Treffer
BGH Urteil

§ 164 Abs. 6 StGB: Verfahrenseinleitung durch Polizeivernehmung; keine stillschweigende Einstellung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 263/55
Datum
20.09.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob ein LG-Urteil u.a. wegen versuchter Erpressung, leichtfertiger falscher Anschuldigung, Betrugs und § 4 UWG auf. Zur falschen Anschuldigung stellte er ein Verfahrenshindernis nach § 164 Abs. 6 StGB fest, weil die aufgrund der Anzeigen eingeleiteten Ermittlungsverfahren noch anhängig waren. Ein Verfahren ist bereits eingeleitet, wenn eine polizeiliche Beschuldigtenvernehmung bei der Staatsanwaltschaft eingeht; eine „stillschweigende Einstellung“ scheidet jedenfalls aus, wenn der Anzeigeerstatter zugleich Verletzter ist. Liegt das Hindernis vor, ist nicht einzustellen, sondern zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen; zudem beanstandete der Senat die Annahme von Erpressungsabsicht, unzureichende Betrugsfeststellungen und unklare UWG-Feststellungen zur Irreführung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Verfahren im Sinne des § 164 Abs. 6 StGB ist bereits eingeleitet, wenn die Polizei den Beschuldigten aufgrund der Anzeige vernommen und die Vorgänge bei der Staatsanwaltschaft eingereicht hat; einer ausdrücklichen Einleitungsverfügung bedarf es dann nicht.

2

Das Ruhen der Verfolgung wegen (leichtfertiger) falscher Anschuldigung nach § 164 Abs. 6 StGB setzt voraus, dass das durch die Anzeige veranlasste Verfahren noch anhängig ist; Anhängigkeit endet grundsätzlich erst mit einer Einstellung nach §§ 170, 171 StPO.

3

Eine „stillschweigende Einstellung“ des Ermittlungsverfahrens kommt jedenfalls nicht in Betracht, wenn der Anzeigeerstatter zugleich Verletzter ist und daher ein begründeter Einstellungsbescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung erforderlich ist.

4

Liegt das Verfahrenshindernis des § 164 Abs. 6 StGB vor und ist sein Wegfall in absehbarer Zeit zu erwarten, stellt das Revisionsgericht das Verfahren nicht nach § 260 Abs. 3 StPO ein, sondern hebt auf und verweist zur erneuten Verhandlung zurück.

5

Wer mit einer Strafanzeige droht, um vermeintliche zivilrechtliche Ansprüche durchzusetzen, handelt nicht mit der für die Erpressung erforderlichen Absicht unrechtmäßiger Bereicherung, wenn er die Forderung für begründet halten kann.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 16. Dezember 1954

Leitsatz

1. Ein Verfahren ist schon dann im Sinne des § 164 Abs. 6 StGB „eingeleitet“, wenn die polizeiliche Vernehmung des Beschuldigten bei der Staatsanwaltschaft eingeht.

2. Die Anhängigkeit des Verfahrens kann jedenfalls dann nicht durch „stillschweigende Einstellung“ enden, wenn der Anzeigeerstatter zugleich der Verletzte ist.

3. Liegt das Verfahrenshindernis des § 164 Abs. 6 StGB vor, so stellt das Revisionsgericht das Verfahren nicht ein, sondern verweist die Sache an den Tatrichter zurück.

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 16. Dezember 1954 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es den Angeklagten verurteilt.

In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

Der Angeklagte betrieb eine Kraftwagenvermietung. Für einen Tagesmietzins von 12 bis 18 DM durfte der Mieter 100 km fahren. Für jeden weiteren Kilometer hatte er 0,13 DM zu zahlen. Der Kilometerzähler war durch eine Plombe unter dem Armaturenbrett gesichert. Der Angeklagte brachte eine zweite Plombe am linken Vorderrade über dem Abnehmer der Radumdrehungen an. In mehreren Fällen behauptete er, als die Kunden die Wagen zurückbrachten, die zweite Plombe sei von ihnen in betrügerischer Absicht beschädigt worden. Er stellte Mehrforderungen, gab die Sicherheit von 100 DM, die die Kunden bei ihm hinterlegt hatten, nicht in voller Höhe zurück, drohte mit Strafanzeigen wegen Urkundenfälschung und Betruges und erstattete diese. Das Landgericht hat ihn daher wegen versuchter Erpressung und leichtfertiger falscher Anschuldigung in je drei Fällen verurteilt.

Von der Sicherheit des Mieters ███ behielt der Angeklagte 22,50 DM für die Beseitigung einer Schramme ein, die ████ an einer Wagentür verursacht haben sollte. Das Landgericht findet hierin einen Betrug.

Wegen der bisher erwähnten strafbaren Handlungen ist eine Gesamtstrafe von sechs Monaten Gefängnis verhängt worden.

Durch Anzeigen in Tageszeitungen bot der Angeklagte seine Kraftwagen zu einem täglichen Mietzins von 12 DM an. Jeder Mieter hatte aber außerdem 3,50 DM je Tag für die Versicherung zu zahlen. Dies ging aus den Werbeanzeigen nicht hervor. Das Landgericht hat den Angeklagten daher wegen Vergehens nach § 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zu 1000 DM Geldstrafe verurteilt.

Von einigen weiteren Anklagepunkten ist der Angeklagte freigesprochen worden.

I. Das Landgericht nimmt versuchte Erpressung in den Fällen ████ und ██████ an. Es führt aus, der Angeklagte habe sich durch Schädigung dieser Kunden zu Unrecht bereichern wollen. Selbst wenn er die Strafanzeigen für begründet gehalten habe, habe er nicht mit diesem Mittel drohen dürfen, um einen Druck auszuüben. Eine dadurch erreichte Bereicherung sei unrechtmäßig.

Wie diese Ausführungen ergeben, hält das Landgericht es für möglich, dass der Angeklagte glaubte, ███ und ███████████████ hätten die zweite Plombe gelöst und mit dem Wagen heimlich mehr als je 100 km zurückgelegt. Aus diesem Grunde verurteilt es ihn auch nicht wegen wissentlicher, sondern nur wegen leichtfertiger falscher Anschuldigung in den Fällen ████████. Es geht also davon aus, dass der Angeklagte möglicherweise annahm, er habe gegen ██████ und ██████████ auf Bezahlung von Fahrstrecken, die nicht durch den Tagesmietzins von 12 DM abgegolten waren. Wollte er aber mit seinen Drohungen solche vermeintlichen Ansprüche durchsetzen, so hatte er nicht die Absicht, sich zu Unrecht zu bereichern (BGHSt 4, 105).

Die Verurteilung wegen versuchter Erpressung kann daher nicht bestehen bleiben.

Nach den bisherigen Feststellungen kommt auch keine versuchte Nötigung in Betracht. Denn die Nötigung setzt voraus, dass das Gewicht der Drohungen in einem Missverhältnis zu der Bedeutung der Ansprüche stand, deren Erfüllung der Angeklagte erzwingen wollte (BGHSt 3, 254). Daran fehlt es hier.

II. Wegen leichtfertig falscher Anschuldigung hat das Landgericht den Angeklagten in den Fällen ████████, ██████ und █████ verurteilt.

Dabei hat es jedoch folgendes übersehen: „Solange ein infolge der gemachten Anzeige eingeleitetes Verfahren anhängig ist, soll mit dem Verfahren und mit der Entscheidung über die falsche Anschuldigung innegehalten werden“ (§ 164 Abs. 6 StGB). Diese Vorschrift enthält zwingendes Recht, wie der Bundesgerichtshof im Anschluss an die ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts anerkannt hat (vgl. das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil vom 12. Juli 1955 – 1 StR 167/55 –). Es handelt sich um ein Verfahrenshindernis (RGSt 41, 152/155).

Verfahrenshindernisse sind auch im Revisionsrechtszuge von Amts wegen zu beachten. Die insoweit erforderlichen Feststellungen hat das Revisionsgericht selbständig zu treffen. Der Senat hat daher die Vorgänge herbeigezogen, die durch die Anzeigen des Angeklagten gegen ███, ██████ und █████ entstanden sind, und aus ihnen folgendes festgestellt:

1.) Das Ermittlungsverfahren gegen ██ ███ wegen versuchten Betruges (159 Pls 1382/53) war durch Verfügung des Oberstaatsanwalts bei der Amtsanwaltschaft Berlin vom 23. Juni 1953 wegen Mangels an Beweisen eingestellt worden. Auf eine Beschwerde des Angeklagten vom 8. Juli 1953 sind die Ermittlungen jedoch wieder aufgenommen worden. Sie sind bisher nicht abgeschlossen, wie auch das angefochtene Urteil hervorhebt (UA 6 unten).

Der Verfolgung des ███████████ wegen falscher Anschuldigung des ██████████ steht daher zur Zeit das Verfahrenshindernis aus § 164 Abs. 6 StGB entgegen.

2.) Dasselbe gilt für den Fall █████.

█████ hatte am 19. Juni 1953 gegen den Angeklagten Strafanzeige wegen Betruges erstattet (Aktenzeichen 151 Pls 1572/53). Der Angeklagte antwortete mit einer Anzeige gegen █████ wegen versuchten Betruges und Urkundenfälschung vom 23. Juni 1953 (Bl. 5 der genannten Akten). Daraufhin ersuchte der Oberstaatsanwalt bei der Amtsanwaltschaft Berlin am 10. August 1953 den Polizeipräsidenten, „getrennte Vorgänge gegen ████████████ █████ herzustellen“ (Bl. 14 der genannten Akten). Die hierauf von der Kriminalpolizei gefertigten Abschriften befinden sich in den Akten 156 Pls 1596/53 hinter Bl. 11.

Mit der erwähnten Verfügung vom 10. August 1953 hat der Oberstaatsanwalt bei der Amtsanwaltschaft Berlin erkennbar auf die Anzeige des Angeklagten vom 23. Juni 1953 ein Ermittlungsverfahren gegen ████████████████████ eingeleitet. Es ist bisher weder fortgeführt noch eingestellt worden.

3.) Die Strafanzeige des Angeklagten gegen ███ vom 2. November 1953 wegen Betruges und Urkundenfälschung befindet sich Bd. I Bl. 19 der Strafakten des vorliegenden Verfahrens. Sie ist ersichtlich bei der Kriminalpolizei abgegeben worden, nachdem diese den Angeklagten wegen anderer Fälle als Beschuldigten vernommen hatte. Auf seine Anzeige hin wurde ███████ am 4. November 1953 von der Kriminalpolizei als Beschuldigter gehört (Bd. I Bl. 20 der Akten). Die vom Angeklagten mit seiner Anzeige überreichten Plomben wurden in einem Umschlag zu den Akten genommen (Bd. I Bl. 29). Die Vorgänge wurden dem Generalstaatsanwalt bei dem Landgericht Berlin mit einem Ermittlungsbericht der Kriminalpolizei übersandt, in dem unter anderem die „Ermittlungssache gegen den Kraftfahrer Heinz G[REDACTED]“ behandelt wurde (Bd. I Bl. 25 Rückseite, 26 der Akten). Der Generalstaatsanwalt traf auf die Anzeige des Angeklagten gegen G[REDACTED] keine Verfügung, ließ den Angeklagten zu dem Fall ██████ durch die Kriminalpolizei als Beschuldigten vernehmen (Bd. I Bl. 54 Rückseite, 59 der Akten) und erhob nach weiteren Ermittlungen am 14. Juni 1954 die vorliegende Anklage (Bd. I Bl. 97, 98 der Akten).

Auch in diesem Falle kann der Angeklagte zur Zeit noch nicht wegen falscher Anschuldigung verfolgt werden. Dem steht hier ebenfalls § 164 Abs. 6 StGB entgegen.

a) Diese Vorschrift setzt allerdings „ein infolge der gemachten Anzeige eingeleitetes Verfahren“ voraus, das noch anhängig ist.

Das Reichsgericht sah in selbständigen Ermittlungshandlungen der Polizei noch kein solches Verfahren (RG GA 48, 365). Es ließ den bloßen Eingang der Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft nicht genügen und verlangte „eine einleitende Verfügung“ dieser Behörde (RG Recht 1902, 536 Nr. 2527). Diese erscheint dem Senat jedoch nicht erforderlich, wenn schon die Polizei auf Grund der Anzeige von sich aus Ermittlungen gegen den Beschuldigten vergenommen und diese Vorgänge mit der Anzeige der Staatsanwaltschaft übersandt hat (ebenso LK § 164 Anm. 7; Olshausen StGB § 164 Anm. 19). Die Auslegung des Gesetzes darf nicht an der tatsächlichen Entwicklung vorbeigehen, die die Zusammenarbeit zwischen Staatsanwaltschaft und Polizei in den letzten Jahrzehnten genommen hat. Seit es besondere Kriminalpolizeidienststellen gibt, beschränken diese sich in aller Regel nicht darauf, Strafanzeigen entgegenzunehmen (§ 158 Abs. 1 StPO), besondere Ermittlungsersuchen der Staatsanwaltschaft auszuführen (§ 161 Abs. 1 Satz 2 StPO) und aus eigener Entschließung nur solche Maßnahmen durchzuführen, die bei Verdunkelungsgefahr keinen Aufschub dulden (§ 163 Abs. 1 StPO). Sie nehmen vielmehr die ersten Ermittlungshandlungen von sich aus vor, sobald sie durch eine Anzeige oder auf andere Weise von dem Verdacht einer strafbaren Handlung erfahren. Sie werden dabei für die Staatsanwaltschaft tätig. An sie müssen die Vorgänge nach § 163 Abs. 3 StPO unverzüglich – in der Regel unmittelbar, in Ausnahmefällen über den Amtsrichter – abgegeben werden. Die Staatsanwaltschaft hat dann die etwa notwendigen weiteren Erhebungen anzuordnen (vgl. §§ 160 Abs. 1, 161 Abs. 1 Satz 1 StPO) oder alsbald die öffentliche Klage zu erheben oder das Verfahren einzustellen (§ 170 StPO). Bei dieser engen tatsächlichen und rechtlichen Verknüpfung zwischen der Tätigkeit der Polizei und der Staatsanwaltschaft bestehen keine Bedenken, ein Vorverfahren im Sinne der §§ 158 ff. StPO und damit ein Verfahren im Sinne des § 164 Abs. 6 StGB schon dann als „eingeleitet“ anzusehen, wenn die Strafanzeige mit einer polizeilichen Vernehmung des Beschuldigten bei der Staatsanwaltschaft eingeht, wie es hier geschehen ist.

b) Dieses Verfahren ist auch noch „anhängig“; denn die Staatsanwaltschaft hat es bisher nicht nach den §§ 170, 171 StPO eingestellt.

Das Reichsgericht hat zwar eine „stillschweigende Einstellung“ des Ermittlungsverfahrens für möglich gehalten (RGSt 8, 184/187). Dieser Auffassung kann der Senat jedoch jedenfalls für den hier vorliegenden Fall nicht beitreten.

Dem Angeklagten als Anzeigeerstatter war die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen █████ nach § 171 Satz 1 StPO mit Gründen mitzuteilen. Da die von ihm behaupteten Straftaten sich gegen ihn gerichtet haben sollen, war er der Verletzte. Ihm stand daher die Beschwerde an den vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft (§ 172 Abs. 1 Satz 1 StPO) und gegen dessen ablehnenden Bescheid der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu (§ 172 Abs. 2 Satz 1 StPO). In solchen Fällen bleibt das Ermittlungsverfahren anhängig, bis über eine rechtzeitige Beschwerde des Anzeigeerstatters, der der Verletzte ist, entschieden (RG GA 39, 235), ja sogar, bis die einmonatige Frist abgelaufen ist, innerhalb deren der Anzeigende und Verletzte das Gericht anrufen kann (RG GA 57, 221).

Die Fristen für die beiden Rechtsbehelfe, die dem Anzeigeerstatter und Verletzten hiernach zustehen, verstreichen aber bei einer nur „stillschweigenden“ Einstellung nicht. Das ist jedenfalls nach der jetzigen Gesetzesfassung, die schon zur hier in Betracht kommenden Zeit galt, zweifelsfrei. Nach den §§ 172 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 StPO beginnen diese Fristen nur dann zu laufen, wenn im Bescheid die jetzt vorgeschriebene Belehrung über die Anfechtungsmöglichkeit (§§ 171 Satz 2, 172 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 StPO) enthalten ist. Der Erlass eines Einstellungsbescheids an den Anzeigeerstatter und Verletzten ist jedenfalls nach der jetzigen Rechtslage nicht „nur eine Folge der Einstellung und daher für das Vorhandensein der letzteren nicht entscheidend“ (RGSt 8, 184/187), sondern ein wesentlicher Bestandteil einer solchen Einstellungsverfügung. Diese muss also jedenfalls dann, wenn die Anzeige vom Verletzten stammt, ausdrücklich getroffen werden.

Da hiernach § 164 Abs. 6 StGB die Strafverfolgung gegen den Angeklagten wegen falscher Anschuldigung in allen drei Fällen zur Zeit hindert, muss die Verurteilung wegen dieser Taten aufgehoben werden.

Der Oberbundesanwalt hat beantragt, das Verfahren in diesem Umfange nach § 260 Abs. 3 StPO einzustellen. Es handelt sich aber um ein Verfahrenshindernis, das seiner Natur nach in absehbarer Zeit wegfällt; denn die anderen Verfahren müssen entweder von der Staatsanwaltschaft eingestellt oder beim Gericht durchgeführt werden. Der Senat ist daher der Auffassung, dass § 260 Abs. 3 StPO entgegen seinem Wortlaut auf das Verfahrenshindernis des § 164 Abs. 6 StGB nicht anzuwenden ist. Er stellt also das Verfahren nicht ein, sondern verweist die Sache an das Landgericht zurück, indem er die Feststellungen aufhebt. So ist schon das Reichsgericht verfahren (RG GA 39, 235). Damals galt allerdings noch die alte Fassung der Strafprozessordnung, die in ihrem § 259 Abs. 2 (später § 260 Abs. 2) nicht allgemein Verfahrenshindernisse, sondern nur den Strafantrag betraf. Aber auch der Bundesgerichtshof hat schon in seinem oben erwähnten Urteil vom 12. Juli 1955, also unter der jetzigen Gesetzesfassung, das Verfahren nicht eingestellt, sondern die Sache zurückverwiesen, ohne dies freilich näher zu begründen. Den gleichen Weg hat der Senat in seiner unveröffentlichten Entscheidung vom 1. Februar 1955 – 5 StR 616/54 – beschritten, bei der es sich um den ähnlichen Fall des § 191 StGB handelte.

Das Landgericht muss mit dem Verfahren wegen der falschen Anschuldigungen innehalten, bis das Hindernis aus § 164 Abs. 6 StGB weggefallen ist.

III. Auch die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges im Falle ███ hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Wie die Revision mit Recht geltend macht, ergeben die Feststellungen des Urteils nicht, dass der Angeklagte in ███ einen Irrtum erregt und ihn dadurch zu einer Vermögensverfügung veranlasst hat. Das Landgericht wird zu prüfen haben, ob etwa ein versuchter Betrug vorliegt. Dieser setzt jedoch die Kenntnis des Angeklagten voraus, dass ███ die Schramme an der Wagentür nicht verursacht und die Kosten ihrer Beseitigung nicht zu tragen hatte. Insoweit fehlt es bisher an klaren Feststellungen zur inneren Tatseite.

IV. Soweit die Strafkammer den Angeklagten schließlich wegen Vergehens nach § 4 UWG verurteilt hat, hat sie nicht eindeutig festgestellt, ob das Mietpreisangebot nach der Auffassung im Verkehrsgewerbe allgemein die Kosten der Versicherung einschließt. Nur wenn dies der Fall sein sollte, waren die Zeitungsanzeigen des Angeklagten unwahr und zur Irreführung geeignet.

Das Landgericht führt ferner aus, „bei einer Vermietung für 12 DM zuzüglich 3,50 DM Versicherung“ habe der Angeklagte „pro Wagen und Tag mit einem Verdienst von 0,82 DM“ gearbeitet, also „nicht auf seine Kosten kommen“ können. „Ein solches Geschäftsgebaren“ stelle „einen unsauberen Konkurrenzkampf dar“ (UA 30). Welche Bedeutung diese Erwägungen für die Entscheidung darüber haben sollen, ob der Tatbestand des § 4 UWG vorliegt, ist nicht verständlich.

Im neuen Verfahren wird die Verjährungsvorschrift des § 22 des Gesetzes über die Presse zu beachten sein. Denn der Angeklagte hat seine Angaben über den täglichen Mietpreis von nur 12 DM in Zeitungsanzeigen, also durch Verbreitung von Druckschriften gemacht (vgl. § 2 des Gesetzes über die Presse).

V. Das Landgericht hat dem Angeklagten durch einen besonderen Beschluss, der mit dem Urteil verbunden worden ist, Strafaussetzung zur Bewährung nach § 23 StGB bewilligt. Diese Entscheidung ist jedoch in die Urteilsformel aufzunehmen und in den Urteilsgründen zu rechtfertigen. Nur die Dauer der Bewährungsfrist ist durch Beschluss festzusetzen (BGH NJW 1954, 522).

Die Entscheidung entspricht, abgesehen von der oben unter Nr. II 3 erwähnten Abweichung, dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Dr. RotbergSiemerDr. Birker
SarstedtSchmitt

Zitiert (2)

Zitiert von (1)