Revision: Aufhebung und Zurückverweisung wegen unklarer Feststellungen zur Unterbringung (§63 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 254/80
- Datum
- 20.05.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach §63 StGB setzt voraus, dass die Merkmale des §20 oder §21 StGB zweifelsfrei festgestellt sind und derselbe Zustand eine konkrete Gefahr erheblicher rechtswidriger Taten für die Zukunft begründet.
Urteilsgründe müssen widerspruchsfrei und mit genügender Deutlichkeit darlegen, ob psychologische Merkmale des §20 StGB kumulativ oder alternativ vorliegen; unklare oder widersprüchliche Feststellungen rechtfertigen die Aufhebung und Zurückverweisung.
Bei der Frage der Maßregel ist zu prüfen, ob eine weniger belastende und zugleich wirksamere Maßnahme (insbesondere §64 StGB) in Betracht kommt; eine heilungserwartende Behandlung kann als besonderer Umstand i.S.v. §67b StGB zu berücksichtigen sein.
Stellen sich in erneuter Hauptverhandlung die Voraussetzungen des §20 StGB nicht als gegeben heraus, ist eine Verurteilung auf Strafe nach §358 Abs. 2 StPO ausgeschlossen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 10. Januar 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen Christian ██ von der ███ aus █, dort geboren am ███████ 1955, zur Zeit einstweilen untergebracht, wegen Diebstahls
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 20. Mai 1980 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 10. Januar 1980 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des Diebstahls wegen Schuldunfähigkeit freigesprochen und die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils führt zu seiner Aufhebung und zur Zurückverweisung der Sache.
Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB setzt voraus, dass die Merkmale des § 20 StGB oder des § 21 StGB zweifelsfrei vorliegen und dass derselbe Zustand, der zur Anwendung einer dieser Vorschriften geführt hat, auch für die Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten des Angeklagten erwarten lässt (BGHSt 10, 57, 60). Dass es sich hier so verhält, ergeben die Urteilsgründe nicht mit genügender Deutlichkeit.
Der Tatrichter hat bei der rechtlichen Erörterung der Schuldunfähigkeit die sog. psychologischen Merkmale des § 20 StGB (Einsichtsunfähigkeit, Steuerungsunfähigkeit) einmal kumulativ (UA S. 16), zum anderen alternativ (UA S. 15) festgestellt. Es ist zu besorgen, dass das nicht nur ein Fassungsversehen war, sondern dass der Tatrichter keine volle Klarheit über den Zustand des Angeklagten gewonnen hat. Die Urteilsgründe ergeben ferner nicht eindeutig, ob die Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis (UA S. 15) oder ein nicht krankhaftes Bedürfnis nach Geld für den Erwerb von Rauschmitteln den Angeklagten zu seinen bisherigen Taten gebracht hat und künftig zu erheblichen rechtswidrigen Taten zu treiben droht; nach den Urteilsgründen begründet die genannte Erkrankung für sich allein nicht die Gefahr weiterer rechtswidriger Taten (UA S. 16).
Es ist im Übrigen mit der Annahme des Tatrichters, der Angeklagte werde „hemmungslos“ (UA S. 17) weitere erhebliche Straftaten begehen, nicht ohne Weiteres zu vereinbaren, dass zwischen den Diebstählen zum Nachteil des Zeugen ███████ und dem Fahrraddiebstahl, der dem Angeklagten zur Last gelegt wird, eine Zeitspanne von fast einem Jahr lag, für die keine rechtswidrigen Taten festgestellt worden sind. Im Hinblick auf das Gewicht der zu erwartenden Taten (§ 62 StGB) drängt sich nach den Urteilsgründen auch die Erwägung auf, dass die Ortskenntnis des Angeklagten in seinem Elternhaus die dort begangenen Diebstähle erleichtert hat; deswegen sowie im Hinblick auf den geringfügigen Charakter der vor und nach diesen Diebstählen begangenen Taten hätte der Tatrichter seine Voraussage, der Angeklagte werde bei jeder sich bietenden Gelegenheit andere um „möglichst hohe Werte“ schädigen (UA S. 17), näher belegen müssen.
Für den Fall, dass ergänzende Feststellungen in der neuen Hauptverhandlung die Anwendung des § 63 StGB rechtfertigen sollten, wird vorsorglich auf folgendes hingewiesen:
a) Im Hinblick auf § 72 Abs. 1 Satz 2 StGB wird zu prüfen sein, ob die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) als eine weniger beschwerende und zugleich wirksamere Maßnahme in Betracht kommt (vgl. BGH Urteil vom 29. August 1978 – 1 StR 415/78).
b) Sollte sich ergeben, dass die Rauschmittelsucht des Angeklagten außerhalb des Maßregelvollzugs in einer bestimmten Einrichtung erfolgversprechend behandelt werden kann und dass bei einem solchen Behandlungserfolg die Gefahr künftiger rechtswidriger Taten entfallen würde, so wäre der Tatrichter hier aus Rechtsgründen nicht gehindert, dies als besonderen Umstand im Sinne des § 67b StGB aufzufassen. Allein die Tatsache, dass bei dem Angeklagten eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis vorliegt, würde dann der Anwendung des § 67b StGB nicht entgegen stehen.
Sollte sich in der erneuten Hauptverhandlung erweisen, dass die Voraussetzungen des § 20 StGB nicht vorgelegen haben, so darf auf Strafe gegen den Angeklagten nicht erkannt werden (§ 358 Abs. 2 StPO).
| Herrmann | Fuhrmann | Niepel | |||
| Fleischmann | Horstkotte |