Treffer
BGH Urteil

BGH: Aufhebung u.a. wegen unbehandeltem Beweisantrag und Zweifeln bei § 164, § 274 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 590/52
Datum
05.05.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH entschied über Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen ein Urteil mit teilweiser Verurteilung (u.a. versuchte Nötigung, Urkundenunterdrückung im Amt, § 164 StGB) sowie Freisprüchen und einer Einstellung nach dem Straffreiheitsgesetz. Teilweise hob er das Urteil auf, u.a. weil ein in der Hauptverhandlung wiederholter Beweisantrag nicht beschieden wurde und die Einstellung im Pkw-Fall deshalb keinen Bestand hatte. Zudem beanstandete er im Fall der Urkundenbeseitigung und der falschen Anschuldigung unzureichende Feststellungen zum äußeren bzw. inneren Tatbestand (insb. Absicht i.S.d. § 164 StGB). Im Übrigen verwarf er beide Revisionen und verwies im Aufhebungsumfang zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein in der Hauptverhandlung gestellter oder wiederholter Beweisantrag ist zu bescheiden; das Unterlassen einer Entscheidung kann das Urteil aufheben, wenn es auf der Übergehung beruhen kann.

2

Ist ein Angeklagter über das Antragsrecht nach § 6 Straffreiheitsgesetz nicht belehrt worden, kann der Antrag auf Durchführung des Verfahrens noch im Revisionsverfahren gestellt werden.

3

Für die Verurteilung wegen falscher Verdächtigung (§ 164 StGB) sind an die Feststellung der inneren Tatseite, insbesondere der Absicht, ein behördliches Verfahren gegen den Verdächtigten herbeizuführen, strenge Anforderungen zu stellen und im Urteil nachvollziehbar darzulegen.

4

§ 193 StGB findet auf den Tatbestand des § 164 StGB keine Anwendung.

5

Für eine Verurteilung wegen Urkundenbeseitigung im Amt ist u.a. festzustellen, dass dem Täter die Urkunde amtlich anvertraut oder zugänglich war; bei naheliegendem Tatbestandsirrtum über die amtliche Zuordnung der Schriftstücke sind entsprechende Feststellungen zum Vorsatz erforderlich.

Vorinstanzen

Landgericht Frankenthal, 4. Juni 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Gendarmerieamtmann a. W. Caspar Josef ███, geboren am ██ ██████ in ██, aus ██, ████████, wegen Unterschlagung im Amt u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Hauptverhandlung vom 5. Mai 1953 in der Sitzung vom 8. Mai 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat █████████ ███ ███████████████████, Justizobersekretär ██████████████ ███ ████████████████

Tenor

Das Urteil des Landgerichts in Frankenthal vom 4. Juni 1951 wird samt den insoweit getroffenen Feststellungen aufgehoben

a) auf die Revision der ██████████████████ in dem Fall 11° (Brief an ██), b) auf die Revision des Angeklagten in den Fällen 14 (Urkundenbeseitigung im Amt) und 15 (Brief an den Ministerpräsidenten █████) im Strafausspruch, c) auf beide Revisionen im Fall 2 (Kraftwagen ██████) sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen werden beide Revisionen verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte war seit Mai 1945 Leiter der Gendarmerie für den Landkreis ██. Seit Ende Januar 1950 ist er im Rahmen eines gegen ihn schwebenden Dienststrafverfahrens seines Dienstes vorläufig enthoben. Durch das angefochtene Urteil ist er wegen versuchter Nötigung, wegen Urkundenunterdrückung im Amt und wegen wissentlich falscher Anschuldigung zu einer Gesamtstrafe von drei Monaten und zwei Wochen Gefängnis verurteilt worden. In weiteren 11 Anklagepunkten ist er freigesprochen worden. In einem Fall, in dem ihm Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Untreue zur Last gelegt war, ist das Verfahren auf Grund des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 eingestellt worden.

Der Angeklagte hat gegen seine Verurteilung sowie gegen die Einstellung des Strafverfahrens Revision eingelegt.

Die Staatsanwaltschaft greift das Urteil mit ihrer Revision insoweit an, als der Angeklagte von der Anklage wegen einer weiteren Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Untreue, wegen einer vollendeten und einer versuchten Erpressung sowie wegen versuchter Nötigung in zwei Fällen freigesprochen und soweit das Verfahren in dem bereits erwähnten Fall eingestellt worden ist.

I.

Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt nur die Verletzung des sachlichen Rechts.

a) Fall 1: Beschlagnahme eines PKW

Im Fall 2 hat das Landgericht den Angeklagten mangels Vorsatzes von der Anklage der Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Untreue freigesprochen. Die Angriffe der Staatsanwaltschaft richten sich insoweit gegen die Beweiswürdigung und sind deshalb unbeachtlich. Da das Landgericht den inneren Tatbestand verneint hat, entfällt auch ein Versuch der Amtsunterschlagung.

Es bedarf sonach keines Eingehens auf die Frage der Rechtswirksamkeit der Anforderung und Zuweisung des Wagens.

b) Fall 7: Austausch des Motorrades des ██

Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich dagegen, dass das Landgericht in dem Verhalten des Angeklagten, der in Uniform mit ██ verhandelt habe, keine Drohung gefunden hat. Es ist im Urteil nicht festgestellt worden, dass der Angeklagte bei den Verhandlungen mit ██ Uniform getragen habe. Im Übrigen beruht die Verneinung des Tatbestandes der Erpressung auf tatsächlichen Erwägungen, die nicht durch Rechtsirrtum beeinflusst sind.

c) Fall 8: Versuchter Ankauf des Motorrades des Dr. ████████

Das Landgericht hat es nicht für erwiesen erachtet, dass der Angeklagte dem Dr. ████████ angedroht habe, er werde ihn bei den Franzosen anzeigen, falls Dr. ████████ ihm nicht das Motorrad verkaufe. Die Revision der Staatsanwaltschaft sieht einen Widerspruch in der Urteilsbegründung darin, dass das Landgericht bei der Schilderung des Sachverhalts feststellt, der Angeklagte habe gedroht, er müsse das Motorrad den Franzosen melden, falls es ihm nicht überlassen werde, während das Gericht bei der Beweiswürdigung zum Ausdruck bringt, Dr. ████████ habe hinsichtlich der Erklärung des Angeklagten zwar die Wahrheit gesagt, diese Äußerung könne aber dennoch angesichts anderer Zeugenaussagen nicht als erwiesen angesehen werden.

Es ist der Staatsanwaltschaft zuzugeben, dass die Ausführungen des Tatrichters nicht ganz klar sind. Jedoch ergeben sich die entscheidenden Erwägungen des Landgerichts des Näheren aus den Ausführungen zur Beweiswürdigung, die ausführlich und frei von unlesbarem Widerspruch sind. Das Landgericht hat darauf hingewiesen, es sei bei dem Zeugen Dr. ████████ „unter Beachtung des von ihm bei der Verhandlung gewonnenen Eindrucks“ überzeugt, dass dieser „die Wahrheit gesagt“ hat. Das Gericht wollte aber, wie der Zusammenhang erkennen lässt, offensichtlich nur zum Ausdruck bringen, dass Dr. ████████ sich bemüht habe, wahrheitsgemäß darüber auszusagen, wie er die Äußerungen des Angeklagten aufgefasst hat. Bei dieser Auslegung bleibt durchaus Raum für die Annahme der Strafkammer, dass der Angeklagte seinerseits die Äußerungen nicht so, wie von Dr. ████████ aufgefasst, gemeint habe. Diese Annahme des Tatrichters wurde zudem dadurch nahegelegt, dass auch die übrigen Zeugen die Äußerung des Angeklagten anders als Dr. ████████ aufgefasst haben.

Die Strafkammer ist daher ohne Rechtsirrtum zur Freisprechung von der Anklage wegen versuchter Erpressung gelangt.

d) Fall 11: Brief an ██████

Dieser Brief des Angeklagten steht in engem sachlichen Zusammenhang mit dem Anklagepunkt betreffend die Beschlagnahme des PKW █████ (Fall 2). In dem Brief betont der Angeklagte gegenüber ██████, die Beschlagnahme des Wagens sei rechtmäßig erfolgt und er könne beweisen, dass der Wagen sein Eigentum sei. Er schließt den Brief mit einer Androhung, strafrechtlich gegenüber ██████ vorzugehen, wenn dieser „Gerüchte“ verbreite, dass der Angeklagte bei der Beschlagnahme „unlautere Geschäfte“ getrieben habe.

Die Strafkammer hat den Angeklagten von der Anklage der versuchten Nötigung freigesprochen, weil es ihm unbenommen bleiben müsse, sich gegen die Verbreitung ihm nachteiliger Gerüchte zur Wehr zu setzen; er habe sich nur gegen wahrheitswidrige, nicht gegen wahrheitsgemäße Angaben des ██████ gewehrt. Diese Annahme ist nicht zu vereinbaren mit den Feststellungen des Landgerichts zur Beschlagnahme des Kraftwagens des ██████ (Fall 2), auf die unten eingegangen wird (II, 2a). Dort nimmt der Tatrichter an, dass der Angeklagte Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Untreue begangen habe. In derselben Richtung bewegten sich die vom Angeklagten dem ██████ vorgehaltenen „Gerüchte“. Nach den Feststellungen des Landgerichts zur Frage der Amtsunterschlagung und Untreue waren also die Behauptungen des ██████ nicht wahrheitswidrig, sondern wahr. Geht man hiervon aus, so hat der Angeklagte dem ██████ nicht mit einer Strafanzeige wegen unwahrer Behauptungen gedroht, sondern er hat ihn durch Drohung mit einer Strafanzeige veranlassen wollen, wahre Behauptungen zu unterlassen oder zurückzunehmen. In diesem Fall ist die Freisprechung des Angeklagten sonach nicht gerechtfertigt.

Falls das Landgericht in der neuen Verhandlung nicht zur Freisprechung kommt, wird die Anwendbarkeit des Straffreiheitsgesetzes zu prüfen sein.

e) Fall 12: Verhalten gegenüber ██████ und ██

Die Ausführungen der Staatsanwaltschaft richten sich hier im Wesentlichen gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts, die keinen Verstoß gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze erkennen lässt. Das Landgericht geht ersichtlich davon aus, dass die Äußerungen des Angeklagten bloße Unmutsäußerungen gewesen und von den beiden Polizeibeamten auch nur so verstanden worden sind, dass der Angeklagte aber nicht beabsichtigt hat, auf die Beamten einen Druck auszuüben. Dass das Landgericht hinsichtlich des Maßes der Gewissheit, die für eine Verurteilung erforderlich ist, geirrt habe, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Die Ausführungen des Landgerichts in diesem Fall stehen auch nicht im Widerspruch zu seinen Feststellungen im Fall des Briefes des Angeklagten an das Innenministerium. Die Äußerungen des Angeklagten enthielten keine Drohung, die ██████ und ██ betraf, während das Innenministerium die Ankündigung der Enthüllung etwaiger Missstände in seinem Dienstbereich als eine gegen das Ministerium selbst gerichtete Drohung ansehen konnte.

Die Freisprechung von der Anklage wegen versuchter Nötigung begegnet sonach keinem rechtlichen Bedenken.

f) Fall 2: Verfügung über den PKW ██████

Hier richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft gegen die Einstellung des Verfahrens. Sie muss schon deshalb Erfolg haben, weil das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft im Fall 11 (Brief an ██████) auf Aufhebung der freisprechenden Entscheidung führt (oben, I d). Auch der Brief des Angeklagten an ██████ liegt vor dem Stichtag des Straffreiheitsgesetzes. Falls das Landgericht auf Grund der neuen Verhandlung den Angeklagten in beiden Fällen für schuldig befindet, wäre es möglich, dass es zu einer den Rahmen des § 4 StFG überschreitenden Gesamtstrafe kommt, so dass die Anwendung des Straffreiheitsgesetzes auch im Fall 2 ausgeschlossen wäre.

Der Oberbundesanwalt hat die Revision der Staatsanwaltschaft in den Fällen 2, 8 und 11, nicht dagegen im Übrigen vertreten.

II.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Soweit sie sich gegen die Einstellung des Verfahrens im Fall 2 (PKW ██████) richtet, enthält sie einen Antrag nach § 6 StFG. Ein solcher Antrag ist, da der Angeklagte über dieses Recht entgegen der gesetzlichen Vorschrift nicht belehrt worden ist, auch im Revisionsverfahren noch zulässig (BGHSt 2, 216).

1. Verfahrensrechtliche Rügen

a) Der Angeklagte rügt die „Ablehnung“ seines Antrags auf Vernehmung des Zeugen █████ zum Fall 2 (PKW ██████). Seine Rüge ist sinngemäß dahin auszulegen, dass er die unzulässige Übergehung seines Beweisantrags geltend machen will. Die Vernehmung des Zeugen █████ zum Fall 2 (PKW ██████) war in einem Schriftsatz des Verteidigers vom 4. Mai 1951 (Bl. 177, 179 d. A.) vor der Hauptverhandlung beantragt, aber vom Vorsitzenden als unerheblich abgelehnt worden (Bl. 191). In der Verhandlung wurde der Antrag am 28. Mai 1951 wiederholt (Bl. 248 R d. A.), aber nicht beschieden. Die in der Verhandlung vom 1. Juni 1951 erklärte Rücknahme des Antrags auf Vernehmung des Zeugen █████ (Bl. 258 d. A.) bezog sich nicht auf den Beweisantrag vom 4. Mai 1951, sondern auf Ziff. 5 des schriftlichen Beweisantrags vom 31. Mai 1951 (Bl. 226 ff. d. A.). Auf der Unterlassung der Entscheidung über den auf die Vernehmung des █████ gerichteten Beweisantrag kann das Urteil im Fall 2 beruhen.

b) Soweit der Angeklagte geltend macht, dass die Zeugin ██████ entgegen seinem Antrag nicht vernommen worden sei, ist die Rüge einer Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO unbegründet. Die Zeugin ist vernommen worden, und zwar zu dem Punkt, auf den der Beschwerdeführer besonderen Wert legt, nämlich über das Zustandekommen des Aktenvermerks vom 25. April 1946 und die diesem Vermerk vorhergegangene fernmündliche Unterredung mit dem Sachbearbeiter des Landesstraßenverkehrsamts.

Dieser Aktenvermerk bezieht sich auf den Fall der Beschlagnahme des Kraftwagens ██████, in dem das Landgericht eine Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Untreue angenommen, das Verfahren aber auf Grund des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 eingestellt hat. Der Angeklagte wollte durch die Zeugin ██████ beweisen, dass ihm durch den zuständigen Sachbearbeiter auf fernmündliche Anfrage die Auskunft gegeben worden sei, der PKW ██████ sei mit der Inanspruchnahme gemäß § 15 RLG nicht in das Eigentum der Behörde, sondern in sein persönliches Eigentum übergegangen. Die Zeugin ██████ sollte weiter bekunden, dass sie den Inhalt dieses Gesprächs sofort in dem Aktenvermerk niedergelegt habe.

Aus der Verhandlungsniederschrift ergibt sich, dass dieser Aktenvermerk aus den Dienststrafakten in Gegenwart der Zeugin verlesen und ihr zur Erklärung vorgehalten worden ist und dass sie sich dazu geäußert hat.

Die weitere Rüge, die Zeugin ██████ sei entgegen dem Beweisantrag des Angeklagten nicht zum Fall 14 gehört worden, ist unbegründet, da der Angeklagte nach der Verhandlungsniederschrift einen solchen Antrag nicht gestellt hat (vgl. jedoch unten, II 2c).

c) Die Benennung der Zeugin Witwe ██████, deren Nichtvernehmung der Angeklagte rügt, ist ausweislich der Verhandlungsniederschrift vom 1. Juni 1951 vom Verteidiger zurückgenommen worden.

d) Ebenso hat der Verteidiger nach dieser Niederschrift auf die Vernehmung sämtlicher Leumundszeugen verzichtet.

e) Die Ablehnung des Antrags auf Verlesung des Berichts des Angeklagten über die Erziehung der Polizeibeamten, mit dem er beweisen wollte, dass er kein „unbelehrbarer Querulant“ sei, ist vom Landgericht begründet worden, dass dies ohne Bedeutung für die Schuld- und Straffrage sei. Bedenken hiergegen bestehen nicht. Dass die Ablehnung nicht mit näherer Begründung erfolgt ist, hat der Angeklagte nicht in einer dem § 344 Abs. 2 StPO entsprechenden Weise gerügt und ist überdies auf die Entscheidung ersichtlich ohne Einfluss geblieben.

f) Der Angeklagte hat weiterhin beanstandet, dass entgegen der durch §§ 243, 244 Abs. 1 StPO bestimmten Reihenfolge die beiden Zeugen █████ und ██ vernommen worden seien, bevor er zur Sache gehört worden sei. Abgesehen davon, dass die Reihenfolge der Vernehmungen nicht zwingend vorgeschrieben ist und dass der Angeklagte keinen Widerspruch gegen die Verhandlungsleitung des Vorsitzenden erhoben hat, ergibt die Sitzungsniederschrift, dass die beiden genannten Zeugen erst nach Vernehmung des Angeklagten zur Sache vernommen worden sind. Dass danach noch weitere Fragen an den Angeklagten zur Sache gestellt wurden, ist unschädlich.

g) Der Angeklagte glaubt, dem Urteil entnehmen zu können, dass das Landgericht Feststellungen aus den Personalakten verwendet habe, die nicht Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen seien. Auch dies ist unrichtig. Die Verhandlungsniederschrift ergibt, dass sogleich nach Vernehmung des Angeklagten zur Sache seine Personalakten in zulässiger Weise (RGSt 64, 78) „zum Gegenstand der Verhandlung“ gemacht worden sind. Diese Feststellung in der Sitzungsniederschrift kann nur dahin verstanden werden, dass dem Angeklagten Vorhalte aus den Personalakten gemacht worden sind und dass der Beschwerdeführer hierzu Erklärungen abgegeben hat. Ausserdem ist die Verlesung einzelner Schriftstücke aus den Personalakten an mehreren Stellen der Verhandlungsniederschrift erwähnt.

2. Sachliche Rügen

Die allgemeine Sachrüge macht es dem Revisionsgericht zur Pflicht, die Anwendung des sachlichen Rechts durchweg nachzuprüfen, soweit Verurteilung und Einstellung ausgesprochen worden ist.

a) Fall 2: Verfügung über den PKW ██████

Der Antrag des Angeklagten auf Durchführung des Verfahrens gemäß § 6 StFG nötigt zur Aufhebung der Einstellung des Verfahrens. Bei der neuen Entscheidung wird der äußere und besonders der innere Tatbestand der Amtsunterschlagung und der Untreue sorgfältig zu prüfen sein. Dabei wird zu beachten sein, dass der Kraftwagen des █████, an dessen Stelle der Wagen des ██████ in Anspruch genommen wurde, nach Ansicht des Landgerichts jedenfalls nicht im Behördeneigentum stand. Auch der Wagen des ██████ ist mit Wissen der Behörde auf den Namen des Angeklagten zugelassen worden; er ist von diesem aus eigenen Mitteln bezahlt und versichert worden. Die Dienststelle hat dem Angeklagten den monatlichen Pauschbetrag zugebilligt, der nur für beamteneigene Wagen zu gewähren war; abgesehen von diesem ersichtlich bei weitem nicht ausreichenden Pauschbetrag von monatlich 25 DM für Garagenmiete, Instandsetzungskosten und Kraftstoffverbrauch bezahlte der Angeklagte die Betriebskosten aus eigenen Mitteln. Alle diese Umstände geben Anlass zur besonders sorgfältigen Nachprüfung, ob sich der Angeklagte, wenn ihm nicht das Eigentum zustand, doch für den rechtmäßigen Besitzer des Wagens halten durfte und gehalten hat.

b) Fall 13: Brief an das Innenministerium in ████████

In dem Brief des Angeklagten vom 27. Januar 1950 an das Innenministerium erblickt das Landgericht den Versuch, durch widerrechtliche Androhung der Enthüllung von Verfehlungen anderer im öffentlichen Dienst stehender Personen das Ministerium zur Einstellung des gegen ihn eingeleiteten Dienststrafverfahrens zu nötigen. Die Feststellungen des Landgerichts tragen die Entscheidung. Der Zusatz „ohne das Ministerium des Innern jedoch nötigen zu wollen“ steht der Annahme einer versuchten Nötigung nicht entgegen, sondern legt sie nach der Lebenserfahrung gerade nahe.

Im Schuldspruch ist sonach dem Landgericht beizutreten.

Da jedoch die Aufhebung der Verurteilung in den übrigen Fällen von Einfluss auf das Strafmaß im Fall 13 gewesen sein kann, ist die Entscheidung auch hier im Strafausspruch aufzuheben.

c) Fall 14: Beiseiteschaffung amtlicher Schriftstücke der Dienststelle

Soweit der Angeklagte wegen Urkundenbeseitigung verurteilt worden ist, bestehen Bedenken gegen die Feststellung des äußeren und inneren Tatbestandes. Der Angeklagte hat sich unter Hinterlassung eines Belegzettels von der Angestellten ██████ eine Sammelmappe aus der Verwahrung seiner früheren Dienststelle herausgeben lassen, in der sich Schriftstücke über die Erfassung und weitere Behandlung der beiden Wagen des █████ und des ███ befanden. Das Landgericht hat angenommen, dass diese Urkunden nicht persönliche Papiere des Angeklagten gewesen seien, da sie an ihn als Behördenvorstand gerichtet waren. Das Landgericht hat ferner erwogen, dass dem Angeklagten an der Beseitigung der Papiere besonders gelegen sein musste. Es fehlt aber an der Feststellung, dass die Papiere ihm nach seinem Ausscheiden aus der Dienststelle noch amtlich anvertraut oder zugänglich waren. Hierzu ist aufzuklären, ob die Angestellte ██████ bei der Aushändigung den Willen hatte, die Mappe ihm in seiner amtlichen Eigenschaft oder nur aus Gefälligkeit dem ihr bekannten und von ihr für zuverlässig erachteten Angeklagten zu übergeben. Ferner ist zu prüfen, ob sie und der Angeklagte sich etwa in einem Tatbestandsirrtum über die Beziehung der Urkunden zur Dienststelle befanden. Gerade weil das Landgericht den Angeklagten im Fall der „Beschlagnahme des PKW des █████“ freigesprochen hat, weil er annahm, die Inanspruchnahme auf Grund des Reichsleistungsgesetzes ermächtige ihn, den Wagen in sein persönliches Eigentum zu überführen, liegt der Gedanke nahe, dass der Angeklagte auch geglaubt hat, die auf die beiden Wagen bezüglichen Urkunden seien sein Eigentum und unterlägen seiner Verfügung.

Die Verurteilung kann deshalb in diesem Fall nicht bestehen bleiben.

Gegebenenfalls wird die Anwendbarkeit des § 133 StGB zu prüfen sein.

d) Fall 15: Brief an den Ministerpräsidenten █████

Unbegründet ist allerdings die Berufung des Angeklagten auf § 193 StGB im Fall seiner Verurteilung wegen wissentlich falscher Anschuldigung. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass im Fall des § 164 StGB kein Raum für die Anwendung des § 193 StGB ist (RGSt 71, 34, 37; 72, 96, 98; 74, 257, 261).

Rechtliche Bedenken bestehen aber gegen die Verurteilung des Angeklagten in diesem Fall hinsichtlich des inneren Tatbestands. Bald nach der Neufassung des § 164 StGB hat das Reichsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass wegen der Erweiterung des äußeren Tatbestands an den Nachweis der inneren Merkmale, namentlich hinsichtlich der Absicht des Angeklagten, ein behördliches Verfahren herbeizuführen, strenge Anforderungen gestellt werden müssen; der Tatrichter habe die Gründe, die für seine Überzeugung maßgebend gewesen sind, genau anzugeben (RGSt 71, 167, 170). Dieser strenge Maßstab muss umso mehr im heutigen Staat angewendet werden, da die Sauberkeit des demokratischen Staates in weit höherem Maße auf der Überwachung des öffentlichen Lebens durch die Staatsbürger beruht, als dies im Obrigkeitsstaat der Fall war. Wenn auch der Beamte vor leichtfertigen Anschuldigungen zu schützen ist, so muss doch vermieden werden, dass die berechtigten Beanstandungen der Staatsbürger unterdrückt und diejenigen, die sich beschwert fühlen, mundtot gemacht werden.

Grundsätzlich muss jeder Staatsbürger berechtigt sein, die zuständige Behörde auf Missstände, die er ohne Leichtfertigkeit behaupten kann, hinzuweisen. Dem setzt § 164 StGB eine Schranke, wenn eine falsche Behauptung tatsächlicher Art wider besseres Wissen, vorsätzlich oder leichtfertig in der „Absicht“ der Herbeiführung einer Verfolgung des Verdächtigten gegenüber einer Behörde aufgestellt wird.

Die Absicht des Angeklagten, die Einleitung eines behördlichen Verfahrens gegen den Untersuchungsführer in seinem Dienststrafverfahren herbeizuführen, ist vom Landgericht nicht ausreichend dargetan. Gegen eine solche Absicht spricht, dass bestimmte Tatsachenbehauptungen des Angeklagten nicht festgestellt worden sind. Die Bemerkungen, der Untersuchungsführer habe sich gegen ihn so verhalten, dass er an „Gestapomethoden“ habe denken müssen und dass die Vernehmung schlechter als die Handlungsweise der Nationalsozialisten gegen ihn gewesen sei, gehen sehr weit, sind aber mangels Angabe irgendwelcher Einzelheiten immerhin so allgemein gehalten, dass sie wenigstens nach den bisherigen Feststellungen eher als Werturteile als Behauptungen tatsächlicher Art anzusehen sind. Das Landgericht hätte unter diesen Umständen vor allem näher prüfen müssen, ob der auf dem Gebiet des Beamtenrechts nicht ganz unerfahrene Angeklagte wirklich geglaubt hat, dass er durch solche allgemeinen Behauptungen ein Dienststrafverfahren oder sonstige behördliche Maßnahmen gegen den Untersuchungsführer herbeiführen konnte und ob er nicht vielmehr lediglich das gegen ihn selbst schwebende Verfahren im Sinne seiner Verteidigung beeinflussen wollte.

Hiernach genügen die Feststellungen des Landgerichts nicht zu einer Verurteilung des Angeklagten in diesem Fall.

Die Bundesrichter Dr. Peetz, Dr. Heimann-Trosien und Dr. Jagusch sind beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.

Dr. Schalscha Pr. Hörchner

BGH: Aufhebung u.a. wegen unbehandeltem Beweisantrag und Zweifeln bei § 164, § 274 StGB — Themis