Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung des Vorwegvollzugs vor Unterbringung in Entziehungsanstalt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 262/99
Datum
02.06.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Anordnung des Vorwegvollzugs seiner Freiheitsstrafe vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt. Der BGH hebt diesen Teil des Urteils auf und verweist zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer. Maßgeblich sei das Rehabilitationsinteresse nach § 67 StGB; organisatorische Mängel der Haftanstalten rechtfertigen die Anordnung nicht. Der neue Tatrichter soll auch einen Teil‑Vorwegvollzug prüfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Entscheidung über den Vorwegvollzug der Freiheitsstrafe vor einer Maßregel ist das Rehabilitationsinteresse des Verurteilten maßgebliche Richtschnur.

2

§ 67 Abs. 1 und Abs. 2 StGB gebieten, die Behandlung süchtiger oder kranker Rechtsbrecher möglichst umgehend zu beginnen; dies stärkt die Erforderlichkeit des Maßregelvollzugs vor Vollzug der Strafe.

3

Organisatorische Mängel in den Haftanstalten rechtfertigen nicht ohne weiteres die Anordnung des Vorwegvollzugs.

4

Der Tatrichter hat bei längeren Freiheitsstrafen die Möglichkeit eines teilweisen Vorwegvollzugs zu prüfen, um eine frühzeitige Behandlung zu ermöglichen.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 11. Dezember 1998

Rubrum

5 StR 262/99 █████████████████ █████████ vom 2. Juni 1999 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen schweren räuberischen Diebstahls

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juni 1999

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 11. Dezember 1998 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Vorwegvollzug der Freiheitsstrafe vor der Maßregel (Unterbringung in einer Entziehungsanstalt) angeordnet worden ist.

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 10. Mai 1999 ausgeführt:

»Jedoch kann die Anordnung des Vorwegvollzugs der Strafe keinen Bestand haben.

Richtschnur für die Frage des Vorwegvollzugs ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Rehabilitationsinteresse des Verurteilten. Nach der Grundentscheidung des Gesetzgebers in § 67 Abs. 1 StGB soll möglichst umgehend mit der Behandlung des süchtigen oder kranken Rechtsbrechers begonnen werden, weil dies am ehesten einen dauerhaften Erfolg verspricht (BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 4, 11, 138; BGH, Beschluss vom 7. Dezember 1995 – 4 StR 688/95 – insoweit nicht abgedruckt in StV 1996, 204 f.). Gerade bei längeren Freiheitsstrafen muss es darum gehen, den Betroffenen schon frühzeitig zu behandeln (vgl. BGHSt 37, 160, 162; BGH MDR 1994, 762; BGH, Beschluss vom 9. Dezember 1994 – 3 StR 554/94 –)« (Senat, Beschluss vom 17. September 1998 – 5 StR 224/98).

Das verkennt die Strafkammer. Ihre allein auf organisatorische Mängel in Hamburger Haftanstalten abhebende Begründung vermag die Entscheidung aus § 67 Abs. 2 StGB nicht zu rechtfertigen (vgl. BGHSt 36, 199, 201).

Dem schließt sich der Senat an. Der neue Tatrichter wird die Möglichkeit eines Teil-Vorwegvollzugs zu bedenken haben.

HarmsBasdorfGerhardt
HagerTepperwien

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