Revision: Zurückverweisung wegen unterlassener Prüfung von § 67b StGB (Aussetzung der Unterbringung)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 256/85
- Datum
- 20.06.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung einer Unterbringungsmaßregel nach § 67b StGB ist zu prüfen, ob ein besonderer Umstand vorliegt, der erwarten lässt, dass die von der Maßregel ausgehende Gefahr durch eine andere, bereits erfolgende Betreuung oder Unterbringung abgewendet oder erheblich gemindert wird.
Die bloße Feststellung, der Zweck der Maßregel lasse sich nur durch Vollzug erreichen, enthebt das Gericht nicht von der Pflicht, konkrete Umstände (z. B. anstalts- oder pflegerisch veranlasste Betreuung, längere Tatumtätigkeitspause) zu untersuchen.
Eine Aussetzung der Vollstreckung kann verantwortet werden, wenn hinreichende Anhaltspunkte bestehen, dass durch die Fortführung einer alternativen Unterbringung die Gefährlichkeit so vermindert wird, dass vorläufig auf den Vollzug verzichtet werden kann.
Versäumt das erstinstanzliche Gericht die gebotene Prüfung der Voraussetzungen des § 67b StGB, ist der betreffende Teil des Urteils aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Traunstein, 14. Februar 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 256/85 in dem Sicherungsverfahren gegen ███ den Rentner Hubert geboren am ████████ 1932 in ███
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu III. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Juni 1985 gemäß § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig
Tenor
I. Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 14. Februar 1985 insoweit mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, als die Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision des Beschuldigten wird verworfen.
Gründe
1. Das Landgericht hat eine Aussetzung der Vollstreckung der gegen den Beschuldigten angeordneten Unterbringung nach § 67b StGB abgelehnt, weil der Zweck der Maßregel bei dem krankheitsuneinsichtigen Beschuldigten nur durch den Vollzug erreicht werden könne. Diese Begründung wird den Besonderheiten des Falles nicht gerecht. Nach den getroffenen Feststellungen befindet sich der Beschuldigte seit 4. April 1984 auf Grund vormundschaftsgerichtlich genehmigter Anordnung seines Pflegers im Bezirkskrankenhaus Gabersee; ersichtlich ist es seither nicht mehr zu rechtswidrigen Taten gekommen. Das Landgericht hätte daher prüfen müssen, ob in einer vom Gebrechlichkeitspfleger veranlassten Anstaltseinweisung des Beschuldigten ein besonderer Umstand im Sinne des § 67b StGB liegt, der die Aussetzung der nach § 63 Abs. 1 StGB angeordneten Unterbringung rechtfertigen könnte (vgl. Horstkotte in LK 10. Aufl. § 67b Rdn. 69; Horn in SK 3. Aufl. § 67b Rdn. 4; s. a. BGH, Urteil vom 6. Mai 1975 – 1 StR 143/75; Urteil vom 20. Mai 1980 – 5 StR 254/80). Eine Aussetzung wäre hierbei zu verantworten, wenn damit zu rechnen wäre, dass die vom Beschuldigten ausgehende Gefahr durch die vom Pfleger weiterhin veranlasste Anstaltseinweisung abgewendet oder so abgeschwächt wäre, dass zunächst ein Verzicht auf den Vollzug der Maßregel gewagt werden könnte (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 1975 – 1 StR 143/75 bei Dallinger MDR 1975, 724; Urteil vom [REDACTED] November 1977 – 1 StR 417/77 bei Holtz MDR 1977, 279, 280).
2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten nicht ergeben. Auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 21. Mai 1985 wird verwiesen.
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