Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung des Vorwegvollzugs vor Unterbringung in psychiatrischem Krankenhaus

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 224/98
Datum
17.09.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte ein Urteil wegen Mordes, das ihn lebenslang verurteilte und sieben Jahre Freiheitsstrafe vor der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus vorwegvollziehen ließ. Streitpunkt war, ob der Vorwegvollzug zur Erreichung der Heilungsziele erforderlich war (§67 StGB). Der BGH hob die Anordnung des Vorwegvollzugs auf, weil das Rehabilitationsinteresse vorrangig ist und mangelnde Einsicht nicht ohne Weiteres Vorwegvollzug rechtfertigt; die übrige Revision blieb erfolglos.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Anordnung eines Vorwegvollzugs (§67 StGB) ist vorrangig das Rehabilitationsinteresse des Verurteilten zu berücksichtigen; Vorwegvollzug ist nur zulässig, wenn dadurch die Behandlungserfolge eher zu erwarten sind als durch unmittelbare Unterbringung.

2

Der bloße Mangel an Einsicht oder Therapiebereitschaft des Verurteilten rechtfertigt nicht automatisch den Vorwegvollzug; Therapiebereitschaft kann gerade in der vorgesehenen psychiatrischen Einrichtung begründet und gestärkt werden.

3

Findet das Revisionsgericht, dass in einer erneuten Hauptverhandlung keine tragfähigen Gründe für eine Ausnahmeentscheidung nach §67 Abs.2 StGB zu erwarten sind, kann es die Anordnung des Vorwegvollzugs nach §354 Abs.1 StPO aufheben, ohne die Sache zurückzuverweisen.

4

Bei teilweisem Erfolg der Revision sind Revisionsgebühren und Kostentragung quotal anzupassen; die Kostenverteilung im Revisionsverfahren ist entsprechend der Erfolgsquote zu berücksichtigen.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 29. August 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 17. September 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Mordes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 1998

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. August 1997 nach § 349 Abs. 4 StPO insoweit aufgehoben, als angeordnet worden ist, einen Teil der Freiheitsstrafe vor der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu vollziehen. Diese Anordnung entfällt.

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Jedoch werden die Gebühr für das Revisionsverfahren um ein Fünftel ermäßigt und der Staatskasse ein Fünftel der in der Rechtsmittelinstanz entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten auferlegt. Der Angeklagte hat die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes sowie wegen versuchten Mordes in vier Fällen zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Zugleich wurde seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und bestimmt, dass sieben Jahre der Freiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollziehen sind. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge im Umfang der Beschlussformel Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.

Die Anordnung des Vorwegvollzugs eines Teils der Strafe hat keinen Bestand.

Richtschnur für die Frage eines Vorwegvollzugs ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Rehabilitationsinteresse des Verurteilten. Nach der Grundentscheidung des Gesetzgebers in § 67 Abs. 1 StGB soll möglichst umgehend mit der Behandlung des süchtigen oder kranken Rechtsbrechers begonnen werden, weil dies am ehesten einen dauerhaften Erfolg verspricht (BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug 4, 11, 13; BGH, Beschluss vom 7.12.1995 – 4 StR 688/95 – insoweit nicht abgedruckt in StV 1996, 204 f.). Gerade bei längeren Freiheitsstrafen muss es darum gehen, den Betroffenen schon frühzeitig zu behandeln (vgl. BGHSt 37, 160, 162; BGH MDR 1994, 762; BGH, Beschluss vom 9. Dezember 1994 – 3 StR 554/94 –).

Die Auffassung der Strafkammer, dass der uneinsichtige Angeklagte erst durch die Einwirkung des Strafvollzugs zur Einsicht kommen würde und dass deshalb der Zweck der Besserung durch den Vorwegvollzug leichter erreicht würde, vermag nicht zu überzeugen. Die Begrundung und Stärkung der Therapiemotivation gehört gerade zu den Aufgaben, die in Fällen der vorliegenden Art durch eine medizinische Behandlung zu lösen sind. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Mangel an Therapiebereitschaft nicht gerade in dem für die Behandlung vorgesehenen psychiatrischen Krankenhaus am ehesten überwunden werden sollte (vgl. zu § 64 StGB: BGHR StGB § 67 Abs. 2 Zweckerreichung, leichtere 12 m.w.N.).

Der Senat schließt aus, dass in einer neuen Hauptverhandlung noch tragfähige Gründe für eine erneute Ausnahmeentscheidung nach § 67 Abs. 2 StGB gefunden werden könnten. Er hebt jene Anordnung daher auf (§ 354 Abs. 1 StPO) und sieht davon ab, die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

3. Das Rechtsmittel hat somit teilweise Erfolg. Entsprechend diesem Erfolg sind die Revisionsgebühr um ein Fünftel zu ermäßigen und der Staatskasse ein Fünftel der im Revisionsrechtszug entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen (§ 473 Abs. 4 StPO). Der Senat sieht aber keinen Anlass, den Angeklagten von einem Teil der notwendigen Auslagen der Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren zu entlasten (BGHR StPO § 473 Abs. 4 Quotelung 7).

LaufhütteNackGerhardt
HagerTepperwien

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