Treffer
BGH Beschluss

Tateinheit bei gleichzeitigen wechselnden Angriffen; Aufhebung von Strafen und Unterbringungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 283/97
Datum
25.06.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen gefährlicher Körperverletzung und weiterer Taten ein. Der BGH änderte den Schuldspruch dahingehend, dass im Fall II 2 Tateinheit vorliegt, hob daraufhin einzelne Einzelfreiheitsstrafen und die Gesamtstrafe sowie Anordnungen zur Unterbringung in Entziehungsanstalt und psychiatrischem Krankenhaus auf. Die Sache wurde zur neuen Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. Weitere Teile der Revision wurden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Angriffen auf mehrere Personen ist Tateinheit anzunehmen, wenn die Angriffe zeitgleich und wechselweise erfolgen; in solchen Fällen sind die einzelnen Tathandlungen nicht als rechtlich selbständige Taten zusammenzufassen.

2

Der Senat kann den Schuldspruch selbst ändern, wenn die Änderung die Verteidigung des Angeklagten nicht in unzulässiger Weise beeinträchtigt (§ 265 StPO ist nicht entgegenstehend, sofern der Angeklagte sich ersichtlich nicht anders hätte verteidigen können).

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Die Maßnahme des § 63 StGB darf nicht angeordnet werden, wenn ihr Zweck durch eine Unterbringung nach § 64 StGB erreicht werden kann; § 64 StGB ist die weniger beschwerende Maßnahme und hat vorrangig zu prüfen.

4

Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB kommt bei erheblich verminderter Schuldfähigkeit nur in Betracht, wenn diese nicht allein auf dem Alkoholgebrauch beruht, sondern eine krankhafte Alkoholabhängigkeit oder ein psychischer Defekt vorliegt, der einer schweren seelischen Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB gleichsteht.

5

Zur Anordnung von Maßnahmen nach § 63 StGB bedarf es konkreter, widerspruchsfreier Feststellungen; unzureichende oder widersprüchliche Urteilsgründe machen eine neue Entscheidung über die Maßregel erforderlich.

Vorinstanzen

Landgericht Kassel, 20. Februar 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 283/97 vom 25. Juni 1997

in der Strafsache gegen ██ ██ Patrick aus ████, geboren am ███ 1968 in █████, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Juni 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 20. Februar 1997 im Schuldspruch dahin geändert, dass a) der Angeklagte im Falle II 2 der Urteilsgründe der gefährlichen Körperverletzung in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen schuldig ist, b) mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben aa) im Ausspruch über die im Falle II 2 verhängten Einzelfreiheitsstrafen und im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe, bb) soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt und in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, Körperverletzung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchtem Raub sowie wegen Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt und in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.

Die auf die Verletzung sachlichen und formellen Rechts gestützte Revision hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Im Fall II 2 der Urteilsgründe (Tat vom 9. Januar 1996) stellen sich die tatsächlichen Angriffe des Angeklagten gegen seine Ehefrau und gegen den Zeugen ████ nicht jeweils als rechtlich selbständige Handlungen dar. Zwar besteht grundsätzlich kein Anlass, in Fällen, in denen der Täter einzelne Menschen nacheinander angreift, um sie zu verletzen, diese Vorgänge als eine Tat zusammenzufassen (BGHSt 2, 246; 16, 397; BGH NStZ 1984, 311; 1996, 129; BGHR StGB vor § 1 natürliche Handlungseinheit – Entschluss, einheitlicher 10). Etwas anderes muss aber gelten, wenn, wie hier, die Angriffe auf die Tatopfer zeitgleich und wechselweise erfolgen. In diesen Fällen ist von Tateinheit auszugehen (BGH NStZ 1985, 217; StV 1990, 544; BGHR StGB vor § 1 natürliche Handlungseinheit – Entschluss, einheitlicher 2; BGH Beschluss vom 26. Mai 1995 – 2 StR 239/95; Tröndle StGB 48. Aufl. Rdn. 48).

Der Senat hat die erforderliche Änderung des Schuldspruchs selbst vorgenommen. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da sich der Angeklagte ersichtlich nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der Einzelfreiheitsstrafen von jeweils zwei Jahren und drei Monaten sowie der Gesamtfreiheitsstrafe.

2. Keinen Bestand haben kann auch die gleichzeitige Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt.

a) Es ist zwar möglich, die Maßnahmen der §§ 63 und 64 StGB nebeneinander anzuordnen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen für beide vorliegen (Hanack in LK 11. Aufl. Rdn. 73 zu § 63 StGB und Rdn. 21 zu § 72 StGB; Stree in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. Rdn. 22 zu § 63 und Rdn. 5 zu § 72 StGB). Die Maßregel des § 63 StGB darf aber gemäß § 72 Abs. 1 Satz 2 StGB nicht angeordnet werden, wenn deren Zweck durch die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) erreicht werden kann, denn letztere ist die weniger beschwerende Maßnahme (BGH Beschlüsse vom 13. Mai 1992 – 5 StR 174/92 und vom 21. Dezember 1995 – 5 StR 656/95, NStZ-RR 1996, 162). Den Urteilsgründen ist nicht zu entnehmen, dass das Landgericht dies berücksichtigt hat.

b) Im Übrigen bestehen nach den bisherigen Feststellungen der Strafkammer Bedenken gegen die Anwendung von § 63 StGB. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus kommt nur bei Personen in Betracht, deren Schuldunfähigkeit oder erheblich verminderte Schuldfähigkeit durch einen nicht nur vorübergehenden Zustand im Sinne der §§ 20, 21 StGB hervorgerufen ist. Beruht die erheblich verminderte Schuldfähigkeit auf dem Genuss berauschender Mittel, kommt eine Maßnahme nach § 63 StGB nur dann in Betracht, wenn der Täter an einer krankhaften Alkohol- oder Medikamentenabhängigkeit leidet oder in krankhafter Weise im Hinblick auf den Genuss von Alkohol überempfindlich ist (BGHSt 34, 22, 12 und 17; BGHR StGB § 63 Zustand 2–7, 9, 27; 313, 314; BGH Beschlüsse vom 7. September 1994 – 2 StR 466/94). Ausreichend ist auch, dass die zum Alkoholkonsum führende Abhängigkeit auf einem psychischen Defekt beruht, der, ohne pathologisch bedingt zu sein, in seinem Schweregrad einer krankhaften seelischen Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB gleichsteht (BGHR StGB § 63 Zustand 12, 17; 19).

Die Strafkammer hält rechtsfehlerfrei eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten im Sinne von § 21 StGB für gegeben. Er war bei allen Taten erheblich alkoholisiert, die Strafkammer geht von einer Blutalkoholkonzentration von jeweils zumindest 2,87 ‰ aus (UA S. 23). Zusätzlich sieht sie, sachverständig beraten, eine schwere Persönlichkeitsstörung im Sinne einer schweren seelischen Abartigkeit als gegeben an (UA S. 24). Im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 63 StGB setzt sie sich aber nicht ausreichend mit der Frage auseinander, ob nicht letztlich der Alkoholgenuss den Zustand, der die erheblich verminderte Schuldfähigkeit begründet, herbeigeführt hat, was gegen eine Anwendung von § 63 StGB sprechen würde. Die Urteilsfeststellungen stellen im Übrigen widersprüchlich darauf ab, die erheblich verminderte Schuldfähigkeit beruhe einerseits auf dem Zusammenwirken von übermäßigem Alkoholgenuss und der Persönlichkeitsstörung (UA S. 24/25), andererseits allein auf letzterer (UA S. 30). Soweit festgestellt wird, der Angeklagte „leide an einer krankhaften Alkoholsucht“, sein „Hang zum übermäßigen Alkoholkonsum, der bereits in seinen früheren Lebensjahren begonnen und sich mit steigender Tendenz fortgesetzt habe, habe Krankheitswert“ (UA S. 30), genügen die Ausführungen ebenfalls nicht, die Voraussetzungen des § 63 StGB zu belegen. Der Missbrauch von Alkohol als solcher auch über längere Zeit rechtfertigt nicht allein die Annahme einer krankhaften Alkoholsucht, zumal nach den Urteilsfeststellungen die Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB nicht auf eine „Alkoholkrankheit“ gestützt wird (UA S. 24). Die Frage der Anordnung von Maßnahmen der Sicherung und Besserung muss deshalb neu entschieden werden.

3. Die in den Fällen I und III ausgesprochenen Freiheitsstrafen können bestehen bleiben, da auszuschließen ist, dass sie von der Aufhebung der Einzelfreiheitsstrafen im Fall II und der Aufhebung der angeordneten Maßnahmen der Sicherung und Besserung berührt werden.

DetterJahnkeBode
TheuneRothfuß
Tateinheit bei gleichzeitigen wechselnden Angriffen; Aufhebung von Strafen und Unterbringungen — Themis