Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung der Unterbringungsanordnung nach § 63 StGB wegen unzureichender Feststellungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 415/78
Datum
29.08.1978
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Beschuldigte wandte sich gegen die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB. Der BGH hob das Urteil mit Ausnahme der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück. Er bemängelte unzureichende Feststellungen zur Gefährlichkeitsprognose, die fehlende Würdigung der Motive und die ungenügende Prüfung milderer Maßnahmen (z. B. § 64 StGB).

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Unterbringung nach § 63 StGB setzt eine durch die Urteilsfeststellungen tragfähige Prognose voraus, dass aufgrund einer krankhaften Störung erhebliche weitere rechtswidrige Taten zu erwarten sind.

2

Der Tatrichter hat die Persönlichkeit, Lebensumstände und Beweggründe des Beschuldigten substantiiert zu würdigen und darzulegen, inwiefern daraus konkret eine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit folgt.

3

Vor Anordnung der Unterbringung sind mildere, geeignete und zumutbare Maßnahmen (insbesondere § 64 StGB) zu prüfen und diese Auseinandersetzung im Urteil zu dokumentieren.

4

Fehlen die für die Überprüfung der Voraussetzungen einer Unterbringungsanordnung erforderlichen Feststellungen, ist das Urteil insoweit aufzuheben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 2. Mai 1978

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 415/78

in dem Sicherungsverfahren gegen █████ aus ███, den Elektriker Erwin Karl, dort geboren am ███ ███ 1941.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. August 1978, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Pikart, Dr. Woesner, Kuhn als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretärin ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 2. Mai 1978 mit den Feststellungen aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufrechterhalten. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Dem Beschuldigten liegt zur Last, im Zustand der Schuldunfähigkeit fortgesetzt Waren und Leistungen erschlichen zu haben, deren Preis er nicht bezahlte. Die Strafkammer hat hierwegen gemäß § 63 StGB die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.

Die Revision des Beschuldigten hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.

In der Begründung der Unterbringungsanordnung ist ausgeführt, die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Beschuldigten und seiner Tat ergebe, dass von ihm infolge seines Zustandes – krankhafte Alkoholabhängigkeit (UA S. 10/11) – erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten seien und dass er deshalb als für die Allgemeinheit gefährlich angesehen werden müsse (UA S. 12). Diese Ansicht des Tatrichters findet in den Feststellungen keine ausreichende Stütze.

Der Beschuldigte ist bisher erst einmal – im Jahre 1970 – wegen Betruges verurteilt worden. Bis zu den Tatzeiten des vorliegenden Verfahrens (30. Juni bis 25. September 1977) hat er sich sodann straffrei geführt (UA S. 4/5). Er hat die neuen Betrugstaten damit erklärt, seinem Vater, der ihn um sein Erbteil gebracht habe, zur Bezahlung der Rechnungen habe zwingen wollen; diese Einlassung hat die Strafkammer offenbar nicht als widerlegt angesehen (UA S. 10). Bei dieser Sachlage hätte der Tatrichter die Beweggründe des Beschuldigten näher prüfen und sich mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob der Beschuldigte auf der von ihm angegebenen Grundlage auch dann noch weitere Betrugstaten begangen hätte, nachdem sich endgültig zeigte, dass sein Vater nicht bereit war, für seine Schulden aufzukommen. Dass der Beschuldigte die Betrügereien begangen hat, um Alkohol kaufen zu können, hat die Strafkammer nicht festgestellt. Unter diesen Umständen ist nicht hinreichend dargetan, inwiefern gerade der bei dem Beschuldigten festgestellte chronische Alkoholismus die Verübung weiterer rechtswidriger Taten von erheblichem Gewicht befürchten lassen soll. Dagegen spricht nicht zuletzt, dass der Beschuldigte über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt und in seinem Beruf bis 1976 gearbeitet hat, ohne dass das zuletzt bestehende Arbeitsverhältnis etwa vonseiten des Arbeitgebers gekündigt worden wäre (UA S. 3/4), so dass seine Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess nicht ohne weiteres auszuschließen ist.

Im Übrigen lässt das Urteil nicht erkennen, ob die Strafkammer die Möglichkeit der Verhängung milderer Maßenahmen genügend untersucht hat. So wird nicht näher dargelegt, warum eine Unterbringung des Beschuldigten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) nicht erfolgversprechend wäre (UA S. 13). In diesem Zusammenhang hätte es namentlich nahegelegen, Feststellungen über die Lebensweise des Beschuldigten, insbesondere über Art und Umfang seines Alkoholkonsums, zu treffen. Da die Urteilsgründe hierüber schweigen, kann das Revisionsgericht auch nicht überprüfen, ob sich der Tatrichter rechtsfehlerfrei von der Notwendigkeit bestimmter Gegenmaßnahmen überzeugt hat.

Da nach alledem gegen die Anwendung des § 63 StGB Bedenken bestehen, unterliegt das Urteil mit Ausnahme der rechtlich unangreifbaren Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen der Aufhebung und Zurückverweisung.

MayrPikart
MöslWoesner
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