Revision führt zur Rückverweisung: Fortsetzungszusammenhang bei Einbruchsdiebstählen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 140/77
- Datum
- 17.05.1977
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Annahme einer fortgesetzten Handlung setzt voraus, dass der Täter bei Begehung der ersten Tat einen irgendwie begrenzten Gesamterfolg vorgesehen hat.
Ein allgemein unbegrenztes Vorhaben, für unbestimmte Zeit durch wiederholte Einbrüche den Lebensunterhalt zu bestreiten, begründet keinen Gesamtvorsatz im Sinne eines Fortsetzungszusammenhangs.
Die bloße einheitliche Interessenlage des Täters (z. B. Absicht, den Lebensunterhalt zu sichern) ohne konkreten, begrenzten Gesamtplan reicht nicht für die Qualifikation als fortgesetzte Handlung aus.
Die fehlerhafte Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs beeinträchtigt den Angeklagten nicht regelmäßig; sie ist jedoch zu beanstanden, wenn die tatsächlichen Umstände (z. B. geringe Beute, zeitliche Abstände, akute Notlage) eine eigenständige Würdigung der einzelnen Taten und gegebenenfalls eine mildere Beurteilung nahelegen.
Vorinstanzen
Großen Strafkammer bei dem Landgericht Bremerhaven, 3. Dezember 1976
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Arbeiter Hugo ██ aus ███, dort geboren am ██ 1928, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Mai 1977, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sarstedt, die Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, Schuster, Dr. Fuhrmann, Horstkotte als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ in der Verhandlung, Bundesanwalt ████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███████ aus ███ als Verteidiger, Justizangestellte █████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil der Großen Strafkammer bei dem Landgericht in Bremerhaven vom 3. Dezember 1976 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an das Landgericht in Bremen zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachrüge dagegen, dass die Strafkammer den Angeklagten wegen einer fortgesetzten Handlung verurteilt hat. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat im Ergebnis Erfolg.
Der Angeklagte brach innerhalb eines Monats wiederholt in eine Packhalle im Hafengelände, in mehrere Häuser einer Kleingartensiedlung und in die Geschäftsräume einer Firma ein, öffnete gewaltsam Schränke und andere Behältnisse, brach in einem Falle einen Panzerschrank auf und entwendete verschiedenartige Gegenstände, um sie entweder selbst zu verwenden oder in Geld umzusetzen.
Auch dem Landgericht erscheint zweifelhaft, ob alle diese Taten von einem Gesamtvorsatz umfasst waren. Hier weisen die Feststellungen aus, dass der Angeklagte nicht sämtliche Einbrüche in allen ihren Einzelheiten geplant, dass er sie auch nicht immer wieder durch dieselbe konkrete und ständig gleichbleibende Handlung verwirklicht hat.
Zumindest in einem solchen Falle erfordert die Annahme des Fortsetzungszusammenhangs, dass der Täter sich einen irgendwie begrenzten Gesamterfolg vorgestellt hat, als er die erste Tat beging. Das Landgericht führt in diesem Zusammenhang nur die „einheitliche, gleichbleibende Interessenlage“ des Angeklagten an. Sie bestand darin, den „Lebensunterhalt bis zur Verhaftung auf diese Weise zu erwerben“. Hatte der Angeklagte das vor, so war er nur von der allgemeinen Absicht geleitet, für unbestimmte Zeit durch Einbrüche in verschiedene Objekte an verschiedenen Orten und durch Wegnahme verschiedenartiger Gegenstände seinen Lebensunterhalt zu fristen. Ein derartig unabgegrenztes Vorhaben erfüllt die Voraussetzungen des Gesamtvorsatzes nicht (BGH 5 StR 275/53 vom 28. September 1954, insoweit nicht abgedruckt in BGHSt 7, 23; vgl. auch BGH 5 StR 184/75 vom 27. Mai 1975; 5 StR 407/75 vom 28. Oktober 1975).
Die fehlerhafte Annahme einer fortgesetzten Handlung beschwert einen Angeklagten in aller Regel nicht. Hier kann es indessen anders sein. Der Angeklagte, der „selbst ein Mindestmaß an Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln nicht bestreiten konnte“, hat jeweils so geringe Beute gemacht, dass er davon sein Leben unmöglich fristen konnte. Die bisherigen Feststellungen über Art und Umfang der Beute in Verbindung mit den zeitlichen Abständen zwischen einzelnen Taten legen nahe, dass der Angeklagte sich zu Einbrüchen, die ihm wegen seiner eingeschränkten Sehfähigkeit ohnehin „sehr erschwert“ waren, nur dann entschloss, wenn ihn die Not des Augenblicks dazu trieb. Unter solchen besonderen Umständen könnten mehrere selbständige Handlungen auch in ihrer Gesamtheit milder zu beurteilen sein, als eine fortgesetzte Handlung, bei der das Landgericht insoweit lediglich „die schlechte Wirtschaftslage, die erheblich eingeschränkte Möglichkeit, sich Arbeit und Wohnung zu verschaffen“ berücksichtigt.
| Sarstedt | Schuster | Horstkotte | |||
| Herrmann | Fuhrmann |
Zitiert (3)
- BGH · 5 StR 275/53 · 28.09.1954BGH: Betrugsvorsatz bei Zahlungsunfähigkeit; gesetzlicher Richter bei Umverteilung nach § 63 GVG
- BGH · 5 StR 184/75 · 27.05.1975Revisionsteilaufhebung: Fortsetzungszusammenhang bei Betäubungsmittelhandel verneint
- BGH · 5 StR 407/75 · 28.10.1975Revision: Verlesung polizeilicher Niederschrift unzulässig — Zurückverweisung