Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung der Unterbringung in psychiatrischem Krankenhaus (§ 63 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 174/92
Datum
13.05.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wandte sich mit Revision gegen ein Urteil, das ihre Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus anordnete. Der BGH hob diese Unterbringungsanordnung auf, weil das Landgericht nicht geprüft hatte, ob eine weniger belastende und zugleich wirksamere Maßnahme (Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB) gemäß § 72 Abs. 1 Satz 2 StGB in Betracht kommt. Die übrige Revision wurde verworfen und die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB setzt voraus, dass das Gericht geprüft hat, ob eine weniger belastende und zugleich wirksamere Maßnahme, insbesondere eine Unterbringung nach § 64 StGB, nach § 72 Abs. 1 Satz 2 StGB in Betracht kommt.

2

Es rechtfertigt nicht von vornherein die Annahme der Aussichtslosigkeit einer Maßnahme nach § 64 StGB, dass frühere ambulante Therapieversuche gescheitert sind oder eine Resistenz gegen diese Therapien angenommen wurde; die Eignung ist konkret zu prüfen.

3

Unterbleibt die gebotene Prüfung nach § 72 Abs. 1 Satz 2 StGB, ist die Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB aufhebungsreif und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

4

Das Revisionsgericht kann offenlassen, ob die Voraussetzungen verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) oder die materiellen Voraussetzungen des § 63 StGB vorliegen, wenn die Maßregel mangels gebotener Prüfung nach § 72 Abs. 1 Satz 2 StGB aufgehoben werden muss.

Vorinstanzen

Großen Strafkammer des Landgericht Lüneburg bei dem Amtsgericht Celle, 28. Januar 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 13. Mai 1992 in der Strafsache gegen ██ ███ aus ████ Granica geboren am █████ in BO wegen Diebstahls u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Mai 1992 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil der Großen Strafkammer des Landgerichts Lüneburg bei dem Amtsgericht Celle vom 28. Januar 1992 insoweit mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben, als deren Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Die Revision der Angeklagten hat auf die Sachrüge nur zum Ausspruch über die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Der Senat braucht die Frage nicht zu entscheiden, ob die seitherigen Feststellungen die positive Annahme verminderter Schuld (§ 21 StGB) sowie eines (dauerhaften) Zustands im Sinne des § 63 StGB rechtfertigen.

Der Maßregelaussprach kann jedenfalls – worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen hat – deshalb keinen Bestand haben, weil die Strafkammer nicht im Hinblick auf § 72 Abs. 1 Satz 2 StGB geprüft hat, ob die Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) als eine weniger beschwerende und zugleich wirksamere Maßnahme in Betracht kommt (vgl. Senat, Beschl. v. 20. Mai 1980 – 5 StR 254/80 –). Dass hier im Rahmen einer Unterbringung eine Entziehungskur von vornherein aussichtslos erscheint (§ 64 Abs. 2 StGB), versteht sich auch angesichts der vom Landgericht angenommenen Resistenz gegen die bisherigen ambulanten Therapieversuche nicht von selbst.

LaufhitteHarmsBasdorf
HorstkotteSchäfer

Zitiert (1)

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