Üble Nachrede: Verfahrenshindernis nach § 191 StGB bei parallelem Ermittlungsverfahren
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 616/54
- Datum
- 23.07.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 191 StGB begründet ein vorübergehendes Verfahrenshindernis für die Verfolgung wegen übler Nachrede, solange ein Strafverfahren gegen den Betroffenen wegen der behaupteten Tat noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist.
Fasst das Tatgericht mehrere ehrverletzende Äußerungen zu einer fortgesetzten Handlung bzw. zu einer prozessual einheitlichen Tat zusammen, kann ein nur einen Teilakt betreffendes Verfahrenshindernis die Durchführung des gesamten Verfahrens hindern.
Die Ablehnung eines Beweisantrags wegen Verschleppungsabsicht erfordert eine tragfähige Begründung; sie ist mit besonderer Zurückhaltung anzuwenden, weil sie regelmäßig eine Vorbewertung des (weiteren) Beweisergebnisses nahelegt.
Ein als „Auskunft einzuholen, ob …“ formulierter Antrag kann ein Beweisantrag sein, wenn er der Sache nach eine bestimmte Tatsachenbehauptung unter Beweis stellt; die Frageform ändert daran nichts.
Der Wahrheitsbeweis nach § 186 StGB ist auf die konkret behaupteten Tatsachen zu beschränken; ein Strafverfahren wegen übler Nachrede dient nicht der generellen Klärung der Amts- oder Charaktereignung des Verletzten.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 23. Juli 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Schriftsteller Jochen ██, geboren am █████ ████ in ████, wegen Beleidigung hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Februar 1955, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siener, Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███████ der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 23. Juli 1954 nebst den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten „wegen Vergehens gegen § 1 der Vierten Verordnung zum Schutze des inneren Friedens vom 8. Dezember 1931, §§ 186, 165, 73, 74 StGB zu einer Gesamtstrafe von vier Monaten Gefängnis“ verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
I.
Die Revision macht unter anderem geltend, dass die Strafkammer mit dem Verfahren hätte innehalten müssen, bis die Untersuchung gegen Dr. Y____ und Dr. T__ wegen Begünstigung im Amt im Falle ██ beendigt ist. Die Hauptverhandlung vor dem Senat ist auf diesen Punkt beschränkt worden. Die Rüge führt zur Aufhebung des Urteils.
Die Strafkammer legt die Einleitung des Schreibens vom 9. Januar 1952, das der Angeklagte an Dr. C__ und ████████████████ und auf einer Pressekonferenz bekanntgab, dahin aus, dass er damit die Tatsache behauptet habe, ████████ und Dr. K__ D hätten sich im Falle ██ █████ Begünstigung im Amte schuldig gemacht. Da rechtliche Bedenken gegen diese Auslegung nicht zu erkennen sind, bindet sie das Revisionsgericht. Indessen hat der Angeklagte mit derselben Behauptung bereits am 13. Dezember 1951 u. a. gegen █████████ und ███████████████████ bei der Staatsanwaltschaft Anzeige erstattet. Das mit dieser Strafanzeige eingeleitete Verfahren ist bisher nicht beendet worden. Die Staatsanwaltschaft hat es vorläufig eingestellt mit Rücksicht darauf, dass das Verfahren gegen ████████████████ noch nicht abgeschlossen war. (Inzwischen hat der Senat die Revision des Angeklagten ██████ gegen seine Verurteilung durch Beschluss vom 28. Januar 1955 verworfen; damit ist jenes Verfahren nunmehr beendet.)
Nun bildete der Abschluss des Verfahrens gegen ██████ keine rechtliche Voraussetzung dafür, das Verfahren gegen ████████ und ███████ weiterzuführen und zu beenden. Allenfalls konnte die Unentbehrlichkeit der Akten, also ein tatsächlicher Grund, dazu führen, dass mit dem Verfahren gegen Dr. S____ bis zur Beendigung des Verfahrens gegen ██ gewartet wurde. Dagegen hindert § 191 StGB die Fortführung des gegenwärtigen Verfahrens, bis das Verfahren gegen ███████ und Dr. U__ zum Abschluss gekommen sein wird.
Allerdings bildet die Behauptung des Angeklagten, ████ einer ████████████ Dr. U__ D hätten sich im Falle █ der Begünstigung im Amte schuldig gemacht, nur einen Fall der üblen Nachrede einer Reihe von Einzelfällen der ersten Dr. ███████████ gegen die beiden Verletzten; mit Bezug auf dazu noch eine Beleidigung. Indessen hat die Strafkammer in den Fällen der üblen Nachrede jeweils eine fortgesetzte Handlung, teilweise auch gleichartige Tateinheit, zum Nachteil einmal des Dr. S____, zum anderen des ███████ gesehen; zwischen der Beleidigung und der üblen Nachrede nimmt sie Fortsetzungszusammenhang an.
Der Vertreter des Nebenklägers ████████ hat in der Hauptverhandlung vor dem Senat ausgeführt, die Strafkammer habe den Angeklagten nicht wegen der üblen Nachrede verurteilt, die in der Behauptung liege, auch ███████ Begünstigung im Amte ████████ habe im Falle begangen. Hier sei vielmehr nur eine üble Nachrede gegenüber █████████ angenommen worden. Das ergebe sich aus folgenden Sätzen der Urteilsbegründung:
„Nach dem festgestellten Sachverhalt hat der Angeklagte die Ehre des Dr. ████████ durch mehrere Teilakte, nämlich durch Verlesung des Absatzes 1 der Einleitung und ███ ebenso die Ehre des Dr. falls durch mehrere Teilakte, nämlich durch die Verlesung der Fragen ... in strafbarer Weise verletzt (UA 5.34).“
Es ist einzuräumen, dass diese Zusammenfassung auf den ersten Blick den Eindruck erwecken kann, als sei in der Verlesung des Absatzes 1 der Einleitung eine üble Nachrede nur gegen █████████ nicht gegen Dr. U__ erhoben worden, weil die Einleitung hier nur im Zusammenhang mit ███████ nicht im Zusammenhang mit Dr. U__ aufgeführt wird. Andere Stellen des Urteils ergeben aber unzweideutig, dass die Behauptung des Angeklagten, „sie beide“ hätten sich der Begünstigung im Amte schuldig gemacht, als üble Nachrede gegenüber beiden angenommen worden und so auch der Verurteilung zugrunde gelegt worden ist. Denn schon der nächste Absatz des Urteils beginnt:
„In den Fällen des Absatzes 1 der Einleitung und der Fragen 1), 15), 15) und 16) wird zwar durch einen und denselben Teilakt die Ehre beider Zeugen verletzt. In diesen Fällen liegt nach der natürlichen Auffassung jeweils nur eine Straftat vor (gleichzeitige Idealkonkurrenz), die aber in Anbetracht der Stellung des Zeugen █████████ Polizeipräsident in erster Linie gegen diesen Zeugen gerichtet ist.“
Dass sie „in erster Linie“ gegen ███████ █████████ ist, kann hier nur besagen, dass sie auch (wenn auch erst in zweiter Linie) gegen Dr. U__ gerichtet ist. Wenn die Strafkammer das nicht meinte, könnte sie nicht von „gleichzeitiger“ (gemeint ist: gleichartiger) Tateinheit sprechen.
An anderer Stelle sagt das Urteil:
„Diese einleitenden Ausführungen enthalten gegenüber beiden Zeugen den ... Vorwurf, █████████ Begünstigung im Amte schuldig gemacht zu haben im Falle ██ (UA S.13).“
Zu diesen unmissverständlichen Ausführungen des Urteils kommt noch, dass es offensichtlich falsch gewesen wäre, den Satz, in dem der Angeklagte die Nebenkläger als „Sie beide“ anredet und keinerlei Unterschied zwischen ihnen macht, auch keinen von ihnen noch einmal mit Namen nennt, als eine üble Nachrede nur gegenüber dem einen von ihnen anzusehen. Ein solcher Fehler kann der Strafkammer nicht deshalb unterstellt werden, weil an der einen, vom Vertreter des Nebenklägers ███████████████████ Stelle die Einleitung des Schreibens, offenbar versehentlich, nicht mit angeführt worden ist.
Gegen die rechtliche Beurteilung des Zusammentreffens der einzelnen Handlungen durch das Landgericht sind Bedenken nicht zu erheben. Die Zusammenfassung des Vorwurfs der Begünstigung mit den übrigen kränkenden Äußerungen des Angeklagten zu zwei im Rechtssinne einheitlichen Taten hat zur unvermeidbaren Folge, dass auch für die Zulässigkeit des Verfahrens nicht zwischen dem Einzelfall, auf den sich das zeitweilige Verfahrenshindernis (§ 191 StGB) bezieht, und den übrigen Einzelfällen unterschieden werden kann. Vielmehr muss bei dieser Sachlage mit dem ganzen Verfahren innegehalten werden.
Schon aus diesem Grunde war das angefochtene Urteil mit allen Feststellungen aufzuheben, wie vom Oberbundesanwalt beantragt.
II.
Für die neue Verhandlung und Entscheidung wird auf folgendes hingewiesen:
1. Die Strafkammer hat eine Reihe von Beweisanträgen abgelehnt, weil sie zu Zweck der Prozessverschleppung gestellt worden seien. Mit dieser Begründung werden die Anträge in der neuen Verhandlung schon deshalb nicht abgelehnt werden dürfen, weil sie jedenfalls jetzt rechtzeitig angekündigt sind.
Im Übrigen bedarf der Ablehnungsgrund der Verschleppungsabsicht zum mindesten dann einer eingehenden Begründung, wenn der Beweisantrag von einem Rechtsanwalt gestellt wird. Bei Anträgen, die der Angeklagte selbst stellt, wird gerade in einem Verfahren wegen übler Nachrede ebenfalls Zurückhaltung bei der Annahme der Verschleppungsabsicht am Platze sein. Es wird zu erwägen sein, dass auf der einen Seite die kränkenden Äußerungen des Angeklagten hier urkundlich festliegen, so dass der Angeklagte nicht etwa hoffen kann, im Wege der Prozessverschleppung den gegen ihn zu führenden Beweis zu erschweren. Vielmehr kommt es entscheidend auf den Wahrheitsbeweis an. Er wird um so schwieriger, je mehr Zeit vergeht. Deshalb liefe eine Prozessverschleppung den Beweisinteressen des Angeklagten entgegen. Denkbar ist freilich, dass der Angeklagte das verkennt; denkbar ist auch, dass er in der Befürchtung, der Wahrheitsbeweis werde ohnehin nicht zu führen sein, seine Verurteilung hinauszuzögern sucht.
Immerhin ist folgendes zu beachten. Die Ablehnung eines Beweisantrags wegen Verschleppungsabsicht bedeutet, dass das Gericht den Antrag für nicht ernstgemeint hält. Zu dieser Überzeugung wird es oft nur kommen können, indem es das bisherige Beweisergebnis und die Aussichten der beantragten weiteren Beweisaufnahme beurteilt. Die Ablehnung eines Beweisantrags wegen Verschleppungsabsicht kann also in gewissem Sinne auf eine Vorwegnahme des Beweisergebnisses hinauslaufen: schon deshalb ist dabei Vorsicht geboten. Schließlich wird bei dem Vorwurf der Verschleppungsabsicht gerade im vorliegenden Falle auch zu berücksichtigen sein, dass dieses Verfahren ohnehin, und zwar ohne Verschulden des Angeklagten, sehr geraume Zeit in Anspruch genommen hat.
Ob auch Hilfsanträge wegen Verschleppungsabsicht abgelehnt werden können, ist mindestens zweifelhaft (vgl. KG JR 1954, 231). Für das Gericht empfiehlt es sich, in zweifelhaften Fällen auch Hilfsanträge vor der Urteilsverkündung durch Beschluss zu bescheiden und dem Antragsteller noch Gelegenheit zu weiteren Anträgen zu geben.
Ein Angeklagter, der einen Beweisantrag hilfsweise stellt, begibt sich damit der Möglichkeit, den Ablehnungsgrund so rechtzeitig zu erfahren, dass er mit Rücksicht auf ihn noch andere Anträge stellen kann.
2. Ein Antrag mit dem Vortrag, „eine Auskunft der Amerikanischen Militärregierung darüber einzuholen, ob gegen den Nebenkläger ████████ ein formelles Verfahren wegen Fragebogenfälschung bezw. ein formelles Verfahren zur Nachprüfung seiner Zugehörigkeit zur NSDAP stattgefunden hat“, ist kein Beweisermittlungsantrag, sondern ein Beweisantrag. Dass der Beweisgegenstand in die äußere Form einer Frage („ob“) und nicht in die Form einer Behauptung („dass“) gekleidet ist, kann nicht darüber hinwegtäuschen, dass hier in Wahrheit keine Frage, sondern eine Behauptung des Beweisführers gemeint ist.
Übrigens kann auch in der Übergehung von Beweisermittlungsanträgen ein Verfahrensverstoß liegen. Beweisermittlungsanträge unterscheiden sich von Beweisanträgen verfahrensrechtlich nicht dadurch, dass sie ohne weiteres übergangen werden dürfen, sondern dadurch, dass sie nicht gemäß §§ 244 Abs. 5, 34 StPO durch einen mit Gründen zu versehenden Gerichtsbeschluss beschieden zu werden brauchen.
Die Aufklärungspflicht des Gerichts erstreckt sich im Falle des § 186 StGB auch auf den Wahrheitsbeweis; Umstände, die zu einer weiteren Aufklärung drängen, können auch und gerade in einem Beweisermittlungsantrag liegen.
3. Was ein Zeuge Bekundungen darüber gemacht, ob jemand anders bei einer bestimmten Gelegenheit betrunken war, so kann die Frage, ob der Zeuge bei dieser Gelegenheit selbst betrunken war, nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass das für die Entscheidung ohne Bedeutung sei. Ob ein Zeuge, der über seine Beobachtungen aussagt, zur Zeit dieser Beobachtungen betrunken gewesen ist, kann für die Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit erheblich sein.
4. Ein Strafverfahren wegen übler Nachrede ist nicht dazu bestimmt, festzustellen, ob der Beleidigte für sein Amt geeignet oder ungeeignet ist. Der in § 186 StGB zugelassene Wahrheitsbeweis kann nicht etwa auf die allgemeine Frage erstreckt werden, ob „die Nebenkläger kriminelle und für ihre Ämter ungeeignete Persönlichkeiten sind“. Das wäre ein Werturteil, dessen Berechtigung nicht Gegenstand der richterlichen Würdigung in einem Verfahren gegen einen anderen, nämlich gegen den Beleidiger sein kann. Vielmehr muss der Wahrheitsbeweis sich auf Tatsachen beschränken, und zwar streng auf diejenigen Tatsachen, die in der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Äußerung behauptet worden sind. Da in dieser Äußerung nicht behauptet wird, ███████████ „laufend Hehlergut an sich gebracht“, wäre es durchaus unstatthaft, Beweisanträge über eine derartige Frage zuzulassen, oder gar von Amts wegen eine Aufklärung in dieser Richtung zu versuchen. Es sei ausdrücklich hervorgehoben, dass solche neuen Behauptungen nichts mit der Verteidigung des Angeklagten in diesem Verfahren zu tun haben, und dass dieses Verfahren auch keinesfalls der Ort ist, in dem solche Behauptungen zur Wahrnehmung irgendwelcher berechtigten Interessen aufgestellt werden können. Der Angeklagte setzt sich damit der Gefahr erneuter Strafverfolgung aus.
Der Wahrheitsbeweis dient nicht der Belastung des Beleidigten, sondern der Entlastung des Beleidigers. Nur damit er nicht zu Unrecht verurteilt wird, muss der Frage nachgegangen werden, ob die in seiner kränkenden Äußerung behaupteten Tatsachen etwa erweislich wahr sind. Es wäre eine gröbliche Verkennung des Verfahrenszwecks, wenn Versuche zugelassen würden, ganz allgemein die angeblich Beleidigten zu waschen. An diesem Grundsatz, den die Strafkammer bisher befolgt hat, wird sie auch gegenüber den Angriffen des Angeklagten festzuhalten haben.
Gegen diesen Grundsatz hat die Strafkammer auch anzuwenden geglaubt, indem sie jede Beweiserhebung darüber abgelehnt hat, ob der Nebenkläger ██████████ der Zeit nach dem 9. Januar 1952 „alkoholische Exzesse“ begangen hat. Es ist richtig, dass solche „alkoholischen Exzesse“ nicht selbst Gegenstand des Wahrheitsbeweises sein können, weil die Äußerungen des Angeklagten sich auf angebliche frühere Entgleisungen des Nebenklägers ████████ bezogen. Die Strafkammer wird sich aber die Frage vorlegen müssen, ob spätere „alkoholische Exzesse“ nicht als unterstützende Beweisanzeichen dafür in Betracht kommen können, dass derartiges auch schon früher vorgekommen ist. Es liegt nicht gerade nahe, dass ein Mann in der Stellung des Nebenklägers █████ ████ auf Vorwürfe hin, die umberechtigt in dieser Richtung gegen ihn erhoben worden waren, zu solchen Entgleisungen übergehen sollte. Es wird deshalb zu prüfen sein, ob etwa erweisliche „alkoholische Exzesse“ nach dem 9. Januar 1952 Einfluss auf die Beweiswürdigung hinsichtlich der für die frühere Zeit behaupteten Entgleisungen haben können. Bis zu welchem Zeitpunkt dabei gegangen werden kann, muss dem Ermessen der Strafkammer überlassen bleiben.
5. Mit Recht ist die Strafkammer davon ausgegangen, dass der Schutz des § 193 StGB auch dann entfallen kann, wenn das für die Äußerung gewählte Mittel – Bekanntgabe in einer Pressekonferenz – unangemessen war. Die Strafkammer hat auch nicht verkannt, dass dann in der Urteilsbegründung angegeben werden muss, welches andere Mittel zur Wahrnehmung der berechtigten Interessen angemessen gewesen wäre. Sie führt (UA 33) dazu allgemein aus:
„Das ███████████ Mittel wäre gewesen, Dr. S____ und ███████ um Stellungnahme zu bitten und, falls von ihnen keine Antwort oder keine befriedigende Antwort zu erlangen gewesen sei, die vermeintlichen „Vorfälle und Verfehlungen“ ihrer vorgesetzten Dienststelle oder, soweit es sich um strafbare Handlungen handelte, der Staatsanwaltschaft zu unterbreiten.“
Es wird sich empfehlen, bei der neuen Entscheidung die Behauptungen des Angeklagten einzeln darauf zu untersuchen, ob dieser andere Weg wirklich für jede von ihnen gangbar, angemessen und ebenso geeignet erscheinen konnte, die berechtigten Interessen wahrzunehmen. Zweifelhaft kann das insbesondere bei der Behauptung sein, Dr. U__ D habe wegen Fragebogenfälschung vier Monate in Haft gesessen. Eine Anfrage bei Dr. U__) hätte nur erbracht, dass dieser das bestreitet. Davon ging der Angeklagte anscheinend ohnehin aus; dass sich daraus aber schon eine Leichtfertigkeit ergebe, hat die Strafkammer selbst nicht angenommen. Der Vorgesetzte Dr. U__s war ████████; ob es vom Standpunkt des Angeklagten aus angemessen erscheinen konnte, sich gerade an diesen zu wenden, bedürfte unter den Gesamtumständen des vorliegenden Falles zum mindesten näherer Erörterung. Eine Anrufung der Staatsanwaltschaft kam nicht in Betracht, da der Angeklagte nach seinen Unterlagen davon ausgehen musste, die behauptete Verfehlung sei schon gesühnt.
6. Unter Nr. 13 seines Schreibens richtete der Angeklagte an beide Nebenkläger die Frage: „Welche Maßnahmen haben Sie beide ergriffen, um die Westberliner Bevölkerung vor Menschenraub zu sichern?“ Das angefochtene Urteil führt dazu nur aus:
„In dieser Frage wird den Zeugen ███████ und █████████ auch nach der Einlassung des Angeklagten der Vorwurf gemacht und damit die ehrenrührige Tatsachenbehauptung aufgestellt, pflichtwidrig nicht alle beaw. nicht alle notwendigen Maßnahmen getroffen zu haben, um die Westberliner Bevölkerung vor Menschenraub zu sichern.“
Die Beweisaufnahme hat den Wahrheitsbeweis für diese Behauptung nicht erbracht.
Das Landgericht wird hier auf die offenkundige Tatsache eingehen müssen, dass die Berliner Polizei bald nach jenem Schreiben des Angeklagten, nämlich nach der Entführung des Rechtsanwalts Dr. L__., erheblich wirksamere Maßnahmen gegen Menschenraub für erforderlich gehalten hat, als sie zur Zeit des Schreibens noch bestanden. Die Auffassung, dass solche Maßnahmen schon früher erforderlich gewesen wären, wird sich kaum widerlegen lassen. Von „Pflichtwidrigkeit“ ist in der Frage des Angeklagten nicht ausdrücklich die Rede. Dieser von der Strafkammer im Wege der Auslegung hineingedeutete Ausdruck bezeichnet auch mehr ein Werturteil als eine Tatsache. Gegebenenfalls wird die Strafkammer sich deutlicher darüber aussprechen müssen, welche ehrenrührige Tatsache der Angeklagte hier behauptet haben soll, und ob diese Tatsache nicht doch erweislich wahr ist.
7. Der entscheidende Teil des angefochtenen Urteils ist nicht richtig gefasst. Es genügt nicht, den teilweise in Tateinheit, teilweise in Tatmehrheit verletzten Vorschriften hinzuzufügen: „§§ 13, 74 StGB“, Vielmehr muss der Urteilsspruch erkennen lassen, in welchem Verhältnis die einzelnen Taten zueinander stehen. Die bisherige rechtliche Würdigung hätte also so ausgedrückt werden müssen, dass der Angeklagte „wegen fortgesetzter übler Nachrede in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beleidigung“ verurteilt wurde. Übrigens mag gegebenenfalls geprüft werden, ob es sich nicht mit Rücksicht auf die von der Strafkammer selbst angenommene gleichartige Tateinheit überhaupt nur um eine Tat handelt.
| Sarstedt | Schmidt | Siener | |||
| Dr. Rotberg | Dr. Börker |