Treffer
BGH Urteil

Revision aufgehoben: Zurückverweisung an Schwurgericht wegen Zuständigkeitsmangels

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 246/61
Datum
11.07.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt sein Urteil wegen Giftbeibringung und versuchten heimtückischen Totschlags. Der BGH hebt die Entscheidung des Landgerichts Itzehoe auf, weil die Strafkammer die sachliche Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hatte; bei naheliegendem Verdacht auf Tötungsvorsatz ist das Schwurgericht zuständig. Die Sache wird zur neuen Verhandlung an das Schwurgericht zurückverwiesen; die Strafe darf nicht erhöht werden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Vorliegen eines nicht fernliegenden Verdachts auf Tötungsvorsatz ist das Schwurgericht sachlich zuständig; eine Strafkammer darf in solchen Fällen nicht abschließend entscheiden.

2

Ob der Tötungsvorsatz mit der für die Zuständigkeitsverteilung erforderlichen Sicherheit feststellbar ist, ist vom zuständigen Schwurgericht zu prüfen.

3

Wurde die sachliche Zuständigkeit der Vorinstanz zu Unrecht angenommen, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung an das zuständige Gericht zurückzuverweisen.

4

Bei Zurückverweisung ist das nachgelagerte Gericht in der Strafzumessung beschränkt und darf nicht eine höhere Strafe aussprechen als die bisher verhängte.

Vorinstanzen

Landgericht Itzehoe, 14. Februar 1961

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Arbeiter Wilhelm SC ██ aus ████████ █████████, geboren am ████ 1909 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Giftbeibringung hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Juli 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker Bundesrichter Mayr als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Itzehoe vom 14. Februar 1961 samt den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht in Itzehoe zurückverwiesen.

Der Angeklagte ist hinreichend verdächtig,

im Januar 1960 in ███, Kreis ██, durch eine und dieselbe fortgesetzte Handlung

1. vorsätzlich seiner Stieftochter Renate █████, um ihre Gesundheit zu beschädigen, Gift beigebracht zu haben, das die Gesundheit zu zerstören geeignet war,

Renate █████ heimtückisch versucht zu haben, 2. zu töten, indem er ihr an mehreren Tagen nacheinander ein thalliumhaltiges Rattengift heimlich in die Milchsuppe tat.

Verbrechen nach den §§ 229 Abs. 1, 211, 43, 44, 73 StGB.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Erörterung der Revisionsrügen bedarf es nicht, weil die Strafkammer ihre sachliche Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat (vgl. BGHSt 10, 74).

Nicht die Strafkammer, sondern das Schwurgericht war nämlich sachlich zuständig.

Wie das Urteil ergibt, hatte die Strafkammer bis zum Schluss den Verdacht, dass der Angeklagte der Renate das Gift mit Tötungsvorsatz beigebracht hat. Es heißt auf Seite 11 UA: „Möglicherweise wollte er hierdurch nicht ihren Tod, sondern nur ihre Erkrankung herbeiführen.“ Auf Seite 27 UA heißt es: „Dass der Angeklagte mit Tötungsvorsatz gehandelt hat, hat nicht festgestellt werden können.“ Der Verdacht, dass der Täter Renate das Gift mit Tötungsvorsatz beigebracht habe, lag bei der Sachlage ohnehin nicht fern. Darüber, ob der Tötungsvorsatz sich mit ausreichender Sicherheit nachweisen ließ, durfte deshalb nicht die Strafkammer entscheiden, sondern das musste das Schwurgericht tun. Das hat der Senat bereits in einem ähnlich liegenden Falle (5 StR 341/60 vom 13. Dezember 1960) ausgesprochen.

Das Urteil musste deshalb aufgehoben und die Sache an das Schwurgericht zurückverwiesen werden. Dieses ist in der Beurteilung der Sache völlig frei, es darf nur nicht eine höhere als die bisher verhängte Strafe aussprechen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

KoffkaSchmittMayr
SarstedtBorker

Zitiert von (4)