Treffer
BGH Urteil

Fortsetzungszusammenhang bei Betrug und Anforderungen an die Anklageschrift (§ 200 StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 464/70
Datum
12.01.1971
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt das Urteil des Landgerichts auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Zentral ist die Frage, ob die jetzt angeklagten Betrugsfälle Teilakte einer bereits verurteilten Fortsetzungstat sind; dies verneint der Senat wegen fehlenden Gesamtvorsatzes und abweichender Geschädigter/Gegenstände. Zudem stellt der BGH fest, dass die Anklageschrift den Anforderungen des § 200 StPO genügt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Fortsetzungszusammenhang setzt einen von vornherein abgegrenzten Gesamtvorsatz hinsichtlich Umfang oder Dauer der Taten voraus; die bloße Absicht, auf Dauer den Lebensunterhalt durch wiederholte Betrügereien zu bestreiten, genügt hierfür nicht.

2

Liegt die frühere Verurteilung gegen andere Geschädigte und überwiegend andere Erlangungsgegenstände vor, ist die spätere Strafklage in der Regel nicht durch die frühere Entscheidung verbraucht.

3

Die Anklageschrift nach § 200 StPO muss die Tat durch bestimmte Tatumstände so bezeichnen, wie es bei einer Vielzahl von Einzeltaten möglich und für eine überschaubare Anklage erforderlich ist.

4

Bei umfangreichen Tatkomplexen kann die Anklageschrift auf das Ermittlungsergebnis verweisen; hierin enthaltene Angaben zu Tatort, Tatzeit, Geschädigtem und erlangtem Gegenstand können die Erkennbarkeit der einzelnen Einzelfälle sicherstellen.

Vorinstanzen

Landgericht Braunschweig, 28. April 1970

Rubrum

im Namen des Volkes

URTEIL

in der Strafsache gegen

1. den ███████ █████████████ J, geboren am ██ in B (oe amt), 2. die Ehefrau Veronika █████████████, aus ████, geboren am ███ in K,

wegen Betruges u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Januar 1971, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Herrmann, Bundesrichter Fleischmann als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██ ███ ████████████, Staatsanwalt ████ ████ ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 28. April 1970 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Strafkammer desselben Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Von Rechts wegen.

Gründe

1. Das Landgericht meint, die Strafklage wegen der in diesem Verfahren angeklagten Betrugsfälle sei verbraucht. Es handele sich bei ihnen um Teilakte fortgesetzter Handlungen (zumindest einer Fortsetzungstat), die durch Urteil des Schöffengerichts in Braunschweig vom 15. Juli 1968 rechtskräftig abgeurteilt seien. Das trifft nicht zu.

Das Landgericht, das seine Auffassung offenbar deshalb nicht mit Feststellungen belegt, weil es die einzelnen Anklagepunkte gar nicht erörtert hat (Bd. I S. 240, 240 % d. A.), lässt folgende Tatsachen unberücksichtigt:

Verurteilt sind die Angeklagten wegen Betruges in drei Fällen, nämlich jeweils wegen fortgesetzten Betruges (dem Landgericht ist darin beizupflichten, dass das Schöffengericht mit „natürlicher Handlungseinheit“ offensichtlich „Fortsetzungszusammenhang“ gemeint hat) gegenüber einem Geschädigten. Angeklagt sind Betrugshandlungen gegenüber etwa 100 Geschädigten; keiner von ihnen gehört zu den Geschädigten des ersten Verfahrens. Die Waren und Leistungen, die sich die Angeklagten nach dem neuen Anklagevorwurf erschwindelt haben, waren größtenteils anderer Art als die Gegenstände, die sie sich durch die abgeurteilten Taten verschafft hatten. Die jeweiligen Betrugsfälle unterschieden sich daher schon äußerlich.

Vor allem ist kein Gesamtvorsatz gegeben. Die Angeklagten haben jahrelang verschiedenartige Gegenstände auf Kredit gekauft, die sie nicht bezahlen konnten, weil sie ohnehin seit längerer Zeit von Schulden erdrückt wurden. Die Angeklagten waren meist arbeitslos, vor allem arbeitsunlustig. Sie waren nicht nur vorübergehend, sondern ständig in Geldnot. Es bestand keine Aussicht, dass sich daran in absehbarer Zeit etwas ändern würde. Deshalb bezogen sie jahrelang Waren auf Kredit, um aus deren Verkaufserlös „ihre Familie ernähren zu können“ (UA S. 5, 6), um den Erlös „zum gemeinsamen Lebensunterhalt zu verwenden“ (Anklage vom November 1968 S. 3).

Die Angeklagten haben sich daher keinen irgendwie begrenzten Gesamterfolg vorgestellt. Sie haben weder den Gesamtwert der zu erschwindelnden Gegenstände noch die Gesamtdauer der Betrugshandlungen in irgendeiner Weise von vornherein abgegrenzt. Dazu waren sie auch bei dem Zweck, den sie mit ihren Betrügereien verfolgten, gar nicht in der Lage. Die allgemeine Absicht, für unbestimmte Zeit durch Betrügereien den Lebensunterhalt zu bestreiten, reicht zur Annahme eines Gesamtvorsatzes nicht aus (5 StR 275/53 vom 28. September 1954; BGHSt 16, 124, 128–129 mit Rechtsprechungshinweisen). Die jetzt angeklagten Taten stehen daher nicht in Fortsetzungszusammenhang mit den abgeurteilten, gleichgültig, ob das Schöffengericht bei den Handlungen, die sich jeweils gegen einen bestimmten Geschädigten richteten, Gesamtvorsatz zu Recht oder zu Unrecht (vgl. BGH 15, 268, 270–271) angenommen hat.

2. Entgegen der Auffassung des Landgerichts entsprach die Anklageschrift vom 6. November 1968, die dem Eröffnungsbeschluss vom 28. Februar 1969 zugrunde lag, den Anforderungen des § 200 StPO. Sie bezeichnet die Tat, die den Angeklagten zur Last gelegt wird (§ 200 Abs. 1 StPO), durch bestimmte Tatumstände so genau, wie das bei einer Handlung, die sich nach Auffassung der Staatsanwaltschaft aus über 100 Einzelakten zusammensetzte, möglich ist, sofern der Anklagesatz überschaubar bleiben soll. Zutreffend führt die Bundesanwaltschaft aus:

„Bei einer fortgesetzten Handlung, von der die Staatsanwaltschaft ausgegangen ist, muss die Anklageschrift allerdings erkennen lassen, welche Einzelakte den Angeklagten zur Last gelegt werden. Zu ihrer Ergänzung kann aber das Ermittlungsergebnis herangezogen werden. In diesem sind hier für jeden Einzelfall der Tatort, die Tatzeit, der Name der geschädigten Firma sowie der betrügerisch erlangte Gegenstand und dessen Wert angegeben. Damit ist gewährleistet, dass sich die angeklagten Taten von weiteren strafbaren Handlungen unterscheiden, die die Angeklagten sonst noch in der Zeit von Februar 1955 bis März 1968 begangen haben könnten. Die Angeklagten konnten auch aus der Anklageschrift hinreichend deutlich erkennen, welche einzelnen Taten ihnen zur Last gelegt wurden. Den einführenden Darlegungen des Ermittlungsergebnisses (Bd. I, 121 d. A.) ist zu entnehmen, dass – mit Ausnahme von fünf Fällen, in denen die Angeklagte █████████████ unterzeichnet hat – der Angeklagte ██████████ Bestellungen mit seinem und dem Namen der Ehefrau unterschrieben hat, und zwar nach seiner Behauptung mit ihrem Einverständnis.

Nach der Anklage spiegelten die Angeklagten in allen Fällen einen nicht vorhandenen Zahlungswillen vor. Das brauchte nicht für jeden der 103 Einzelfälle noch einmal gesondert hervorgehoben zu werden.“

Auch sonst entspricht die Entscheidung dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Sarstedt Siemer Schmitt Herrmann Fleischmann

Zitiert (1)

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