Treffer
BGH Urteil

§ 164 Abs. 5 StGB: Leichtfertige Falschbeschuldigung gegen gerichtlichen Sachverständigen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 253/53
Datum
15.12.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hatte während eines Strafverfahrens in Schreiben an den Dekan einer Universität einem gerichtlichen Sachverständigen bewusst unwahre Vorwürfe gemacht. Streitpunkt war insbesondere, ob die Aussagen als leichtfertig falsche Anschuldigung (§ 164 Abs. 5 StGB) zu werten sind und ob ein Hinweis nach § 265 StPO ordnungsgemäß erteilt wurde. Der BGH bestätigte die Verurteilung und verwarf die Revisionen von Angeklagtem und Nebenkläger. Bei Angriffen gegen gerichtliche Sachverständige seien an die zuvor gebotene Nachprüfung der Vorwürfe erhöhte Sorgfaltsanforderungen zu stellen; § 193 StGB greife bei gleichzeitiger Verwirklichung des § 164 StGB nicht ein.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Annahme von Leichtfertigkeit i.S.d. § 164 Abs. 5 StGB genügt es regelmäßig, dass der Täter bei gebotener und zumutbarer vorheriger Nachprüfung erhebliche Zweifel an der Richtigkeit seiner Behauptung hätte erkennen müssen.

2

Wer einen gerichtlichen Sachverständigen wegen dessen gutachterlicher Tätigkeit angreift, unterliegt bei der vorherigen Prüfung der Richtigkeit einer Anschuldigung gesteigerten Sorgfaltsanforderungen, weil der Sachverständige kraft gesetzlicher Pflicht zur Gutachtenerstattung in das Verfahren eingebunden ist.

3

Ein Hinweis nach § 265 Abs. 1 StPO ist ausreichend, wenn das Gericht erkennbar macht, dass eine rechtliche Abweichung vom Eröffnungsbeschluss ernstlich in Betracht kommt, und dem Angeklagten Gelegenheit zur Verteidigung und Antragstellung verbleibt; der Hinweis muss nicht in einem bestimmten Verfahrenszusammenhang ergehen.

4

Eine Äußerung kann eine Anschuldigung i.S.d. § 164 StGB auch dann sein, wenn sie an eine Behörde gerichtet ist, die für die Bearbeitung der angestrebten Maßnahme nicht zuständig ist.

5

Erfüllt eine ehrverletzende Behauptung zugleich den Tatbestand des § 164 StGB, ist für eine Rechtfertigung nach § 193 StGB grundsätzlich kein Raum.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 3. September 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Wirtschaftsprüfer Dr. Paul ██ ██████████ aus ██████, dort geboren am ██████ 1898, wegen leichtfertig falscher Anschuldigung hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Dezember 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ████

Leitsatz

Bei der Beurteilung des Merkmales der Leichtfertigkeit muss u. U. berücksichtigt werden, ob es sich um Angriffe gegen einen gerichtlichen Sachverständigen handelt; die Anforderungen an die Pflicht zur vorherigen, gewissenhaften Nachprüfung der unzutreffenden Anschuldigung verschärfen sich dann.

Tenor

Die Revisionen des Angeklagten und des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 3. September 1952 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte hatte während eines Strafverfahrens – in dem er der Beihilfe zur Gläubigerbegünstigung beschuldigt, aber am 28.11.1950 freigesprochen worden war – gegen den Sachverständigen dieses Verfahrens, den jetzigen Nebenkläger Professor █████████, unwahre Bezichtigungen erhoben. Zwischen dem Angeklagten und dem Nebenkläger waren schon bald nach Einleitung des Ermittlungsverfahrens gegen ███ u. a. Meinungsverschiedenheiten eingetreten. Besonderen Anlass hierzu sah der Angeklagte in dem Inhalt eines Nachtragsgutachtens, das sich u. a. mit den ihm zur Last gelegten Verfehlungen befasste. Bereits vor Beginn der Hauptverhandlung war er mit Schreiben vom 4.10.1950 an den Dekan der Rechts- und Staatswissenschaftlichen Fakultät der Universität Hamburg herangetreten und hatte angefragt, ob es möglich sei, ein Ehrengerichtsverfahren gegen den Nebenkläger durchzuführen. In seinem Antwortschreiben verneinte dies der Dekan. Trotzdem wandte sich der Angeklagte während der mehrwöchigen Hauptverhandlung gegen ███ u. a. nochmals durch zwei weitere Schreiben an den Dekan. In seinem ersten Schreiben stellte er die Behauptung auf, Professor Dr. ██████████ habe in seinem Gutachten bewusst die Unwahrheit gesagt. Der Angeklagte bat, „die Frage zu überprüfen, ob es nicht doch an der Zeit ist, hier von seiten der Universität einzuschreiten“. In dem Antwortschreiben auf diesen Brief wies der Dekan den „Versuch der Zwischenschaltung einer unzuständigen Instanz“ scharf zurück, weil der Nebenkläger „als gerichtlicher Sachverständiger um die Erstattung eines Gutachtens gebeten worden“ sei.

Am 17.11.1950 schrieb der Angeklagte dem Dekan erneut, und zwar unter dem gleichen Betreff wie in seinem Brief vom 17.10.1950, nämlich: „Ehrengericht der Universität Hamburg wegen Professor Dr. jur. et phil. Karl ██████████“. Weiterhin behauptete er unwahr, Professor ██████████ habe es unternommen, vor der Landeskammer Hamburg und Schleswig-Holstein für das wirtschaftliche Prüfungs- und Treuhandwesen ein Ehrengerichtsverfahren gegen ihn (den Angeklagten) einzuleiten. Damit habe der Nebenkläger gegen seine Gutachterpflichten verstoßen („unverantwortliche Gutachtertätigkeit“). Unter Nr. 6 enthält der Brief noch folgendes: „Ich bin unverändert der Ansicht, dass sich ein Mitglied des Lehrkörpers der Universität auch außerhalb der Universität so zu benehmen hat, dass man ihm keine Vorwürfe der geschilderten Art machen kann. Vielmehr hat ein Universitätslehrer der Jugend ein Vorbild zu sein.“

In dem Aufstellen der unwahren Behauptungen sieht die Strafkammer jeweils eine leichtfertig falsche Anschuldigung in Tateinheit mit übler Nachrede. Den Inhalt der oben wiedergegebenen Sätze (unter Nr. 6 des letzten Schreibens) wertet sie als tateinheitliche Beleidigung. Dementsprechend ist der Angeklagte zu zwei Geldstrafen von je 300 DM verurteilt worden. Weiterhin wurde dem Verletzten die Veröffentlichungsbefugnis hinsichtlich des erkennenden Teils des Urteils zuerkannt.

Die Revisionen des Angeklagten und des Nebenklägers erheben verfahrensrechtliche und sachlich-rechtliche Beanstandungen. Beide Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.

A. Verfahrensrügen beider Beschwerdeführer:

1.) Der Angeklagte behauptet, das Verfahren gegen ihn sei in beiden Fällen wegen wissentlich falscher Anschuldigung in Tateinheit mit Verleumdung und mit Beleidigung eröffnet worden. Die Richtigkeit dieser Behauptung steht fest.

Er beanstandet, dass ihm gegenüber kein Hinweis auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes erfolgt und hierdurch die Vorschrift des § 265 Abs. 1 StPO verletzt worden sei. Die Sitzungsniederschrift ergibt insoweit folgendes:

„Nachdem der Vorsitzende bereits nach Anhörung des Angeklagten und des Nebenklägers und Zeugen Professor ████████ und dann nochmals im Anschluss an die Vernehmung des Zeugen Johann-Karl Backhaus den Versuch eines gütlichen Ausgleichs unter Heranziehung von § 153 StPO gemacht hatte, bemühte er sich nach Abschluss der Beweisaufnahme nochmals um einen solchen. Er schlug die Abgabe von Ehrenerklärungen vor, wobei er darauf hinwies, dass unter Umständen bei dem Angeklagten kein Handeln ‚wider besseres Wissen‘ vorliege und möglicherweise nur eine Verurteilung wegen Leichtfertigkeit (§ 164 Abs. 5 StGB) und übler Nachrede (§ 186 StGB) in Betracht komme. Der Angeklagte und der Vertreter der Staatsanwaltschaft erklärten sich – unter Anwendung von § 153 StPO – grundsätzlich mit einem gütlichen Ausgleich in der Form von Ehrenerklärungen einverstanden; der Nebenkläger lehnte einen solchen jedoch ab.“

Dieser Wortlaut der Sitzungsniederschrift lässt erkennen, dass der Vorschrift des § 265 StPO Genüge getan worden ist. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kommt es nicht darauf an, in welchem Zusammenhang auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes hingewiesen wird. Entscheidend ist vielmehr, dass der Vorsitzende oder das Gericht erkennen lassen, eine rechtliche Abweichung vom Eröffnungsbeschluss komme ernstlich in Betracht, und dass der Angeklagte noch Gelegenheit zur Verteidigung und Antragstellung hat. Beiden Gesichtspunkten ist hier Rechnung getragen worden.

a) Zunächst steht es schon nicht fest, dass – wie der Beschwerdeführer behauptet – der Hinweis sich nicht an ihn, sondern nur an den Nebenkläger gerichtet habe. Die Sitzungsniederschrift enthält insoweit keinen Anhaltspunkt. Es ist daher davon auszugehen, dass alle Verfahrensbeteiligten gleichermaßen angesprochen wurden.

Weiterhin besteht kein Anlass zu der Annahme, der Vorsitzende habe den Hinweis nicht ernsthaft gemeint, weil durch ihn ein gütlicher Ausgleich angestrebt werden sollte. Eine solche Folgerung würde letzten Endes auf die – durch nichts bewiesene – Vermutung hinauslaufen, das Gericht habe seine Vergleichsbestrebungen durch nicht zu billigende (sogar unlautere) Mittel unterstützen wollen. Es ist daher abwegig, die Ernstlichkeit des Hinweises irgendwie in Zweifel ziehen zu wollen, zumal der Vorsitzende auf die mögliche Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes hinwies, als die Beweisaufnahme schon durchgeführt war und er sich über ihr Ergebnis eine – wenn auch nur vorläufige – Meinung bilden konnte.

Im Übrigen hatte der Angeklagte – falls überhaupt noch ein Zweifel insoweit bei ihm bestanden haben sollte – den späteren Anträgen des Anklagevertreters entnehmen müssen, welche ernstliche Bedeutung dem Hinweis des Vorsitzenden innegewohnt hatte. Zwar kommt es für die Beachtung des § 265 StPO im Allgemeinen nicht auf die Anträge des Staatsanwalts an. Im Zusammenhang mit den unberechtigten Zweifeln des Angeklagten erlangen sie hier jedoch Bedeutung. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hatte der Angeklagte mithin seine Verteidigung auf den veränderten rechtlichen Gesichtspunkt einstellen müssen.

b) Unerfindlich bleibt, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer keine „Gelegenheit zur Verteidigung“ gehabt haben will. Möglicherweise übersieht er, dass auch noch nach dem Vortrag des Anklagevertreters Beweis- oder Aussetzungsanträge bei dem Gericht angebracht werden konnten. Dass ihm insoweit Rechte durch die Strafkammer abgeschnitten worden seien, behauptet der Angeklagte selbst nicht.

Seine Verfahrensbeschwerde ist daher unbegründet.

2.) Dem verfahrensrechtlichen Angriff des Nebenklägers, der die Verletzung der §§ 264, 267 StPO rügt, kann nicht entnommen werden, worin der Verstoß bestehen soll. Die Darlegungen der Revisionsbegründungsschrift, auf die diese Rüge Bezug nimmt, wenden sich nur in unbeachtlicher Weise gegen die Urteilsfeststellungen als solche. Die verfahrensrechtliche Beanstandung des Nebenklägers ist mithin unzulässig erhoben worden.

B. Sachrüge des Angeklagten:

Auch die sachlich-rechtlichen Angriffe des Angeklagten greifen in beiden Fällen nicht durch.

I. Verurteilung wegen des Briefes vom 11. November 1950:

1.) Der Beschwerdeführer rügt vor allem die Anwendung der Bestimmung des § 164 Abs. 5 StGB und wendet sich insoweit besonders gegen die Annahme eines „leichtfertigen“ Handelns.

a) Zutreffend ist die Strafkammer davon ausgegangen, dass die Briefe sich an eine „Behörde“ im Sinne des § 164 StGB richteten. Auch die Universitäten und ihre Fakultäten rechnen hierzu, wie schon das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung entschieden hat (vgl. u. a. RGSt 17, 210).

Weiterhin ist es nicht erforderlich, dass die angegangene Behörde (hier die Fakultät) für die Bearbeitung der Disziplinaranzeige selbst zuständig war (RG in DJ 1937, 943).

b) Für das Revisionsgericht bindend ist die Schlussfolgerung des Landgerichts, das Schreiben vom 11. November 1950 enthalte die Behauptung, der Nebenkläger habe sein Gutachten vor Gericht vorsätzlich falsch („bewusst unwahr“) erstattet. Denn die Aufgabe, Inhalt und Bedeutung von Äußerungen – auch soweit sie schriftlich vorliegen – zu erforschen, steht grundsätzlich nur dem Tatrichter zu. Zieht er aus dem Inhalt von Schriftstücken denkgesetzlich mögliche Folgerungen, so können diese durch das Revisionsgericht nicht nachgeprüft werden. Dass es sich hier aber um einen denkgesetzlich unmöglichen Schluss gehandelt habe, kann auch die Revision nicht behaupten.

Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte erweist sich die weitere Feststellung der Strafkammer, es sei die Absicht des Angeklagten gewesen, durch sein Schreiben (behördliche) Maßnahmen der Universität herbeizuführen, ebenfalls als unangreifbar.

c) Schließlich lässt auch die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe leichtfertig gehandelt, keinen Rechtsfehler erkennen.

Als „leichtfertig“ ist – sofern die ausgesprochene Verdächtigung nicht von vornherein völlig unbegründet war – ein Verhalten im Allgemeinen nur dann anzusehen, wenn der Handelnde bei einiger Überlegung oder bei der nach Lage der Sache gebotenen und ihm auch zumutbaren vorherigen Nachprüfung hätte erkennen müssen, dass gegen die Richtigkeit seiner Angaben erhebliche Zweifel bestanden (vgl. u. a. RG JW 1939, 222, BGH in 3 StR 33/53 vom 9.7.1953).

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind diese von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze hier nicht verletzt worden. Insoweit übersieht die Revision vor allem folgendes:

aa) Mit der Beurteilung der Frage, welche Sorgfalt im Einzelfall bei der vorherigen Nachprüfung von Vorwürfen geboten war, muss wie auch sonst der Zweck des Gesetzes mit herangezogen werden. Die Bestimmung des § 164 StGB bezweckt aber nicht nur den Schutz der Interessen der Rechtspflege; sie dient daneben auch dem Schutz der Ehre des falschlich Angeschuldigten, wie sich allein schon aus der Vorschrift des § 165 StGB ergibt, die den Angeschuldigten als „Verletzten“ bezeichnet und ihm die Veröffentlichungsbefugnis einräumt. Dieser Nebenzweck wird unter Umständen dann stärker in den Vordergrund treten müssen, wenn der unzutreffende Vorwurf gelegentlich der Erfüllung von amtlichen oder dienstlichen Obliegenheiten des Angegriffenen erhoben wird.

Im vorliegenden Fall erfolgte der Angriff gegenüber einem Sachverständigen. Zur Erstattung seines Gutachtens war der Nebenkläger aber verpflichtet (§ 75 StPO); er konnte sogar durch Zwangsmaßnahmen des Gerichts hierzu angehalten werden (§ 77 StPO). Es liegt auf der Hand, dass ein Sachverständiger, der auf diese Weise – unter Umständen sogar gegen seinen Willen – an einen Pflichtenkreis gebunden ist, im Allgemeinen dann einen besonderen Schutz gegenüber unberechtigten Angriffen verdient, wenn er im Rahmen seiner Gutachterpflichten tätig wird.

Bei der Beachtung dieses Gesichtspunktes werden auch die Interessen des Angreifenden nicht über Gebühr eingeschränkt. Denn ihm stehen zur Wahrung der eigenen Rechte andere, wirksamere Mittel gegenüber dem Sachverständigen zu. Insbesondere kann er diesen – auch nach Erstattung des Gutachtens noch (§ 83 Abs. 2 StPO) – wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnen (§§ 74, 24 StPO).

Nach Lage der Sache war es somit – schon vom Grundsatz her – für den Angeklagten geboten, die von ihm erhobenen Vorwürfe vorher mit besonderer Sorgfalt auf ihre Richtigkeit nachzuprüfen. Die Anforderungen an die Pflicht zur vorherigen, gewissenhaften Nachprüfung verschärfen sich im Übrigen hier auch deswegen noch, weil die erhobene (unrichtige) Beschuldigung nicht nur den Vorwurf eines Disziplinarvergehens, sondern auch den einer strafbaren Handlung enthielt (Verstoß gegen § 153 StGB).

bb) Diese, aus allgemeinen Gründen gebotene, besondere Sorgfaltspflicht (bei der Nachprüfung von Anschuldigungen gegenüber amtierenden Sachverständigen) war dem Angeklagten auch – wie die Urteilsfeststellungen ergeben – seiner Person nach und im Hinblick auf die weiteren tatsächlichen Umstände dieses Falles zuzumuten.

Der Beschwerdeführer wusste, dass der Nebenkläger nicht von sich aus, sondern im Auftrag der Staatsanwaltschaft und (späterhin) des Gerichts sein Gutachten erstattete. Schon gelegentlich seiner auf die Beeinträchtigung des Ansehens des Sachverständigen gerichteten Vorbereitungen (d. h. vor seinem Schreiben vom 11.11.1950) war er durch den Dekan der Rechts- und Staatswissenschaftlichen Fakultät darüber unterrichtet worden, dass ein Disziplinarverfahren gegen den Nebenkläger nicht möglich sei. Er hatte also genügend Erkenntnismöglichkeiten dafür, dass eine nochmalige Wahrheitserforschung erforderlich war.

Dieser Nachprüfungspflicht hätte der Angeklagte hier auch verhältnismäßig mühelos nachkommen können. Denn sowohl ihm als auch seinem Verteidiger stand das Recht zur Befragung des Sachverständigen zu (§ 240 Abs. 2 StPO), von dem er noch bis zum Schluss der Beweisaufnahme in der mehrwöchigen Verhandlung hätte Gebrauch machen können. Nach den Urteilsfeststellungen war ihm aus früheren Fragen an den Sachverständigen diese Befugnis bekannt. Eine Befragung des Nebenklägers darüber, auf welche Tatsachen er sein Gutachten stützte und aus welchem Grunde er bei seiner Auffassung verblieb, sowie entsprechende Vorhaltungen in dieser Richtung wären weiterhin auch immer sachdienlich und daher zulässig gewesen (§ 241 Abs. 2 StPO). Da der Nebenkläger bei jeder unrichtigen Beantwortung der Fragen nach § 163 oder § 154 StGB strafrechtlich verfolgt zu werden drohte, bildeten Fragen und Vorhaltungen des Angeklagten an den Nebenkläger die nach der Sachlage gebotenen Mittel.

Dass der Angeklagte schließlich zu einer Befragung auch seiner Person nach in der Lage war, ergibt der Urteilszusammenhang deutlich.

Zu Recht hat das Landgericht es daher als leichtfertig angesehen, dass er ohne Ausnutzung der ihm bekannten und mühelos erreichbaren Erforschungsquellen unwahre Anschuldigungen in Bezug auf den nicht (mindestens nicht mit Erfolg) abgelehnten Sachverständigen erhoben hatte.

2.) Die Einzelbeanstandungen der Revision gegen die Verurteilung nach § 186 StGB betreffen vor allem die Nichtanwendung der Bestimmung des § 193 StGB.

Auf diese Vorschrift kann sich der Angeklagte schon deshalb nicht berufen, weil die üble Nachrede hier zugleich den Tatbestand der leichtfertig falschen Anschuldigung erfüllt. Es entspricht aber ständiger Rechtsprechung, dass im Falle des § 164 StGB kein Raum für die Anwendung des § 193 StGB ist (vgl. u. a. BGH in 4 StR 352/53 vom 27.8.1953; 1 StR 590/52 vom 8.5.1953 u. RGSt 71, 34, 37).

II. Verurteilung wegen des Briefes vom 17. November 1950:

1.) Soweit das Landgericht den § 164 StGB angewendet hat und es sich dabei um das Merkmal der „Leichtfertigkeit“ und die in diesem Zusammenhang in Betracht kommenden allgemeinen Gesichtspunkte handelt, kann auf die Ausführungen zum Fall I Bezug genommen werden.

2.) Bei Anlegung dieser Maßstäbe hat das Landgericht dem Angeklagten zu Recht zugemutet, sich vor Absendung des in Rede stehenden Schreibens mindestens bei seinem Gewährsmann Dr. Stadter darüber zu erkundigen, ob der Nebenkläger wirklich ein ehrengerichtliches Verfahren gegen den Angeklagten hatte in die Wege leiten wollen.

Im Übrigen hatte auch hier die Möglichkeit bestanden, den Irrtum mit Hilfe des Sachverständigen selbst durch Ausübung des Fragerechts in der Hauptverhandlung zu beheben. Eine solche Frage wäre sowohl im Hinblick auf eine etwaige Ablehnung des Sachverständigen als auch wegen der allgemeinen Bewertung des Gutachtens sachdienlich und daher zulässig gewesen. Dieser einfache Weg der Wahrheitserforschung musste sich im vorliegenden Fall dem Angeklagten umso mehr aufdrängen, als er kurz zuvor das zweite Schreiben des Dekans erhalten hatte, in dem dieser – und zwar besonders eindringlich – auf die amtliche Eigenschaft des Nebenklägers hingewiesen hatte. Wenn den Beschwerdeführer auch diese wiederholte Warnung und Belehrung nicht zu bewegen vermochte, Erkundigungen der geschilderten Art einzuziehen (bevor er neue, unwahre Behauptungen aufstellte), so steht die Annahme der Leichtfertigkeit durch das Landgericht außer rechtlichem Zweifel.

Da auch sonst kein Rechtsirrtum ersichtlich ist, musste die Revision des Angeklagten mithin verworfen werden.

C. Sachrüge des Nebenklägers

Die Einzelbeanstandungen dieses Beschwerdeführers wenden sich nur gegen die Urteilsfeststellungen und gegen die Beweiswürdigung. Damit kann er vor dem Revisionsgericht nicht gehört werden. Auch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge lässt keine Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten erkennen, so dass auch diese Revision zu verwerfen war.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Dr. GeierSchmidtDr. Borker
SarstedtSiemer

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