einem durch den Konkursverwalter noch aufzustellenden Inventar, nichts zu beschwören. Dieser Widerspruch besteht nicht.
Gewiss wollte der Angeklagte in erster Linie eine Aussage und einen Eid der Frau ███ überhaupt verhindern. Für den Fall aber, dass ihm das nicht gelingen würde, bleibt es denkbar, dass er Frau ███ wollte, die Unwahrheit zu sagen und erforderlichenfalls zu beschwören. Das Landgericht macht zwar keine näheren Ausführungen darüber, dass ███████ mit diesem Fall rechnete. Anders lässt sich das Urteil aber nicht verstehen. Die Rechtsansicht, die ███████ dem Konkursrichter vortrug, und von der er ihn schließlich überzeugte, dass nämlich die Gemeinschuldnerin nur ein Inventar zu beschwören und im Übrigen nichts auszusagen brauche, war falsch. Nach den §§ 75, 100 KO konnte der Konkursrichter Frau ███ „über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse“ vernehmen, und zwar gemäß § 72 KO in Verbindung mit § 452 ZPO auch eidlich (BGHSt 3, 309). Zu diesen „Verhältnissen“ gehörten auch die Einzelheiten des Übereignungsvertrages, einschließlich der genauen Abschlusszeit, schon wegen der Frage, ob dieser Vertrag anfechtbar war. Dass die Frage der Anfechtbarkeit aufgeworfen werden könnte, hat ███████ nach den Urteilsfeststellungen gerade um die vom Landgericht angenommene Tatzeit gegenüber seiner Ehefrau selbst hervorgehoben.
Ebensowenig ist es ein Widerspruch, geschweige denn ein „unlösbarer“, wenn das Urteil feststellt, ███████ habe gewusst, dass der Konkursrichter Frau ███ eidigen wollte, und wenn es an anderer Stelle heißt, der Konkursrichter habe (nur) ein Vorgehen gemäß §§ 100, 101 Abs. 2 KO erwogen. Das eine war früher, das andere später.
Zu Unrecht meint die Revision, hier sei gar keine Eidesnorm denkbar, „denn die Angeklagte ███ hatte doch nicht beschwören können, fünfzehn Fragen richtig beantwortet zu haben“. Eben das hatte sie beschwören können; die Entscheidung BGHSt 3, 309 behandelt einen Fall, in dem ein Gemeinschuldner beschworen hatte, dass er seine Antworten auf die Fragen des Gläubigerausschusses „wahrheitsgemäß gemacht habe“.
Schließlich verkennt die Revision, dass die Strafkammer nicht etwa annimmt, ███████ habe Frau ███ in den Terminen vor dem Konkursgericht zu einer wahrheitswidrigen Darstellung angehalten. Das angefochtene Urteil sagt: „bei den Terminen“. Das lässt sich unmöglich dahin verstehen, wie es die Revision dem Landgericht zu unterstellen sucht, ███████ habe während des Termins selbst, in Gegenwart des Richters, des Konkursverwalters und der Gläubigervertreter auf die widerstrebende Frau ███ eingeredet, sie möge die Unwahrheit sagen. Mit dem Ausdruck „bei den Terminen“ kann hier nur gemeint sein, dass ███████ diese Versuche aus Anlass der Termine, bei ihrer Vorbereitung, zwischen einem Termin und dem nächsten, unternommen haben soll. Auch einer genaueren Feststellung über den Zeitpunkt bedurfte es nicht.
b) Wohl aber rügt die Revision im Ergebnis mit Recht, dass die Art der Ausführung nicht hinreichend genau dargestellt ist. Im Allgemeinen brauchen zwar die Wendungen, mit denen jemand einen anderen zu einer bestimmten Aussage anzustiften sucht, nicht wörtlich festgestellt zu werden. Hier aber ist eine eingehendere Darstellung nicht zu entbehren, weil die bisherigen Urteilsausführungen die Möglichkeit eines Missverständnisses zwischen ███████ und Frau ███ nicht mit hinreichender Sicherheit ausschließen.
Das Urteil führt aus, Frau ███ „in ihrer Not“ wenige Tage vor dem Termin vom 10. November 1950 dem Rechtsanwalt Dr. ██ „ihr Herz ausgeschüttet“. „Die Angeklagte schilderte ihre Sorgen mit dem Angeklagten ███████ wegen der Übereignung des EBzimmers, wobei nicht mehr sicher festzustellen ist, ob es sich um die Frage handelte, dass ein Vertrag zurückdatiert sei, oder ob eine frühere Verpfändung als eine anfängliche Volleigentumsübertragung dargestellt werden sollte.“ ███████ riet ihr, vor Gericht die Wahrheit zu sagen.
Sodann hatte Frau ███ gegenüber dem Konkursverwalter, Rechtsanwalt ███████, „sich offenbart“. Sie sagte ihm, der Vertrag sei zurückdatiert. ███████ habe ihr immer wieder gesagt, sie müsse dabei bleiben, dass der Vertrag am 1. Dezember 1949 abgeschlossen sei. Außerdem erzählte Frau ███ dem Rechtsanwalt █████ Dinge, deren Wahrheit die Strafkammer nicht feststellt. █████ gab ihr den dringenden Rat, ihre Aussagen in dem bevorstehenden Gerichtstermin ebenso zu machen, wie sie es ihm gegenüber getan hatte.
█████ unterrichtete den Konkursrichter vor dem Termin von dieser Unterredung. Im Termin fragte der Richter daraufhin Frau ███, „ob sie durch ███████ daran gehindert worden sei, die Wahrheit zu sagen“. Frau ███ musste das in einigen Punkten bejahen. Es wurde dann ein Protokoll mit ihr aufgenommen, „das ... in allen Punkten den wesentlichen Inhalt des Ablaufs der Verhandlung wiedergibt“. Danach sagte Frau ███ zunächst:
„Der Vertrag trägt das Datum des 1.12.1949. In Wirklichkeit habe ich das Zimmer übereignet Ende Januar/Anfang Februar 1950. Herr RA ███████ hat mir gesagt, ich solle dabei verbleiben, dass der Vertrag am 1.12.1949 abgeschlossen worden ist.“
Nach einer späteren Stelle des Protokolls hat Frau ███ weiterhin erklärt:
„Herr RA Dr. ███████ hat mir, als ich ihm meine Bedenken wegen des Offenbarungseides zum Ausdruck brachte, zu beschwören, dass das EBzimmer nicht mein Eigentum sei, ich habe erklärt, ich würde das nicht beschwören, gesagt, ich müsste erklären, dass das EBzimmer vier Wochen später, nachdem der Vertrag gemacht worden war, sein Eigentum sei. Er müsste sonst das Aussonderungsrecht geltend machen, sonst dauert der Konkurs noch länger. Ich habe dasselbe meiner Tochter erklärt und auch ... RA ████████.“
███████ „erbleichte zusehends“ und wollte Frau ███ Vorhaltungen machen. Nunmehr wies der Konkursrichter die Angeklagte ███ aus dem Saal; ███████ (der immer noch Prozessbevollmächtigter von Frau ███ war) „ging nur sehr zögernd“. Sodann machte Frau ███ weitere Mitteilungen über ihr Verhältnis zu ███████. Schließlich entzog sie ihm die Vollmacht. „Daraufhin rief der amtierende Richter den Angeklagten ███████ wieder herein und teilte ihm mit, dass er wegen Verdunklungsgefahr von dem Inhalt der Aussagen der Angeklagten ███ Kenntnis erhalten könne. Nachdem ███████ nochmals um Mitteilung der Aussagen gebeten hatte, wurde sein Ansuchen abgelehnt, und ███████ verließ endgültig den Gerichtssaal. Die ... Anwälte und der Konkursrichter beurteilten sein Verhalten auch insoweit als sehr merkwürdig. Im Übrigen bestand bei allen Beteiligten der Eindruck, dass die Angeklagte ███ in diesem Termin zum ersten Male die volle Wahrheit gesagt hatte.“
Auch die Strafkammer hat, auf Grund einer sehr breiten Beweiswürdigung, die Angeklagte ███ glaubwürdig. Die Angriffe der Revision gegen diese Beweiswürdigung liegen auf tatsächlichem Gebiet und sind deshalb unbeachtlich. Wohl aber ist der Inhalt dessen, was Frau ███ gesagt hat, und was nach Auffassung der Strafkammer die „volle Wahrheit“ ist, so dunkel, dass bei Berücksichtigung aller Umstände darin keine zur Verurteilung ausreichende Tatsachenfeststellung gesehen werden kann.
Gleichviel, ob der Übereignungsvertrag am 1. Dezember 1949 oder Ende Januar 1950 abgeschlossen war, hatte er das Eigentum von Frau ███ auf ███████ wirksam übertragen. Daran änderte die etwaige Anfechtbarkeit des Vertrages nichts. Es ist daher nicht ohne weiteres ersichtlich, warum Frau ███ nicht beschwören wollte, dass das EBzimmer nicht ihr Eigentum sei. Das hätte sie beschwören können. Die bisherigen Feststellungen lassen nicht erkennen, welche Bedenken Frau ███ dem Angeklagten ███████ dagegen „zum Ausdruck brachte“.
Für den rechtskundigen Reurteiler liegt freilich ein Bedenken nahe: Es war sehr zweifelhaft, ob das Konkursgericht sich mit einer derartigen Angabe begnügen würde. Aber ob Frau ███ gerade dieses Bedenken hatte und gegenüber ███████ zum Ausdruck brachte, ist nicht aufgeklärt. Die bisherigen Feststellungen schließen nicht aus, dass sie aus Rechtsirrtum den Übereignungsvertrag für unwirksam hielt und deshalb nicht beschwören wollte, dass das EBzimmer nicht ihr Eigentum sei.
Vollends dunkel ist die weitere Äußerung, die Frau ███ in ihrer protokollierten Aussage dem Angeklagten ███████ in den Mund legt, dass sie erklären müsse, „dass das EBzimmer vier Wochen später, nachdem der Vertrag gemacht worden war, sein Eigentum sei. Er müsste sonst das Aussonderungsrecht geltend machen, sonst dauere der Konkurs noch länger“.
Dieser Darstellung der Frau ███ scheint eine Verwechslung zwischen Sicherungsübereignung und Verpfändung zugrunde zu liegen. Dass Frau ███ diese beiden Dinge verwechselt hat, liegt nahe; es wird auch durch ihre Äußerungen gegenüber dem Rechtsanwalt ███████ zum mindesten nicht ausgeschlossen. Dass aber dem Angeklagten ███████ als Rechtsanwalt eine solche Verwechslung unterlaufen sein könnte, wäre so auffällig, dass es zum mindesten ausdrücklich gesagt werden müsste. Denkbar wäre allerdings, dass er ihr einen solchen Rechtsirrtum eingeredet oder sie darin bestärkt haben könnte. Aber es ist in keiner Weise ersichtlich, was er sich davon versprochen haben sollte, wenn Frau ███ aussagte, „dass das EBzimmer vier Wochen später, nachdem der Vertrag gemacht worden war, sein Eigentum sei“. Eine derartige Aussage musste (von dem Angeklagten ███████ und seinen, vom Landgericht angenommenen, Absichten aus gesehen) zu Rückfragen führen, denen ein Lügengespinst kaum standhalten konnte.
Die protokollierte Aussage der Frau ███ legt demnach die Annahme sehr nahe, dass Frau ███ den Angeklagten ███████ mindestens teilweise missverstanden hat. Diese Möglichkeit hat das Landgericht mit keinem Wort in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen. Es hat ersichtlich übersehen, dass die Erklärungen der Angeklagten ███ unklar und zum mindesten der Auslegung bedürftig sind. Ob Frau ███ sich etwa in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer deutlicher ausgedrückt hat, und gegebenenfalls wie, lässt das Urteil mit keinem Wort erkennen.
Unter diesen Umständen ist zur Verurteilung des Angeklagten ███████ eine genaue Feststellung erforderlich, wie die Äußerungen gelautet haben, in denen die Strafkammer die versuchte Anstiftung zum Meineid erblickt.
Für die neue Entscheidung wird auf folgendes hingewiesen. Anscheinend hat die Strafkammer bei der Beweiswürdigung zu Ungunsten des Angeklagten verwertet, dass sein Verhalten im Termin vom 10. November 1950 „sehr merkwürdig“ gewesen sei; ersichtlich macht sie sich diese Auffassung des Konkursrichters und der anwesenden Rechtsanwälte zu eigen. Die bisher festgestellten Tatsachen lassen aber an diesem Verhalten nichts Auffälliges erscheinen. Die Zumutung des Konkursrichters an ███████, den Sitzungssaal zu verlassen, entbehrte der rechtlichen Grundlage, solange dieser der Prozessbevollmächtigte von Frau ███ war. Selbst nach dem Widerruf der Vollmacht konnte das Gericht den Angeklagten nicht hinausweisen, weil er auch Konkursgläubiger war. Schon deshalb konnte der Angeklagte auch von der Weigerung des Konkursrichters, ihm die Aussagen der Frau ███ mitzuteilen, verständlicherweise befremdet sein. Eine rechtliche Grundlage zu strafrechtlichen Ermittlungen gegen den Angeklagten hatte der Konkursrichter nicht, am wenigsten während des Konkurstermins. Im Termin war keine strafbare Handlung begangen worden. Hielt der Konkursrichter den Angeklagten einer Straftat für verdächtig, und glaubte er, dass dieser Verdacht vor Weiterführung des Konkursverfahrens aufgeklärt werden müsse, so wäre der richtige Weg gewesen, den Termin abzusetzen und die weiteren Schritte den Strafverfolgungsbehörden zu überlassen. Die recht auffällige Abweichung von diesem Weg darf nicht außer Betracht gelassen werden, wenn aus dem Verhalten des Angeklagten, das nur eine Reaktion auf diese Unkorrektheiten war, zu seinen Ungunsten Schlüsse gezogen werden sollen.
Im Übrigen wird auf die Neufassung des § 49a StGB hingewiesen.
2. In den übrigen Fällen ist die Sachbeschwerde bei den bisherigen Feststellungen im Ergebnis unbegründet. Da jedoch nicht feststeht, ob die erneute Hauptverhandlung wieder zu denselben Feststellungen, insbesondere hinsichtlich des inneren Tatbestandes, führen wird, sieht der Senat von näherer Erörterung ab.
| Dr. Koffka | Dr. Rotberg | Schmitt | |||
| Sarstedt | Dr. Borker |
Zitiert von (6)
- BVerfG · 2 BvR 2023/16 · 23.12.2016Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG: Stichtagsregel zur Hilfsstrafkammer-Zuständigkeit verfassungswidrig
- BVerfG · 2 BvR 2011/16, 2 BvR 2034/16 · 16.01.2017Geschäftsverteilung: Stichtagsregel zur Verfahrenstrennung verletzt Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG
- BGH · 5 StR 464/70 · 12.01.1971Fortsetzungszusammenhang bei Betrug und Anforderungen an die Anklageschrift (§ 200 StPO)
- BGH · 3 StR 57/14 · 10.06.2014Revision: Unzulässige Einzelzuweisung an Strafkammer verletzt gesetzlichen Richter
- BGH · 4 StR 509/54 · 27.01.1955Hilfsstrafkammer nur für Einzelsache: vorschriftswidrige Besetzung (§ 338 Nr. 1 StPO)
- BGH · 5 StR 140/77 · 17.05.1977Revision führt zur Rückverweisung: Fortsetzungszusammenhang bei Einbruchsdiebstählen