Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung des Vorwegvollzugs vor Unterbringung in Entziehungsanstalt (§ 67 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 218/99
Datum
02.06.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde zu vier Jahren Freiheitsstrafe und Unterbringung in einer Entziehungsanstalt verurteilt; das Landgericht ordnete 1 Jahr 6 Monate Vorwegvollzug an. Der BGH hob diese Anordnung auf, da die Begründung nur pauschal auf Mängel in Hamburger Haftanstalten abstellte und keine konkreten Gefährdungsanhalts-punkte darlegte. Die weitergehende Revision gegen Schuldspruch und Maßregel blieb unbegründet. Eine Zurückverweisung erfolgte nicht; Kostenentscheidung angepasst.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung eines Vorwegvollzugs nach § 67 Abs. 2 StGB setzt die Darlegung konkreter Anhaltspunkte voraus, aus denen sich ergibt, dass ein nachfolgender Strafvollzug den Erfolg des Maßregelvollzugs gefährden würde; pauschale organisatorische Hinweise genügen nicht.

2

Vorwegvollzug ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Behandlung unmittelbar der Entlassung in die Freiheit vorausgehen soll und konkrete Gründe dafür vorgetragen werden, dass ein anschließender Strafvollzug die Therapie gefährdet.

3

Ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte für eine Gefährdung und ist zudem angesichts bereits verbüßter Untersuchungshaft nicht zu erwarten, dass in einer neuen Hauptverhandlung die Voraussetzungen für Vorwegvollzug vorliegen, kann die Anordnung entfallen, ohne dass zurückverwiesen werden muss.

4

Bei teilweisem Erfolg der Revision ist die Kostenentscheidung nach § 473 Abs. 4 StPO unter Berücksichtigung des erzielten Teilerfolgs und des Ziels der Revision zu treffen.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 12. November 1998

Rubrum

Beschluss

vom 2. Juni 1999 in der Strafsache gegen █████████████████ █████████ wegen Raubes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juni 1999

Tenor

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 12. November 1998 nach § 349 Abs. 4 StPO insoweit aufgehoben, als angeordnet worden ist, dass ein Jahr und sechs Monate der Freiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollziehen sind; diese Anordnung entfällt.

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen, jedoch wird die Gebühr um ein Drittel ermäßigt.

Die durch das Rechtsmittel entstandenen gerichtlichen Auslagen und notwendigen Auslagen der Angeklagten fallen zu je einem Drittel der Staatskasse zur Last.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte — unter Freisprechung im Übrigen — wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in fünf Fällen sowie wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und ihre Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet; es hat ferner angeordnet, dass ein Jahr und sechs Monate der Freiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollziehen sind.

Die gegen diese Entscheidung gerichtete Revision der Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sich das Rechtsmittel gegen den Schuldspruch sowie den Straf- und Maßregelausspruch richtet. Jedoch hat die Bestimmung des Vorwegvollzugs eines Teils der Freiheitsstrafe keinen Bestand.

Das Landgericht hat ausgeführt, dass ein Teil-Vorwegvollzug der Freiheitsstrafe „die Chancen für eine erfolgreiche Therapie verbessern“ werde und „dadurch der mit der Maßregel verfolgte Zweck leichter erreicht werden kann“. Hierbei hat der Tatrichter allein darauf abgestellt, dass „in Hamburger Haftanstalten ein schwunghafter Handel mit Betäubungsmitteln jeglicher Art betrieben“ werde. Diese Begründung genügt nicht den Anforderungen, die an eine Anordnung nach § 67 Abs. 2 StGB zu stellen sind. Ein Vorwegvollzug kann zwar grundsätzlich auch damit gerechtfertigt werden, dass der Entlassung in die Freiheit die Behandlung nach § 64 StGB unmittelbar vorausgehen sollte, weil ein sich anschließender Strafvollzug den Erfolg des Maßregelvollzugs wieder gefährden würde. Erforderlich ist aber dann die Darlegung konkreter Anhaltspunkte, die erkennen lassen, worin die Gefährdung besteht und wie sie sich bei dem betroffenen Angeklagten auswirken könnte. Die allein auf organisatorische Mängel in „Hamburger Haftanstalten“ abhebende Begründung vermag die Entscheidung aus § 67 Abs. 2 StGB nicht zu rechtfertigen (vgl. Senat, Beschluss vom 2. Juni 1999 — 5 StR 262/99 —).

Der Senat sieht von einer Zurückverweisung der Sache ab und lässt stattdessen die Anordnung des Vorwegvollzugs entfallen. Es erscheint ausgeschlossen, dass sich in einer neuen Hauptverhandlung die Voraussetzungen für die Anordnung eines — auch nur partiellen — Vorwegvollzugs ergeben könnten. Die Angeklagte befindet sich in dieser Sache seit über einem Jahr in Untersuchungshaft. Im Hinblick auf § 67 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 StGB wird daher nach erfolgreichem Abschluss einer sofort beginnenden Unterbringung die Möglichkeit bestehen, die Angeklagte aus der Therapie in die Freiheit zu entlassen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 1994 — 4 StR 115/94 —).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 4 StPO. Dabei berücksichtigt der Senat, dass die Angeklagte nicht zuletzt im Blick auf die vollstreckungsrechtlichen Folgen des Maßregelvollzugs vor der Strafe (vgl. § 67 Abs. 5 StGB) mit der Revision einen nicht unerheblichen Teilerfolg hat, zumal es der Angeklagten bei ihrem Revisionsangriff gegen das Urteil erkennbar in der Hauptsache um den Wegfall des Vorwegvollzugs gegangen ist.

HarmsBasdorfGerhardt
HagerTepperwien

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