Revision verworfen: Verwertungsverbot des §252 StPO bei unerreichbarem Zeugen nicht gegeben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 42/73
- Datum
- 11.04.1973
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verlesung einer Vernehmungsniederschrift nach § 251 Abs. 2 StPO und die Vernehmung der Verhörspersonen sind zulässig, wenn die ursprünglich aussagende Person unbekannten Aufenthalts ist und nicht zur persönlichen Vernehmung erreicht werden kann.
Das Verwertungsverbot des § 252 StPO findet keine Anwendung, wenn der zeugnisverweigerungsberechtigte Zeuge seinen Aufenthaltsort verheimlicht und dadurch die Durchführung der Hauptverhandlung verhindern würde.
Das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 StPO verpflichtet das Gericht nicht, das Verfahren solange auszusetzen, bis der Aufenthaltsort des Zeugens ermittelt ist.
Ist der Zeuge erreichbar, muss er vor Vernehmung der Verhörspersonen gefragt werden, ob er sein Zeugnisverweigerungsrecht geltend macht; nur in diesem Fall greift das Verwertungsverbot des § 252 StPO.
Vorinstanzen
Landgericht Bremen, 14. Juli 1972
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Stahlbauschlosser Peter Rudi ██ aus █████████████, geboren █████ █ 1943 in ███, zur Zeit unbekannten Aufenthalts, wegen Diebstahls
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Schumacher und die Richter Kirchhof, Dr. Müller, Baumgarten und Dr. Meyer in der Sitzung vom 11. April 1973, an der ferner teilgenommen haben Bundesanwalt Dr. ███ als █████████ der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 14. Juli 1972 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in vier schweren Fällen unter Einbeziehung der in einem anderen Verfahren verhängten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und einen Schraubenzieher eingezogen.
Seine wirksam auf die Fälle II 3 und 4 der Urteilsgründe beschränkte (vgl. BGH NJW 1952, 273) Revision, mit der er nur die Verletzung des Verfahrensrechts rügt, ist unbegründet.
Der von ihm behauptete Verstoß gegen die §§ 251, 252 StPO liegt nicht vor. Die Strafkammer hatte zum Fall II der Urteilsgründe den Kriminalobermeister ███████ sowie den Kriminalhauptmeister █████████ über die Bekundungen vernommen, die von der ███████ des Angeklagten, Frau ████, gelegentlich einer Hausdurchsuchung auf Befragen der Polizeibeamten gemacht worden waren. Zum Fall II 4 hatte das Landgericht das Protokoll über die Vernehmung von Frau █████ durch Staatsanwalt ███ verlesen und diesen auch selbst als Zeugen über die von ihr damals gemachten Aussagen gehört. Frau ██ war zur Zeit der Hauptverhandlung unbekannten Aufenthalts und hatte deshalb nicht als Zeugin geladen werden können.
Im Urteil (Bl. 6) heißt es: „Wahrscheinlich hat sie mit dem Jugoslawen ███████ die Bundesrepublik verlassen.“ Aus den Akten (Bl. 78 R) ergibt sich, dass gegen sie selbst in einem anderen Verfahren Anklage erhoben und sie zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben ist. Unter diesen Umständen war die Verlesung der Vernehmungsniederschrift nach § 251 Abs. 2 StPO sowie die Vernehmung der Verhörspersonen zulässig. Beiden Maßnahmen stand nicht entgegen, dass Frau █████ als Ehefrau des Angeklagten nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 StPO zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt gewesen wäre. Dieses Recht zwang das Landgericht nicht, das Verfahren auszusetzen, bis der Aufenthaltsort von Frau ████ ermittelt und geklärt wäre, ob sie von ihrem Recht Gebrauch machen wolle oder nicht.
Zwar hat der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden, dass wegen des Verwertungsverbots des § 252 StPO (vgl. BGHSt 2, 99, 103 ff.; 7, 194 f.; 11, 338 f.; 13, 394 f.; 18, 146, 148 f.) eine Vernehmung von Verhörspersonen erst dann zulässig ist, wenn Gewissheit darüber besteht, dass der Zeugnisverweigerungsberechtigte zur Aussage bereit ist (BGHSt 2, 110; 7, 194, 196; BGH, Urteil vom 3. Juli 1952 – 5 StR 263/55 –).
In allen diesen Fällen war jedoch der betreffende Zeuge erreichbar, so dass er gefragt werden konnte, ob er das Zeugnisverweigerungsrecht geltend machen wolle. Eine solche Möglichkeit fehlt dagegen, wenn sein Aufenthaltsort nicht ermittelt werden kann und er dem Gericht auch nicht schriftlich seine Entscheidung über sein Zeugnisverweigerungsrecht mitteilt (vgl. hierzu BGHSt 21, 12 f.). Wollte man auf einen derartigen Fall jenen Grundsatz anwenden, so würde der unerreichbare Zeuge zum Herrn des Verfahrens. Von seinem Verhalten wäre dann die Durchführbarkeit der Hauptverhandlung abhängig. § 252 StPO gewährt ihm aber lediglich das Recht, „in der Hauptverhandlung“ das Zeugnis zu verweigern sowie seine frühere Entscheidung zu ändern, nicht dagegen die Befugnis zu einer weitergehenden Einflussnahme auf das Verfahren.
Wenn auch dem § 252 StPO im Wege einer sachgemäßen Auslegung ein Verwertungsverbot entnommen wird, so lässt der eindeutige Wortlaut dieser Bestimmung doch nicht die Folgerung zu, dass der Zeuge ein Recht darauf habe, durch Verheimlichen seines Aufenthaltsorts die Durchführung des Verfahrens zu verhindern. Dafür, ihm eine so beherrschende Stellung einzuräumen, fehlt zudem jedes schutzwürdige Interesse des Zeugen, der dem Gericht seine Anschrift vorenthält und sich nicht einmal schriftlich zur Frage seines Zeugnisverweigerungsrechts äußert, obwohl er weiß, dass ein Strafverfahren gegen seinen Angehörigen anhängig ist und er in diesem bereits einmal ausgesagt hat. Hier gebührt der Vorrang vielmehr dem Grundsatz der Wahrheitserforschung, der zum Schutze der Allgemeinheit die Aufklärung, Verfolgung und gerechte Ahndung von Straftaten unter Verwendung aller verfügbaren Beweismittel fordert.
Der Senat teilt daher die Ansicht von Gollwitzer (in Löwe/Rosenberg, § 252 Anm. 2 b) und Kleinknecht (§ 252 Anm. 2 B), dass in einem solchen Fall das Verwertungsverbot des § 252 StPO nicht gilt.
Wie zu entscheiden wäre, wenn Frau ███ den Vernehmungspersonen nicht nach § 163a Abs. 5 i. V. m. § 52 Abs. 2 StPO über ihr Zeugnisverweigerungsrecht belehrt worden wäre, kann dahingestellt bleiben, da das Unterbleiben einer solchen Belehrung vom Beschwerdeführer nicht behauptet und gerügt worden ist.
| Schumacher | Kirchhof | Meyer | |||
| Müller | Baumgarten |