Treffer
BGH Urteil

Hilfsstrafkammer nur für Einzelsache: vorschriftswidrige Besetzung (§ 338 Nr. 1 StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 509/54
Datum
27.01.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte mit der Revision u.a. Mängel der Voruntersuchung sowie die Unzuständigkeit einer zur Aburteilung seiner Sache gebildeten Hilfsstrafkammer. Verfahrensmängel der Voruntersuchung ließ der BGH nicht durchgreifen, da Urteil und Eröffnungsbeschluss auf der Hauptverhandlung bzw. eigener Sachprüfung beruhen. Das Urteil wurde jedoch aufgehoben, weil die Hilfsstrafkammer nach den Präsidiumsbeschlüssen gerade zur Durchführung dieses einzelnen, namentlich bezeichneten Verfahrens gebildet und besetzt worden war. Dies verstoße gegen § 63 GVG und begründe eine vorschriftswidrige Besetzung i.S.v. § 338 Nr. 1 StPO; die Sache wurde zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Mängel der Voruntersuchung machen den auf eigener Sachprüfung beruhenden Eröffnungsbeschluss nicht ungesetzlich und können die Revision gegen das Urteil grundsätzlich nicht tragen, wenn das Urteil allein auf dem Ergebnis der Hauptverhandlung beruht.

2

Eine sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung beantragter Ergänzungen der Voruntersuchung beeinflusst den Bestand des späteren Urteils nur, wenn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der unterlassenen Aufklärung und der Eröffnung bzw. Durchführung des Hauptverfahrens für die verurteilten Tatvorwürfe in Betracht kommt.

3

Die Bildung und Besetzung einer Hilfsstrafkammer ausschließlich zur Durchführung einer einzelnen, namentlich bezeichneten Strafsache widerspricht dem Sinn des § 63 GVG und führt zu einer vorschriftswidrigen Besetzung des Gerichts (§ 338 Nr. 1 StPO).

4

Die Frage, welche Strafkammer eine Sache bearbeitet, ist grundsätzlich eine innerdienstliche Angelegenheit der Geschäftsverteilung; unzulässig ist jedoch eine Geschäftsverteilung, die für eine Einzelsache bestimmte Richter „auswählt“.

5

Die gesetzliche Vermutung des § 338 Nr. 1 StPO gilt für den Eröffnungsbeschluss nicht, kann aber zur Aufhebung des Urteils führen, wenn die Hauptverhandlung vor einem nicht vorschriftsmäßig besetzten Spruchkörper stattgefunden hat.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 26. Mai 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann Paul NM ███ aus ███████████, geboren am ██████ 1907 in Mc, wegen fortgesetzten Konkursvergehens u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Januar 1955, an der teilgenommen haben:

- Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, - Bundesrichter Dr. Engels, - Bundesrichter Dr. Augustin, - Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, - Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, - Staatsanwalt Dr. RO als Vertreter der Bundesanwaltschaft, - Justizangestellter ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 26. Mai 1954, soweit der Beschwerdeführer verurteilt worden ist, mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die nicht ausgeführte allgemeine Sachbeschwerde des Angeklagten ist offensichtlich unbegründet.

Nachdem die auf Antrag der Staatsanwaltschaft geführte Voruntersuchung geschlossen und die Anklageschrift zugestellt worden war, hatte der Angeklagte gemäß § 201 Abs. 2 StPO die Ergänzung der Voruntersuchung beantragt. Das Landgericht holte gemäß § 202 Abs. 1 StPO ein Gutachten des Buchprüfers Sch████████ ein und lehnte durch eingehend begründeten, rechtskräftig gewordenen Beschluss vom 12. April 1954 die Eröffnung des Hauptverfahrens ab, soweit dem Angeklagten vorgeworfen wurde, er habe als Geschäftsführer der ███ Lederwarenfabrik GmbH den Antrag auf Eröffnung des Konkurs- oder gerichtlichen Vergleichsverfahrens nicht rechtzeitig gestellt, in der Absicht der Gläubigerbenachteiligung einer Grundschuld von 175.000 DM und einer durch Bestellung einer Höchstbetragshypothek von 150.000 DM zugunsten der HCD Leder- und Treibriemen-Betriebsgesellschaft mbH, durch Umbuchung einer Privatforderung von 28.018,46 DM, durch Verstecken und Verschweigen eines Postens Pferdegeschirre, einiger Nähmaschinen und Nähmaschinenoberteile, durch Verkauf von acht Nähmaschinen sowie durch Zuleitung eines Warenpostens an die ████ GmbH in Duisburg Vermögensstücke verheimlicht oder beiseitegeschafft, und er habe weiter eine Frankfurter Bank sowie seine Lieferanten betrogen und schließlich die Handelsbücher mangelhaft geführt oder verändert. Am Ende des Beschlusses bemerkte das Landgericht, dass sich mit dieser Entscheidung zugleich die von dem Angeklagten gestellten Anträge erledigten. Am gleichen Tage wurde gegen den Angeklagten das Hauptverfahren insoweit eröffnet, als ihm Konkursverbrechen durch „Abschluss“ des Sicherungsübereignungsvertrags vom 24. November 1948, falsche Versicherungen an Eides Statt und Betrug durch Berufung auf diesen Vertrag und unrichtige Angaben bezüglich der Firma Te█████ (24 Rollen Persenning), Siegelbruch durch Entfernung der Pfandmarken, Konkursverbrechen, Verstrickungsbruch und Betrugsversuch durch Herausgabe von vier Nähmaschinen an den Handelsvertreter Ho███████, sowie Untreuehandlungen zur Last lagen. Die letzten sind auf Grund der Hauptverhandlung indessen nicht für erwiesen erachtet worden.

Gegen diesen Eröffnungbeschluss hat der Angeklagte unter Hinweis auf §§ 201 Abs. 2, 183 StPO in gesetzlicher Frist und Form sofortige Beschwerde erhoben. Der Vorsitzende hat dem Verteidiger hierauf mitgeteilt, der Angeklagte habe die beiden Beschlüsse vom 12. April 1954 offenbar nicht verstanden: in den Zielrichtungen seiner früheren Anträge auf Ergänzung der Voruntersuchung sei die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt worden; soweit dagegen das Hauptverfahren eröffnet worden sei, habe der Angeklagte keinen Antrag auf Ergänzung der Voruntersuchung gestellt; im Übrigen sei der Eröffnungbeschluss nach § 210 Abs. 1 StPO nicht anfechtbar. Auf das am 15. Mai 1954 eingegangene Ersuchen des Oberlandesgerichts, ihm zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde die Strafakten zu übersenden, hat der Strafkammervorsitzende nach Vortrag bei dem Landgerichtspräsidenten erwidert, dass die Akten erst nach Durchführung der am 17. Mai 1954 beginnenden Hauptverhandlung vorgelegt werden könnten, deren Vertagung wegen der Geschäftslage nicht möglich sei.

Vor Eintritt in die Verhandlung hat der Verteidiger beantragt, zunächst die Entscheidung des Beschwerdegerichts einzuholen und die Voruntersuchung zu wiederholen und zu ergänzen. Die Strafkammer hat diese Anträge abgelehnt, weil keine sachlichen Gründe vorgebracht seien, aus denen die Entscheidung des Beschwerdegerichts für die Hauptverhandlung von Bedeutung sein könnte, und weil der Angeklagte, soweit die den Gegenstand des Eröffnungbeschlusses bildenden Straftaten in Frage stehen, einen Antrag auf Wiederholung oder Ergänzung der Voruntersuchung vor Erlass des Eröffnungbeschlusses nicht gestellt habe.

Der Angeklagte ist durch Urteil vom 26. Mai 1954 unter Freisprechung im Übrigen wegen fortgesetzten Konkursverbrechens nach § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO in Tateinheit mit fortgesetzter falscher Versicherung an Eides Statt und fortgesetztem Betrug (Sicherungsübereignungsvertrag vom 24. November 1948), wegen einer weiteren fortgesetzten falschen Versicherung an Eides Statt (24 Rollen Persenning), wegen fortgesetzten Siegelbruchs (Rollschrank, Tisch und drei Sessel) und wegen eines weiteren Konkursverbrechens nach § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO in Tateinheit mit Siegelbruch, Verstrickungsbruch und versuchtem Betrug (vier Nähmaschinen an H███████) verurteilt worden. Durch Beschluss vom 4. Juni 1954 hat das Oberlandesgericht in Hamm die sofortige Beschwerde gegen den Eröffnungbeschluss verworfen, weil sie mit dem Erlass des Urteils gegenstandslos geworden sei.

Die Revision macht geltend, es hätte die nicht ordnungsgemäß durchgeführte Voruntersuchung wiederholt und ergänzt, im Falle der Ablehnung dieser Anträge aber die Entscheidung des Beschwerdegerichts eingeholt werden müssen. Diese Rügen vermögen das angefochtene Urteil indessen nicht zu erschüttern.

Die angeblichen Mängel der Voruntersuchung berühren weder das angefochtene Urteil noch den rechtlichen Bestand des dem Hauptverfahren zugrunde liegenden Eröffnungbeschlusses. Denn der auf Grund selbständiger Sachprüfung vom Prozessgericht erlassene Eröffnungbeschluss wird nicht dadurch ungesetzlich, dass im Zuge der vorhergegangenen Voruntersuchung Verfahrensverstöße unterlaufen sein mögen, und das Urteil beruht unabhängig von den Ergebnissen der Voruntersuchung ausschließlich auf dem Ermittlungsergebnis der Hauptverhandlung. Dementsprechend ist es in der Rechtsprechung seit jeher anerkannt, dass das Rechtsmittel der Revision auf Mängel der Voruntersuchung nicht gestützt werden kann (RGSt 55, 225).

Die Wirkung des nach § 336 StPO der Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegenden Eröffnungbeschlusses wäre dagegen beseitigt, wenn die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Ablehnung seiner Anträge auf Ergänzung der Voruntersuchung hätte erfolgreich sein können. Diese Möglichkeit ist indessen auszuschließen, weil die Ergänzungsanträge, nachdem die Strafkammer das Gutachten des Sachverständigen Sch█████████ eingeholt hatte, jedenfalls insoweit gegenstandslos waren, als sie sich auf die der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalte bezogen.

Einen durch seine Ergänzungsanträge und demgemäß auch durch seine sofortige Beschwerde betroffenen sachlichen Zusammenhang zwischen dem Ergebnis der Voruntersuchung und dem Eröffnungbeschluss sieht der Beschwerdeführer selbst nur darin, dass die Annahme des Verdachts eines Konkursverbrechens nach § 239 Abs. 1 KO auf dem Gutachten des von ihm als unfähig und voreingenommen bezeichneten Sachverständigen ████████ beruhe. Eben diese Auffassung trifft indessen nicht zu. Die Strafkammer hat vielmehr die vom Angeklagten gegen das Gutachten ███ geltend gemachten Bedenken für berechtigt erachtet und gerade aus diesem Grunde gemäß § 202 Abs. 1 StPO die Begutachtung durch den Sachverständigen █████████ angeordnet, gegen dessen Objektivität und Sachkunde auch vom Angeklagten keine Einwendungen erhoben worden sind. Die Begründung des gleichzeitig mit dem Eröffnungbeschluss ergangenen Einstellungsbeschlusses vom 12. April 1954 lässt keinen Zweifel darüber, dass die Strafkammer sich bei diesen Entscheidungen ausschließlich auf das Gutachten des Sachverständigen Sch█████████ gestützt hat, auf dem allein auch das angefochtene Urteil beruht.

Ist hiernach ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Unterlassung weiter beantragter Aufklärung im Zuge der Voruntersuchung und der Eröffnung des Hauptverfahrens jedenfalls in den Anklagepunkten auszuschließen, in denen der Beschwerdeführer verurteilt worden ist, so kann es für das Revisionsverfahren auch dahingestellt bleiben, ob die Ablehnung der Anträge auf Ergänzung der Voruntersuchung ausreichend begründet war und ob die Hauptverhandlung vor der Entscheidung des Beschwerdegerichts durchgeführt werden durfte. Etwaige Verfahrensmängel in dieser Hinsicht mussten dann notwendig für das Ergebnis bedeutungslos bleiben.

Das Präsidium des Landgerichts hat durch Beschluss vom 1. Dezember 1952 „wegen Überlastung der 3. Strafkammer“ „zur Durchführung der Strafsache gegen ███ u. a. – 8 Ks 36/52 – eine Hilfsstrafkammer gebildet“, die mit dem Landgerichtsdirektor Dr. Kuhlmann als Vorsitzendem und zwei ebenfalls namentlich bezeichneten Beisitzern besetzt wurde. Im Geschäftsverteilungsplan vom 2. Januar 1953 hat das Präsidium angeordnet, dass diese Hilfsstrafkammer bestehen bleibt, weil der Grund, die Überlastung der 3. Strafkammer, fortbestehe; der Plan wurde wegen Richterwechsels durch Präsidialbeschluss vom 2. April 1953 dahin geändert, dass ein Beisitzer ersetzt wurde. Am 13. Januar 1954 hat das Präsidium sodann „der zur Durchführung der Sache M███ gebildeten Hilfsstrafkammer“ wegen dauernder Verhinderung der bisherigen Beisitzer den Landgerichtsrat Plepenbroock und den Oberamtsrichter z. D. Pohl als Beisitzer zugeteilt. In dieser Besetzung hat die Hilfsstrafkammer sowohl den Eröffnungbeschluss vom 12. April 1954 als auch das angefochtene Urteil erlassen.

Der Beschwerdeführer erhebt den Einwand der Unzuständigkeit der Hilfsstrafkammer, weil diese nur zur Aburteilung der ihm zur Last gelegten Taten gebildete Kammer ein unzulässiges Ausnahmegericht gewesen sei. Ein solcher Vorwurf ist freilich nicht gerechtfertigt; denn „das Gericht“, von dem der Eröffnungbeschluss erlassen und der Beschwerdeführer abgeurteilt worden ist, war nicht die Hilfsstrafkammer, sondern das gesetzlich zuständige Landgericht Bielefeld in seinen Strafkammern, wobei es lediglich Sache innerdienstlicher Anordnung über die Geschäftsverteilung war, welcher Strafkammer die Bearbeitung der Sache zufiel (RGSt 45, 260).

In dem Revisionsvorbringen ist indessen zugleich die Rüge enthalten, es habe eine Hilfsstrafkammer lediglich zur Behandlung dieses einen Strafverfahrens von Rechts wegen nicht gebildet werden dürfen, das Gericht sei damit nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen. Diese Rüge vermag allerdings den Eröffnungbeschluss, für den die gesetzliche Vermutung des § 338 Nr. 1 StPO nicht gilt (RGSt 2, 337, 344), nicht zu gefährden; denn es kann nicht zweifelhaft sein, dass jedenfalls hinsichtlich der Anklagepunkte, in denen eine Verurteilung erfolgt ist, auch jeder andere Richter einen hinreichenden Tatverdacht für begründet erachtet hätte. Für den Bestand des angefochtenen Urteils selbst kommt es dagegen nur darauf an, ob die Bildung einer Hilfsstrafkammer zur Aburteilung einer einzigen Sache mit dem Gesetz in Einklang zu bringen ist.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat seinem zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmten Urteil vom 28. September 1954 – 5 StR 275/53 (NJW 1955, 152 Nr. 16) die Rechtsansicht zugrunde gelegt, es widerspreche dem Sinn des § 63 GVG und verstoße damit gegen § 338 Nr. 1 StPO, wenn eine einzelne Sache gegen einen mit Namen bezeichneten Angeklagten für sich einer bestimmten Kammer zugewiesen werde und damit für eine Einzelsache bestimmte Richter ausgesucht würden (vgl. dagegen RGSt 19, 230; 62, 309; RG JW 1932, 2888 Nr. 36). Dieser Auffassung tritt der erkennende Senat bei. Hiernach muss das angefochtene Urteil aufgehoben werden. Die angeführten Beschlüsse des Präsidiums lassen keinen Zweifel, dass die erkennende Hilfsstrafkammer eben zur Durchführung des Verfahrens gegen den Angeklagten gebildet und besetzt worden ist; damit ist diese einzelne, namentlich bezeichnete Sache einer bestimmten Kammer zugewiesen worden.

Dr. AugustinKrummeLang-Hinrichsen
EngelsDr. Hengsberger

Zitiert (1)